Haben Großeltern grundsätzlich ein Recht darauf, Umgang mit ihren Enkeln zu haben? Lässt sich das gerichtlich durchsetzen?

Anders als die Eltern haben Großeltern kein verfassungsmäßiges Recht auf Umgang mit den Enkelkindern. Grundsätzlich ist ihnen das nur gestattet, wenn die Bindung zum Wohl des Kindes beiträgt und es seiner Entwicklung förderlich ist. So dürfen Großeltern Umgang mit dem Enkel haben, wenn es den sozialen und menschlichen Bedürfnissen des Kindes entspricht (Kenntnis der Abstammung, Identität und Selbstverständnis, Geborgenheit und Zuneigung…) Es muss also schon eine gewisse Nähebeziehung zwischen ihnen vorhanden sein.

Dies ist ausgeschlossen, wenn es zwischen den Großeltern und den Eltern zu einem Zerwürfnis gekommen ist, sodass das Kind bei weiterem Umgang in einen Loyalitätskonflikt zu geraten droht.

Eine Aufrechterhaltung des Umgangs ist bei einem zerstrittenen Verhältnis nicht zum Wohle des Kindes und damit meist abzulehnen. Oft kommt es gerade in diesen Fällen dazu, dass die Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern missachten oder ihm zuwiderhandeln. Dass es dabei zu einem inneren Konflikt des Kindes kommt, ist abzusehen. Ausnahmen werden gemacht, falls die bisher bestehende Bindung durch das Gericht positiv festgestellt wird und ein Bindungsabbruch negative Folgen für das Kind bzw. seine Entwicklung nach sich zöge oder die Einwände der Eltern gegen einen großelterlichen Umgang auf lediglich kleineren Meinungsverschiedenheiten beruhten.

Haben Sie weitergehende Fragen zum Thema Umgangsrecht, so rufen Sie uns an und vereinbaren ienen Termin in unserer Rotocker Kanzlei.