Möglichkeiten der Durchsetzung des Umgangsrechtes bei überlanger Verfahrensdauer

„Nicht nur die Mutter ist für die Entwicklung eines Kindes wichtig, sondern auch der Vater.“ Diese Aussage ist heute allgemein anerkannt. Ein Kind sollte dabei nicht unter dem Umstand leiden, ob die Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen oder ob einer der Parteien nur ein Umgangsrecht ausübt. Die Väter von heute wollen nicht nur viel Einkommen erzielen, sondern möchten auch eine starke Verbindung zum Kind haben. Dabei sollte aber auch die deutsche Regierung dieses weit verbreitete Ansinnen unterstützen und die Väter auf eine Ebene mit den Müttern stellen.

In einem Urteil vom 15.01.2015 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wurde die Rechte von Vätern genauer konkretisiert.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Vater seit Mai 2005 versucht, sein Umgangsrecht einzuklagen, weil die Mutter seines nicht ehelichen Sohnes jahrelang die Treffen zu diesem verhindert haben soll.

Die letzte gerichtliche Entscheidung in der Angelegenheit datierte aus dem Jahre 2010. Damals wurde ihm eine sehr kurze Besuchszeit von 3h zugesprochen. Jedoch hat auch dieser Beschluss die Mutter nicht davon abgehalten das Umgangsrecht des Vaters weiterhin zu sabotieren.

Gegen diese wurde deswegen schon ein Ordnungsgeld i.H.v. 300,00 € verhängt. Das Ordnungsgeld sollte zur Abschreckung für die Mutter dienen – es hatte aber nicht gewirkt – dem Vater wurde sein Umgangsrecht auch danach noch verweigert.

Auch in der nächsten gerichtlichen Instanz, die der Vater anstrengte, lief das Verfahren sehr langsam ab und deshalb konnte der Vater seinen Sohn im Ergebnis jahrelang nicht aufwachsen sehen.

Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilte nun, dass an dieser langen Verfahrensdauer zum einem die Mutter sie Schuld trägt, weil diese dem Vater den Umgang zu seinem Sohn nicht ermöglicht hatte. Jedoch hätte der deutsche Gesetzgeber frühzeitiger reagieren müssen und nach Artikel 8 EMRK Maßnahmen zur Wiederzusammenführung von Vater und Kind treffen müssen. Dies hätte sodann viel schneller und effektiver ablaufen müssen, um so dem Kind eine gute Entwicklung zu gewährleisten. Dies passierte leider nicht, weshalb zwischenzeitig eben das Umgangsrecht komplett für ein Jahr ausgesetzt werden musste.

Das Europäische Gerichtshof für Menschenrecht entschied einstimmig, dass dadurchein Verstoß egen Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) vorgelegen hat. Deswegen sprachen der Gerichtshof ihm nach Artikel. 41 EMRK (Gerechte Entschädigung) 15.000,-€ Entschädigung zu.