Umgangsrecht – Kann ich verlangen, dass mein Kind zum Umgang auch bei mir übernachten darf?

Dem nicht betreuenden Elternteil steht das Recht zu, Umgang mit seinem Kind zu haben. Dabei stellt sich die Frage, wie oft und wie lange der Elternteil Umgang haben darf. Grundsätzlich dürfen auch kleinere Kinder zur Übernachtung zum anderen Elternteil kommen. Es gibt keine gesetzliche Regelung darüber, ob Kinder auch über Nacht den Papa (oder die Mama) besuchen dürfen oder nicht. Allerdings ist das Alter des Kindes und der Entwicklungsstand des Kindes ein großes Kriterium dafür, wie viel Umgang zu gewähren ist und ob dieser Umgang dann auch über Nacht sein darf.

Die Gerichte ziehen als weitere Kriterien heran, wie lange die Trennung der Eltern her ist, wie intensiv der bisherige Kontakt zu dem Elternteil war, welche Übernachtungserfahrungen das Kind in seinem bisherigen Leben gemacht hat und auch welchen Anteil der Elternteil an der bisheriegen Versorgung des Kindes hatte.

Es gilt selbst bei Kleinkindern, ihren Willen in der Beziehung zu ermitteln, ob es gern beim anderen Elternteil übernachten möchte. Denn über den Willen des Kindes kann auch die Bindung des Kindes zum Elternteil erforscht werden.

Für grundsätzlich geeignet hat sich der 14-tägige Wochenenderytmus herausgestellt. Dass ein Kind mit jedem Elternteil abwechselnd das Wochenende verbingen kann, ist in vielen Fällen die beste Lösung.

Haben Sie weitergehende Fragen zum Umgangsrecht oder beabsichtigen Sie den Umgang zu Ihrem Kind bestmöglich regeln zu lassen, so rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin in unserer Rostocker Kanzlei.