Rechtsanwalt für Unterhaltsfragen in Rostock

Ihr Rechtsanwalt für Fragen des Unterhalts

Wir setzen Ihre Unterhaltsansprüche durch und wehren unberechtigte Unterhaltsforderungen ab!

Rechtsanwalt Drewelow, LL.M. setzt Ihre Unterhaltsansprüche durch.

Egal, ob es um Kindesunterhalt, nachehelichen Unterhalt, Trennungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt, Betreuungsunterhalt oder um Elternunterhalt geht – bei Fragen des Unterhaltsrechts sind Sie bei uns an der richtigen Adresse. Rechtsanwalt Drewelow, LL.M. betreut Sie hierbei allumfassend, was bei Fragen des Unterhaltsrechtes besonders wichtig ist. Denn im Unterhaltsrecht stellen sich die Weichen für eine ausschöpfende Geltendmachung von Ansprüchen bereits ganz am Anfang. So ist es wichtig, den möglicherweise zur Zahlung von Unterhalt Verpflichteten, rechtzeitig zur Übersendung der notwendigen Auskünfte zwecks Berechnung des Unterhaltes aufzufordern.

Es ist nämlich der Zeitpunkt der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung, ab dem der mögliche Unterhalt dann zu zahlen ist. Unterhalt für die Vergangenheit kann hingegen nur unter erschwerten Voraussetzungen verlangt werden.

Im Unterschied zum sonstigen Recht verjähren Forderungen aus Unterhaltstiteln bereits innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist aus § 197 Abs. 2 BGB. Zudem kann die sogenannte Verwirkung von Unterhaltsansprüchen drohen. Das alles macht es wichtig, hier professionelle und routinierte Hilfe in Form eines spezialisierten Rechtsanwaltes zu Rate zu ziehen. Studenten und Auszubildende beraten wir gern über die Höhe und die Form der bestehenden Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern. In Trennung lebende Ehegatten beratren wir bei der Frage, welche Form des Unterhaltes für sie die günstigste ist.

Dabei sind wir auch in der Lage, problematische Fälle mit beratungsresistenten Gegnern emotionslos zu bearbeiten.

Auch stellt es für uns kein Problem dar, unsere Leistungen im Wege von Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe abzurechnen. Wir stellen für Sie alle notwendigen Anträge und sind Ihnen beim Ausfüllen der Anträge behilflich.

Immer häufiger treten Fragen auf, wann jemand verpflichtet ist, für seine Eltern Unterhalt zu zahlen. Durch jahrelange Erfahrung ist es uns möglich, Ihnen Tipps und Strategien für die Auseinandersetzung mit den Sozialleistungsträgern zu vermitteln, die an dieser Stelle oft Heimkosten und ähnliches aus dem Einkommen der Kinder bezahlt haben wollen. Geschickte Darstellung und Argumentation kann bei Fragen des Elternunterhaltes viel Geld sparen.

Wie vertreten selbstverständlich auch Mandanten, die auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen werden. Für jede Strategie gibt es natürlich auch eine erfolgreiche Gegenstrategie, mit der wir viele unterhaltsrechtliche Inanspruchnahmen verhindern können. Auch hier gilt es, nichts vorschnell zu unterschreiben oder sich zu Zusagen hinzureißen.

Rufen Sie uns besser vorher unter folgender Telfonnummer an: 0381 252 969 70 oder schreiben Sie Rechtsanwalt Drewelow, LL.M. eine Mail an: drewelow(ät)mv-recht.de

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Fragen & Antworten zum Thema Unterhalt

Grundsätzlich werden nacheheliche Verhältnisse in der Unterhaltsberechnung nur berücksichtigt, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären, bzw. durch die Ehe bedingt oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren. So wird eine während der Ehe erwartete Beförderung mit eingerechnet, sollte jedoch einige Jahre nach der Scheidung ein unerwarteter Karrieresprung anstehen, findet der keine Beachtung in der Unterhaltspflicht. Grundlage der Berechnung sind immer die während der Ehe herrschenden Lebensverhältnisse.
Doch wie sieht es bei einer neuen Ehe aus? Hat der ehemalige Ehegatte das Recht auf unveränderte Unterhaltszahlung trotz neuer ehelicher Verpflichtungen des Unterhaltszahlenden? Der Unterhalt bemisst sich nach dem Halbteilungsprinzip, wobei jedem Ehegatten sozusagen die Hälfte zusteht. Hier kommt es darauf an, wie viel der Unterhaltspflichtige verdient. Solange er seinen eigenen Unterhalt angemessen bestreiten kann, ist er zur vollen Zahlung des nachehelichen Unterhalts verpflichtet. Sollte das Einkommen dafür nicht ausreichen, liegt ein sogenannter Mangelfall vor. Dabei hat der Unterhaltsberechtigte durch die Zahlung mehr zur Verfügung, als dem Unterhaltspflichtigen selbst bleibt. Dann wird die Unterhaltshöhe angepasst.
Dort bleibt der neue Ehegatte außen vor, denn die neue Ehe steht nicht in irgendeinem Bezug zur alten Ehe. Außer der neue Ehegatte steht dem geschiedenen Ehegatten im Rang gleich. Dies ist z.B. der Fall, wenn aus der neuen Ehe minderjährige Kinder hervorgegangen sind. Dann steht dem neuen Ehegatten genauso wie dem ehemaligen Gatten ein Unterhalt in Form von Betreuungsgeld zu. Sollte dies zutreffen, so wird eine Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens durchgeführt. Das heißt, die Berechnung stützt sich auf das Einkommen aller drei Beteiligten (dem berechtigten Ehegatten, dem Verpflichteten und dem neuen Ehegatten). Daraus ergibt sich, dass der ehemalige Ehegatte 1/3 des Gesamteinkommens erhält, während dem neuen Ehepaar 2/3 verbleiben.

Ein nicht erwerbstätiger Ehegatte ohne eigenes Einkommen muss in der Regel nicht selbst für das Alter vorsorgen. Dies geschieht vielmehr durch den Familienunterhalt des erwerbstätigen Ehegatten, wodurch der erwerbslose Ehegatte im Alter durch dessen gesetzliche oder private Rente abgesichert ist.

Reicht diese Altersvorsorge jedoch nicht aus, ist auch der Teil des Vermögens des erwerbslosen Ehegatten geschützt, der dieses mögliche Versorgungsdefizit ausgleicht. Neben Renten- und Lebensversicherungen sind bei dieser Berechnung auch Wertpapiere sowie Fonds- und Sparvermögen zu berücksichtigen.

Nur wenn danach beim erwerbslosen Ehegatten freies verwertbares Vermögen übrig bleibt, kann dadurch die Leistungsfähigkeit zum Elternunterhalt gegeben sein.

Betreuen getrennt lebende Eheleute ihr gemeinsames Kind zu gleichen Anteilen, so wird das Kindergeld trotzdem üblicherweise nur an einen Elternteil ausgezahlt. Ein Elternteil eines in dieser Weise betreuten Kindes, der das Kindergeld nicht erhielt, verlangte von dem anderen Elternteil in einem am 20.04.2016 vom BGH entschiedenen Fall Ausgleich in Höhe des hälftigen Kindergeldes.

Das, als vorweggenommene Steuervergünstigung anzusehende, Kindergeld dient in diesem Modell zur einen Hälfte dazu, die Last des Barunterhalts und zur anderen Hälfte die Last der Betreuung zu erleichtern. Das Gericht befand, dass derjenige Teil, der beiden Elternteilen hinsichtlich der Betreuung zu gute kommt – nämlich jeweils ein Viertel des ausgezahlten Kindergeldbetrages -, jeweils in gleicher Höhe anfalle, da auch die gleichen Betreuungsleistungen anfallen.

Die andere Hälfte des Kindergeldes könne, da sie der jeweiligen finanziellen Entlastung in Bezug auf den zu leistenden Barunterhalt diene, nicht auch in jedem Fall hälftig angerechnet werden. Hier ist daher maßgeblich, inwieweit der eine Elternteil – in Bezug auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse – der mehr oder weniger Barunterhalt zu leisten hat als der andere Elternteil. Demnach könne der aufgrund seiner besseren finanziellen Lage allein Barunterhaltspflichtige auch den gesamten hälftigen Anteil des Kindergeldes zur diesbezüglichen Entlastung beanspruchen.

Begehrt im Wechselmodell ein Elternteil den Ausgleich des Kindergeldes und steht der Barunterhalt des Kindes weder fest, noch ist der jeweilige Anteil für den einzelnen Elternteil beziffert, so muss dieser Elternteil die auf beiden gegebenen Haftungsanteile für den Barunterhalt darlegen und beweisen, so der BGH weiter.

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die einstmals verheirateten Parteien im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung die Forderung nach Betreuungsunterhalt ausschlossen.

Während ihrer Ehe hatten Sie Miteigentum je zur Hälfte an einer Eigentumswohnung erworben. Aus der Ehe gingen ein Sohn und eine Tochter hervor. Nach der Scheidung lebten die Kinder bei der Mutter, die neben der Kinderbetreuung auch die Pflege ihres kranken Vaters übernommen hatte. Sie war nicht erwerbstätig. Der Vater war als Bezirksleiter einer Bausparkasse tätig. Anfangs erhielt er eine garantierte monatliche Berufsprovision sowie einen Zuschuss. Später waren seine Einkünfte erfolgsabhängig. Zur Vorbereitung der Scheidung trafen die Eltern eine Vereinbarung, von denen 2 Regelungen die elterliche Sorge für die Kinder betrafen.

1. Ein umfassender gegenseitiger Verzicht auf Unterhalt und Unterhaltsbeitrag wurde erklärt. Der sich aus der Veräußerung des Grundbesitzes der Parteien, einem Haus und der Eigentumswohnung, sollte der Klägerin zur Verfügung stehen, um den Unterhalt für sich und die Kinder zu bestreiten. Erwartet wurde ein Erlös von 350.000 €.

2. Der Beklagte verpflichtete sich, an Kindesunterhalt denjenigen Betrag zu entrichten, der aufgrund der Düsseldorfer Tabelle errechnet werden sollte. Wenn die Veräußerung unter 1. in der der beschriebenen Weise erfolgen würde, würde er von dieser Verpflichtung frei. Dies gelte auch für den Eintritt der Volljährigkeit der Kinder.

In der Folge zahlte der Kindesvater keinen Unterhalt. Die Eigentumswohnung wurde für 175.000 €, 1 ½ Jahr später das Hausgrundstück für 340.000 € verkauft. Nach Abzug der Belastungen verblieben lediglich Verbindlichkeiten in Höhe von rund 37.800 €. Die Klägerin bestritt ihren und den Unterhalt der Kinder  bis zur Veräußerung des Grundstücks aus Kreditinanspruchnahme; danach beanspruchte sie Sozialhilfe. Parallel hierzu machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten Kindesunterhalt geltend, woraus ein gerichtlicher Vergleich resultierte, aufgrund dessen der Beklagte monatlich Unterhalt für jedes Kind zu leisten hatte. Die Parteien stritten im Folgenden auch über die Wirksamkeit des zwischen ihnen vereinbarten Unterhaltsverzichts.

Der BGH entschied mit Urteil vom 15.10.1986 in Bezug auf den vereinbarten Unterhaltsverzicht, dass sich ein Unterhaltspflichtiger auf den mit dem bedürftigen Ehegatten vereinbarten Verzicht dann nicht berufen kann, wenn dies aufgrund einer späteren Entwicklung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar ist. Dies komme insbesondere dann in Betracht, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des Verzichts entgegenstehen. So würden das Wohl und die Interessen der Kinder hierdurch eingeschränkt werden, weil der unterhaltsbedürftige Elternteil deren Pflege und Erziehung, aufgrund des Zwangs einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen, vernachlässigen müsste.

Nach den Sachverhaltsfeststellungen rechneten beide Parteien anfänglich nicht damit, dass die Klägerin den Unterhalt aus dem Verkaufserlös des Grundbesitz nicht werde bestreiten können. Dem Beklagten blieb nicht verborgen, aus welchen Mitteln die Klägerin den Unterhalt bestritt und, dass sie nicht erwerbstätig werden würde. Da es später zu dem genannten Ausfall der Unterhaltsdeckung kam, für den keine der beiden Parteien ein Verschulden traf, verstoße es nach Ansicht des BGH gegen Treu und Glauben, sich auf den genannten Verzicht zu berufen.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung, wie schon dargestellt, auf das Wohl und die Interessen der Kinder ab. Es verstößt somit gegen Treu und Glauben, wenn ein vereinbarter Verzicht auf Betreuungsunterhalt nachteilige Folgen für die Erziehung und Pflege der Kinder nach sich zöge. Würde dagegen ein Verzicht abgeschlossen, der die genannten Belange der Kinder umfänglich sichern würde, spräche auch nichts gegen einen Verzicht in der Art, wie er in dem genannten Fall vereinbart worden ist. Dieser Verzicht wäre allerdings nur solange wirksam, wie eine Betreuung der Kinder aus den in dem Verzicht zur Verfügung gestellten Mitteln den unterhaltsbedürftigen Elternteil in die Lage dazu versetzt, der Erziehung und Pflege der gemeinschaftlichen Kinder nachzukommen. Bei Erschöpfung der Mittel, die aus einem Unterhaltsverzicht dem unterhaltsbedürftigen Elternteil zugesprochen wurden, wird die Unterhaltsverpflichtung des die Kinder nicht erziehenden Elternteils in der Regel wieder aufleben. Eine Erwerbstätigkeit wird dem unterhaltsbedürftigen Elternteil insoweit zuzumuten sein, als nach den Umständen des Einzelfalls (z.B. Anzahl zu versorgender Kinder, Arbeitszeit, Entfernung zur Arbeit, Betreuungsangebot der Schule) davon auszugehen ist, dass durch diese keine Vernachlässigung der Kinder eintreten wird.

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft wird unter Umständen auch dann als gefestigt angesehen, wenn ein Lebensgefährte zwischenzeitlich eine andere Wohnung bezieht.

Dies gilt zumindest dann, wenn die bestehende Beziehung in dieser Zeit nicht von den Lebensgefährten als beendet angesehen wird und sie die Wochenenden regelmäßig miteinander verbringen. In dem zugrunde liegenden, vom OLG Hamm im Jahr 2003 entschiedenen, Fall verlangte die Klägerin von ihrem geschiedenen Ehemann die Weiterzahlung des anfänglich vereinbarten Unterhalts.

Die Klägerin begann kurze Zeit nach der Scheidung eine neue Beziehung zu einem Mann, der von Berufs wegen lediglich an Wochenenden bei ihr wohnte. Ein dreiviertel Jahr später kam es zu Spannungen in der Beziehung, woraufhin er sich eine neue Wohnung anmietete. Dort übernachtete er jedoch durchschnittlich an nur einem Tag in der Woche und verbrachte weiterhin die Wochenenden zusammen mit der Klägerin. Ein halbes Jahr darauf zog er wieder bei der Klägerin ein  und löste ein weiteres halbes Jahr später die angemietete Wohnung wieder auf.

Das Gericht entschied, dass durch eine derartige „Unterbrechung“ einer Beziehung der ernsthafte Wille eine eheähnliche Gemeinschaft zu führen nicht ausscheide und hierin auch keine „Auszeit“ zu sehen sei. Vielmehr brauche jede Beziehung zu ihrer Entwicklung und Festigung Nähe und Distanz. Nach einer Distanzierung wieder zueinander zu finden, spreche daher für den ernsthaften Willen eine eheähnliche Beziehung zu führen. Demzufolge zähle eine solche Unterbrechung in die von der Rechtsprechung angenommene Frist von zwei bis drei Jahren, in der eine eheähnliche Lebensgemeinschaft als gefestigt angesehen wird.

Diese Entscheidung des OLG Hamm wirkt sich demnach auf den Zeitpunkt aus, ab welchem der nacheheliche Unterhaltsanspruch eines Unterhaltsberechtigten um das geschmälert wird, was der neue Lebensgefährte aus seinem Einkommen, nach Abzug des Selbstbehalts,  dem eheangemessenen Unterhalt beizusteuern in der Lage ist.

In der selben Entscheidung befand das Gericht außerdem, dass die Klägerin für eine Erwerbstätigkeit, die sie nach der Geburt eines eigenen Kindes in gleicher Weise fortsetzt, wie sie es vor der Geburt gewohnt war, keinen zusätzlichen Unterhalt von ihrem geschiedenen Ehegatten verlangen kann, wenn die jeweiligen Eltern der damaligen Ehegatten die Betreuung des Kindes umfänglich übernahmen. Insofern entstanden ihr durch die Fortführung ihrer Berufs keine weiteren Lasten oder Mühen, die überobligatorisch gewesen wären und bei der Zahlung von nachehelichem Unterhalt Berücksichtigung finden würden.

Eine interessante Kostenfolge ergibt sich aus § 183 FamFG. Dort ist geregelt, dass wenn ein ANtrag auf Anfechtung der Vaterschaft erfolgreich war, dass (trotzdem) die Beteiligten, mit AUsnahme des minderjährigen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen tragen. Die außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwaltskosten) müssen die Beteiligten auch selber tragen.

Die Rechtsfolge klingt zunächst befremdlich, weil der anfechtende Elternteil doch an sich bevorzugt werden sollte, wenn er sein Verfahren gewinnt. Zu beachten ist aber, dass es die Möglichkeit gibt, Verfahrenskostenhillfe zu beantragen (wenn man bedürftig ist) und diese würde sodann die eigenen Anwaltskosten tragen.

Grundsätzlich können notarielle oder auf Gerichtsentscheiden beruhende Unterhaltsvereinbarungen gemäß § 238 FamFG abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Vereinbarung bestanden, wesentlich geändert haben. Als wesentlich gelten Abweichungen, die mehr als 10 % betragen. Diese Möglichkeit besteht jedoch bei unabänderlich geschlossenen Vereinbarungen nicht.

Wenn jedoch die wirtschaftliche Existenz des Unterhaltsleistenden gefährdet wird, kann von der unabänderlichen Vereinbarung doch abgewichen werden. Eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz ist dann gegeben, wenn dem Unterhaltsleistenden weniger als der notwendige Selbstbehalt verbleibt. Der notwendige Selbstbehalt bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle und beträgt zurzeit für einen Erwerbstätigen derzeit 1080 Euro und für einen nicht Erwerbstätigen 880 € im Monat. Die Unabänderlichkeit der Unterhaltsvereinbarung findet also im notwendigen Selbstbehalt seine Grenzen.

Kommt es zur Trennung und/oder Scheidung vereinbaren viele Ehegatten einen Unterhaltsverzicht für die Zeit nach einer Scheidung. Dies hat den Vorteil, dass beide Ehegatten wissen, mit welchen finanziellen Mitteln sie nach der Scheidung planen können – oder eben nicht. Nun ist ein sogenannter Unterhaltsverzicht aber nicht immer zulässig. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein solcher Verzicht nämlich unwirksam sein, etwa dann, wenn ein Ehegatte bereits Sozialhilfe in Anspruch genommen hat und der Anspruch auf Unterhalt vor Abschluss eines Unterhaltsverzichtes auf einen Sozialleistungsträger übergegangen ist. Auch kann ein Verzicht nichtig sein, wenn in der konkreten wirtschaftlichen Situation der Ehegatten damit zu rechnen ist, dass der verzichtende Ehegatte auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Ebenfalls unwirksam wäre ein Verzicht, wenn das Wohl des von einem Ehegatten betreuten gemeinsamen Kindes weitere Unterhaltsleistungen notwendig macht.

Einen solchen Fall hatte das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 1. 10. 1991 zu entscheiden. Die Ehegatten hatten hier ein gemeinsames Kind. Im Rahmen der Trennung vereinbarte man den Unterhaltsverzicht für die Ehefrau. Nach der Scheidung stellte sich bei medizinischen Untersuchungen heraus, dass das gemeinsame Kind eine schwere Hirnschädigung erlitten hatte und dauerhaft auf Pflege angewiesen sein wird. Dies war bei Abschluss des Unterhaltsverzichtes noch nicht erkennbar. Hier urteilte das Gericht ganz klar, dass in einem solchen Falle, das Bedürfnis des Kindes nach ausreichender Absicherung dem Bedürfnis des Ehemannes nach Planungssicherheit vorgeht. Diese Abwägung nahm man vor, obgeich es an sich um einen Unterhaltsanspruch für die Kindesmutter und Ex-Ehefrau ging und nicht um einen Kindesunterhaltsanspruch.

Unterhaltszahlungen – zumindest Ehegattenunterhaltszahlungen stellen steuerrechtlich Sonderausgaben dar.

Wer also Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt schuldet, kann einen sogenannten Sonderausgabenabzug geletend machen.

Der gezahlte Unterhalt wird dadurch bei dem Unterhaltspflichtigen vor Ermittlung seiner Steuerlast von seinen Einkünften abgezogen und bleibt so bei ihm unversteuert. Die Besteuerung des Unterhalts findet bei dem Unterhaltsempfänger statt, wenn dieser den Unterhalt bekommt. Diese hat meist einen günstigeren Steuersatz oder hat ihren Steuerfreibetrag gar nicht ausgeschöpft, sodass es steuerlich einfach günstiger ist, den Unterhaltsbetrag bei ihr zu versteuern.

Sinn des Realsplittings ist es, die weggefallene steuerliche Bevorteilung während der Ehe zu ersetzen und die entstehende Leistungsminderung durch den Unterhalt abzumildern.

Den Unterhaltspflichtigen trifft die Obliegenheit zur Geltendmachung des Realsplittings nur dann, wenn er den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, dieser rechtskräftig feststeht (also gerichtlich festgelegt wurde) oder er den Unterhaltsanspruch freiwillig erfüllt.

Nach jüngerer Rechtsprechung soll der Realsplittingvorteil nur bei unstreitigen Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs bei Unterhaltspflicht (Realsplitting) sind:
– beide Ehegatten sind unbeschränkt steuerpflichtig
– die Ehegatten sind geschieden oder leben dauerhaft getrennt
– es erfolgt ein ggf. formloser Antrag des Unterhaltspflichtigen und die Zustimmung des unterhaltsempfangenden Ehegatten, üblicherweise durch die sog. „Anlage U“ zur Einkommensteuererklärung (dazu BGH FamRZ 1998, 953)

– Antragstellung ist bis zur Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzung möglich, d.h. ggf. auch nach Erlass des Steuerbescheides
– Nachträgliche Erweiterung des Antrags gemäß § 175 I S.1 Nr. 2 AO – bis zur Höchstgrenze (13’805 Euro) – möglich
– nachträgliche Einschränkung, auch bei Einverständnis beider Ehegatten,

Nicht möglich ist das Realsplitting, wenn die Erben des verstorbenen Unterhaltspflichtigen gemäß § 1586b BGB die Unterhaltszahlung an dessen frühere Ehefrau leisten, dann nur der Abzug außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG möglich
– nicht möglich über den Höchstbetrag wegen eines Mehrbetrags hinaus den Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG geltend zu machen
– nicht möglich Unterhaltszahlungen gemäß § 1615l BGB an die ledige Kindesmutter als Sonderausgabenabzug geltend zu machen, allenfalls als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG (BFH NV 1995, 777).

Ob der Ehegatte, dem Unterhalt zusteht, dem Realsplitting zustimmen muss oder nicht, ist je nach Lage unterschiedlich.

Da der Unterhaltsberechtigte den erlangten Unterhalt versteuern muss, ist es möglich, dass er eventuell seine Zustimmung zum Realsplitting verweigert.

Einerseits kann der Unterhaltsberechtigte seine Zustimmung verweigern, wenn erkennbar ist, dass der Unterhaltsschuldner die Mehrsteuern mit einer bestehenden Gegenforderung aufrechnen wird – wenn also der Erhalt des Nachteilsausgleichs gefährdet ist.

Andererseits ist der unterhaltsempfangende Ehegatte zustimmungspflichtig, wenn der Unterhaltszahler sich verpflichtet, die finanziellen Nachteile auszugleichen, die dem Berechtigten daraus entstehen.

Eine Zustimmungsverweigerung ist also nicht möglich, nur weil Nachteile entstehen, soweit ein Nachteilsausgleich zugesichert ist. Gleiches gilt für „Überleitungssituationen“, in der die Zustimmungspflicht auch dann besteht, wenn der Unterhaltsberechtigte Sozialhilfe bezieht und der Unterhalt an das Sozialamt gezahlt wird.

Zusätzlich darf die Zustimmung nicht verweigert werden, wenn
– Unstimmigkeiten über die Höhe des Unterhalts bestehen,
– Streit um die Vorgehensweise beim Realsplitting bestehen, oder
– vom Verpflichteten der laufende Unterhalt nicht gezahlt wird.

Allerdings darf die Zustimmung nicht zurückbehalten werden, wenn für den strittigen Zeitpunkt kein Rückstand bei Zahlung des Unterhalts bestand.

Für die Durchsetzung des begrenzten Realsplittings gegen den Willen des unterhaltsberechtigten Ehepartners kommt nur eine entsprechende gerichtliche Geltendmachung durch Antragstellung auf Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO) bei den Familiengerichten in Betracht.
Weiterhin besteht kein Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf unmittelbare Beteiligung an der saldierten Steuerersparnis, denn bei Geltendmachung des Anspruchs auf Zustimmung steht noch nicht fest, welche Steuerlast bzw. welche Steuerersparnisse damit verbunden sind.

Außerdem profitiert der Unterhaltsempfänger mittelbar über den Unterhalt des anderen.
Der Unterhaltsberechtigte hat auch keinen klageweise durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Unterhaltsverpflichtete die Vorteile des Realsplittings nutzt, um seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen (s. dazu AG Regensburg FamRZ 1987, 715) – jedoch kann ihm der unterhaltsverpflichtete Ehegatte sich dann aber die Vorteile des Realsplittings fiktiv als Leistungsfähigkeitssteigerung zurechnen lassen.

Bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind die Gebrauchsvorteile eines selbst bewohnten Familienheims einzubeziehen.
Der Nutzungsvorteil ist den Einkünften der Ehegatten hinzuzurechnen, soweit er die Belastungen durch Grundstückskosten und -lasten, sowie Zins- und Tilgungsraten oder sonstige verbrauchsunabhängige Kosten übersteigt.

Der Eigentümer des Familienheims lebt nur in Höhe der Differenz dieses Betrags billiger. Diese Besserstellung des in der Immobilie verbleibenden Ehegatten nennt man Wohnvorteil.

Als Wohnvorteil ist nach der Trennung zunächst nur die Summe zu bemessen, die der im Familienheim verbleibende Ehegatte für eine angemessene, kleinere Wohnung auf dem örtlichen Markt zahlen müsste.

Ausschlaggebend ist dabei der Gedanke, dass einer eventuellen Versöhnung die sofortige Verwertung (z.B. durch Verkauf) des Eheheims, welche die Basis des Zusammenlebens darstellt, entgegenstehen könnte.

Erst wenn ein sich ein Scheitern der Ehe manifestiert, beispielsweise durch Einreichung der Scheidung, wird der Wohnvorteil in voller Höhe dem im Haus verbliebenen Ehepartner angerechnet. Gleiches gilt ab dem Moment, in dem sich die Ehegatten endgültig über den Verbleib oder die Verwertung der Immobilie geeinigt haben.

Während der Trennung sind außerdem Zins- und Tilgungsleistungen sowohl auf Seiten des Unterhaltspflichtigen als auch auf Seiten des Unterhaltsgläubigers einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Das Gesetz gibt in §1571 BGB den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen den wirtschaftlich besser gestellten Ehegatten, wenn von dem Berechtigten wegen des Alters eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Der Anspruch entsteht mit erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre). Ab da besteht keine Erwerbsobliegenheit mehr. Es ist nicht erforderlich, dass der Ehegatte die Altergrenze erst in der Ehe erreicht. Der Altersunterhalt besteht auch, wenn diese Voraussetzung schon vor der Schließung der Ehe vorlag. Ob eine Erwerbsobliegenheit schon vor dem Erreichen der Altergrenze entfällt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. In einem solchen Fall wird außer dem Lebensalter auch die Art der möglichen Beschäftigung berücksichtigt. Hierbei besteht eine Erwerbsobliegenheit nur für eine angemessene Beschäftigung. Es kommt dabei gemäß §1574 BGB unter anderem auf die Ausbildung, die Fähigkeiten, den Gesundheitszustand, die ehelichen Lebensverhältnisse, den beruflichen und sozialen Status des Unterhaltspflichtigen, die Dauer der Ehe und Betreuung eines gemeinsamen Kindes an. Kommt keine angemessene Erwerbstätigkeit in Betracht oder ist eine Ausbildungsmaßnahme nicht mehr sinnvoll, besteht keine Erwerbsobliegenheit mehr. In der Rechtsprechung existiert jedoch keine feste Altersgrenze, ab der ein Unterhaltsanspruch wegen Alters besteht. Vielmehr kommt es darauf an, ob die mögliche Beschäftigung gerade wegen des Alters nicht mehr ausgeübt werden kann. So hat ein Gericht beispielweise entschieden, dass eine 54 Jahre alte Frau auch nach der Scheidung voll erwerbsfähig ist, da sie gesund und auch in der Ehe erwerbstätig war.
Es könnte dann jedoch, abhängig vom Alter, noch eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar sein. Falls dies der Fall ist, beschränkt sich der Altersunterhalt auf die Differenz zum Einkommen bei einer Vollzeitbeschäftigung.
Der Anspruch auf Altersunterhalt könnte aber auch ausgeschlossen sein. Eine kurze Dauer der Ehe könnte ein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund sein. Ebenso kann der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt aus §1573 BGB den Altersunterhaltsanspruch ausschließen. Der Aufstockungsunterhalt sichert den eheangemessenen Unterhalt, der auch nicht von einer vollständigen Erwerbstätigkeit gedeckt werden kann.

Stellt ein Ehegatte nach der Trennung Unterhaltsforderungen gegen den anderen Ehegatten, so muss sich der unterhaltfordernde Ehegatte eigenes Einkommen und Vermögenserträge gegen den ihm an sich zustehenden Unterhaltsanspruch anrechnen (abziehen) lassen.

Zu den Vermögenserträgen gehört auch der Wert, den die Nutzung einer eigenen Wohnung oder eines eigenen Hauses ausmacht.

Solch ein Nutzungswert liegt bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen immer dann vor, soweit der Wert des mietfreien Wohnens den Wohnungsaufwand übersteigt.

Mit anderen Worten: soweit der Eigentümer billiger wohnt als der Mieter in einer vergleichbaren Wohnsituation, wird der durch das Wohnen im Eigentum ersparte Anteil als „Wohnvorteil“ dem Vermögen zugerechnet. Damit erhöht sich das Einkommen desjenigen, der im Wohneigentum wohnt.

Nicht immer wird aber der gesamte Wohnvorteil dem Einkommen des Unterhalt fordernden Ehegatten zugerechnet.

Denn es gibt Fälle, in denen es nicht gerecht wäre, nur demjenigen, der weiter im Hause wohnt, die gesamte Ersparnis als Vorteil anzurechnen. Denn durch das Beibehalten des Wohneigentums hat derjenige Ehegatte dann auch so genanntes „totes Kapital“ an sich haften, mit dem er nicht wirtschaften kann. Auch kann demjenigen, der in dem Eigenheim oder in der Eigentumswohnung wohnen bleibt diese Wohnwertersparnis aufgedrängt worden sein, weil der „wohnenbleibende“ Ehegatten nur wegen der gemeinsamen Kinder dort wohnen bleibt oder weil ein Verkauf des Eigentums für beide Ehegatten finanzielle Nachteile mit sich bringen würde.

In solchen Fällen wird es dann von der Rechtsprechung praktiziert, das demjenigen, der in der Eigentumswohnung/in dem Eigenheim wohnen bleibt, nur die Hälfte des Wohnwertes zugerechnet wird und die andere Hälfte dem nicht mehr dort wohnenden Ehegatten aufgelegt wird.

Bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung wird heutzutage bei der Berechnung des Wohnvorteiles auf den angemessenen Wohnwert abgestellt. Der im Eigentum verbleibende Ehegatte hat sich einen Wohnvorteil nur in Höhe des angemessenen Wohnwertes zurechnen zu lassen. Als angemessener Wohnwert gilt der Betrag, den der in der Wohnung verbleibende Ehegatte unter Berücksichtigung der durch die Trennung veränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für seinen Wohnbedarf ausgeben müsste, wenn er nicht mehr in der Ehewohnung wohnen würde. Dieser Wert wird von der Rechtsprechung relativ niedrig angesetzt. Erst nach der Scheidung berechnet sich der Wohnvorteil nach dem objektiven Wert – der Marktmiete. Dieser Wohnvorteil kann dann viel größer sein. Erst nach Einreichung des Scheidungsantrages wird der Wohnvorteil daher an den konkrten Wohngegebenheiten und an der Qualität des Wohneigentums gemessen.

Bewohnt jemand ein Eigenheim und muss dafür keine Miete zahlen, hat er wegen der fehlenden Notwendigkeit von Mietzahlungen einen Wohnwert bzw. Wohnvorteil für sich, der ggf. gegenüber dem anderen Ehegatten zum Ausgleich gebracht werden muss.

Dieser Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus wird unterhaltsrechtlich wie ein zusätzliches Einkommen gewertet. Denn wer keine Miete zahlen muss, hat mehr Geld für andere Dinge übrig.

Ein Wohnvorteil liegt aber nur dann vor, wenn derjenige, der das Eigenheim bewohnt, durch das Wohnen im Eigenheim tatsächlich Kosten spart.

Von einem Wohnvorteil ist also nur dann die Rede, wenn der Wohnwert die berücksichtigungsfähigen Schulden (für den Hauskredit) plus die erforderlichen Instandhaltungskosten plus die umgelegten verbrauchsabhängigen Kosten (die sonst nicht auf einen Mieter umgelegt werden) übersteigt.

Bis zur Scheidung ist als Wohnwert grundsätzlich die den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten angemessene Miete anzusetzen.

Nach der Scheidung ist dann auf die marktübliche Miete als Wohnwert abzustellen.

Derjenige, der zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet werden soll, muss diesbezüglich leistungsfähig sein. Er muss also in seiner aktuellen Situation über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um neben der Sicherstellung seines eigenen Bedarfs auch den geforderten Unterhalt zahlen zu können. Der Unterhaltsschuldner hat in Bezug auf den Trennungsunterhalt einen eigenen Selbstbehalt in Höhe von 1050 EUR.

Wenn der Unterhaltsschuldner einwendet, dass er nicht leistungsfähig ist, muss er das auch darlegen und beweisen. gesetzlich ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt in § 1361 BGB geregelt. Nach der Vorschrift kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs-und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, sebst Einkommen zu erwerben, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer frührern Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und auch nach den wirtschaftlichen der Ehegatten erwartet werden kann.

Es ist anerkannt, dass bei nichtselbstständig Tätigen bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens für berufsbedingte Aufwendungen Abzüge vom Nettoeinkommen vorgenommen werden können. Hierbei darf auch geschätzt werden.

Die Kosten einer notwendigen Pkw-Nutzung für berufsbedingte Fahrten, insbesondere zum Arbeitsplatz, werden mit einer Pauschale in Höhe von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer berücksichtigt.

In der Pauschale sind Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten. Bei langen Fahrtstrecken
(ab ca. 30 km einfach) kann für die Gesamtstrecke nach unten abgewichen werden. Steuervorteile sind dabei gegenzurechnen.

Für die Benutzung eines privaten Autos können berufsbedingte Aufwendungen dann geltend gemacht werden, wenn das Auto notwendig ist, um die Arbeitsstelle zu erreichen. Der private Kostenanteil der KFZ-Kosten ist aber herauszurechnen.

Dies gilt allerdings nur bei angestellten Arbeitnehmern. Selbstständige können dann keinen Abzug für Fahrtkosten vornehmen, wenn diese Aufwendungen schon in den Ausgaben der Einnahmenüberschussrechnung Berücksichtigung gefunden haben.

Rentner können, wenn sie nicht mehr arbeiten, auch keine berufsbedingte Aufwendungen geltend machen. Arbeitslose müssen konkret darlegen, dass sie berufsbedingte Aufwendungen haben.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann vom unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen werden.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Sozialleistungen, die ein zur Zahlung von Unterhalt Verpflichteter erhält, Einkommen im Sinne des Unterhaltsrechts darstellt. Nur ausnahmsweise bilden diese Sozialleistungen kein Einkommen im Sinne des Unterhaltsrechts. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Sozialleistungen dem Unterhaltspflichtigen nur deshalb gewährt werden, weil das tatsächlich erzielte Einkommen des Unterhaltspflichtigen aufgrund der sozialrechtlichen Vorschriften innerhalb der Bedarfsgemeinschaft mit der Folge umverteilt wird, dass er seinen eigenen Bedarf nicht mehr von seinem Einkommen decken kann. Ein solcher Fall tritt sehr selten ein, so dass man sich merken kann, dass Sozialleistungen grundsätzlich auch für Unterhaltsansprüche von Kindern oder Ehegatten eingesetzt werden müssen. Der Einsatz dieses Einkommens ist natürlich immer nur bis zur sogenannten Selbstbehaltsgrenze möglich.

Der Selbstbehalt gegenüber einem minderjährigen, unverheirateten Kind beträgt beim nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 800 EUR monatlich. Bei einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen liegt die Selbstbehaltsgrenze bei 1000 EUR.

Der Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen Kind beträgt mindestens 1200 EUR.

Bisher ist es höchstrichterlich nicht geklärt, ob Bachelorstudium und Masterstudium einen einheitlichen Ausbildungsgang darstellen. Nunmehr hat das OLG Celle in einem Beschluss vom 2.2.2010 zu dieser Frage Stellung genommen. Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem ein Elternteil gegen seine Inanspruchnahme auf Ausbildungsunterhalt für sein Kind vorgegangen ist. Die Studentin hatte zunächst Sozial-und Organisationspädagogik mit dem angestrebten Abschluss Bachelor of Arts studiert.

Danach wählte sie den gleichen Studiengang mit dem angestrebten Abschluss Master of Arts.

Ob ein Ausbildungsunterhaltsanspruch auch für den nachfolgenden Masterstudiengang geschuldet wird, ist umstritten. Einerseits wird der Studienabschluss mit dem Grad eines Bachelors für den Berufseinstieg als angemessen angesehen. Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Studiengängen Bachelorabschluss und Masterabschluss um einen einheitlichen Ausbildungsgang handelt, wenn der unterhaltsberechtigte Student mit dem Bachelorabschluss die Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang erreicht.

Dabei wird von einigen Gerichten eine Einordnung danach durchgeführt, ob eine von vornherein bestehende Absicht auf Fortsetzung der Ausbildung oder eine Abstimmung mit den Eltern gegeben ist.

Das OLG Celle tendiert in seiner Entscheidung auf jeden Fall dazu, die Fortsetzung der begonnenen universitären Ausbildung in einem Masterstudieum als einen einheitlichen Ausbildungsgang anzusehen. Die ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz betonen bei dieser Frage, dass in einem System mit abgestuften Studienabschlüssen der Bachelorabschluss künftig den Regelabschluss darstellt und der Masterabschluss einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss umfasst, der den Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes eröffnet.

Für die Unterhaltsverpflichtung bringt die Aussage jedoch keinerlei Erkenntnisse.

Das Gericht führte in seiner Entscheidung aber weiter aus, dass den Studierenden in der überwiegenden Zahl der Fälle nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs zwar der Eintritt in das Berufsleben eröffnet ist, dass die Absolventen jedoch regelmäßig in Konkurrenz zu den nach einer praktischen Ausbildung auf dem Berufsmarkt qualifizierten Bewerbern stehen. Dieser Umstand macht eine Fortsetzung des Studiums hin zu einem Abschluss mit dem Mastertitel häufig nicht nur sinnvoll, sondern für das Bestehen auf dem Arbeitsmarkt erforderlich.

Für die umstrittene Frage, ob nun Eltern bis zum Ende des Masterstudiums Unterhalt zahlen müssen, bringt dieses Urteil eine gewisse Tendenz hin zur Unterhaltspflichtigkeit.

Man wird aber weiter nicht umhin kommen, im konkreten Fall weitere Argumente für oder gegen die Unterhaltspflicht zu suchen. Relevant wird immer noch die Frage sein, welche Abschluss für die Fähigkeiten und Neigungen des Studierenden angemessen sind.

Auch die Frage, ob die Weiterführung als Masterstudium von Anfang an geplant war, wird weiterhin eine Rolle spielen.

im übrigen liegen mittlerweile weitere obergerichtliche Entscheidungen vor, die davon ausgehen, das Bachelorstudium und Masterstudium einen einheitlichen Ausbildungsgang darstellen, vgl. z. B. OLG Brandenburg; Beschluss vom 14. 12. 2011/ 10 UF 161/10.

Für weitergehende Fragen betreffend des Ausbildungsunterhaltes stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Im Unterhaltsrecht zahlen Rechtschutz-Versicherungen immer nur die erste Beratung bei einem Rechtsanwalt. Die Geschäftsführung oder gar einen gerichtliches Verfahren, bei dem es um Unterhaltsansprüche geht, sind durch eine Rechtsschutzversicherung nicht abgedeckt.

Im Rahmen des Beratungsrechtsschutzes stellt sich dann häufig die Frage, ob ein für den Eintritt der Rechtschutzversicherung notwendiger Versicherungsfall vorliegt. Ein Versicherungsfall ist ein Ereignis, das die Änderung der Rechtslage eines Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zufolge hat und einen Rat oder eine Auskunft erforderlich macht.

Hier stellt sich dann die Frage, welches Ereignis denn die Änderung der Rechtslage zur Folge hat. Bei Fragen des Unterhaltsrechts ist anerkannt, dass mit dem Beginn des Getrenntlebens der Eheleute und der damit einhergehenden Pflicht zur Zahlung von Trennungsunterhalt eine solche Rechtsänderung eingetreten ist. Auch die Geburt eines Kindes, für das der Versicherungsnehmer als Elternteil Unterhalt zahlen muss, gilt als notwendige Rechtsänderung für einen Rechtsschutzfall.

Nicht vom Deckungsschutz umfasst sind Fälle, in denen der Mandant Auskunft darüber haben will, wie sich seine rechtliche Situation bei einer bevorstehenden Rechtsänderung ändern würde – wenn also eine Rechtsänderung noch gar nicht eingetreten ist. Für solch einen vorsorglichen Rechtsrat kommen die Rechtschutz-Versicherungen in keinem Fall auf. Stets muss eine Rechtsänderung für den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Personen  schon eingetreten sein.

Für das Unterhaltsrecht bedeutet das, dass der Rechtsschutzversicherte zumindest eine Erstberatung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl von der Rechtschutzversicherung bezahlt bekommt, wenn tatsächlich Lebensumstände bei ihm eingetreten sind, die eine Unterhaltspflicht oder das Recht Unterhalt zu fordern, mit sich bringen.

Um die Höhe des Unterhalts zu berechnen ist von demjenigen Gehalt, von dem der Unterhalt gezahlt werden soll, das so genannte bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln. Hierbei sind gewisse Ausgaben des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen und vom Nettoeinkommen abzuziehen. Uns liegt nun ein Beschluss des OLG Hamm vom 20.12.2012 vor, in dem das Gericht zu der Frage Stellung nehmen musste, ob die Raten für eine Risikolebensversicherung, die nur zur Absicherung einer Hausfinanzierung dient, Berücksichtigung finden.

Eine Berücksichtigung, d.h. ein Abzug vom Nettogehalt, findet bei Risikolebensversicherungen immer dann statt, wenn diese zu einem anerkennenswerten Zweck abgeschlossen wurden.

Anerkannt ist in jedem Fall die Zielsetzung, dass der Unterhaltspflichtige für den Fall seines Sterbens die Zahlung von Barunterhalt, eben aus der Lebensversicherung, absichern will. Wird dieser Sicherungszweck vorgetragen, so sind die Raten für die Risikolebensversicherung berücksichtigungsfähig.

Die Prämienzahlungen zur Risikolebensversicherung können aber auch aus einem anderen Grund berücksichtigungsfähig sein. Diese können nämlich auch Vorsorgeaufwendungen des Einzahlers darstellen, die den Ausfall seiner Arbeitskraft absichern. Es besteht nämlich Einigkeit darüber, dass so genannte Vorsorgeaufwendungen für spätere Zeiten, in denen man nicht mehr arbeiten kann, auch berücksichtigungsfähig sind.

Lebenspartner haben einander nach den zivilrechtlichen Vorschriften Unterhalt zu gewähren. Zu dieser Berechtigung gehört auch, im Falle der Trennung auch Trennungsunterhalt zu beanspruchen.

Das OLG Bremen hatte sich in einem Beschluss vom 10.1.2003 mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Trennungsunterhaltsanspruch eines hier Aids-kranken Lebenspartners deshalb zu versagen ist, weil es bereits drei Monate nach Eintragung der Lebenspartnerschaft zur Trennung gekommen ist.

Die Parteien hatten dabei schon zwei Jahre vor der Eintragung zusammengelebt. Drei Monate nach der Eintragung haben sie sich dann getrennt. Hierbei war es so, dass der nun Unterhalt fordernde Lebenspartner aufgrund einer Aids-Erkrankung nicht in der Lage ist, einer Berufsausübung nachzugehen.

Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen zur Beanspruchung von Trennungsunterhalt vorliegen. Die Parteien leben voneinander getrennt und der Kläger ist aufgrund seiner Erkrankung außer Stande, eine Berufstätigkeit nachzugehen. Deswegen kann er nicht darauf verwiesen werden, selbst Geld zu verdienen.

Es ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Trennungsunterhalt, dass das Zusammenleben vor der Trennung länger anhielt.

In dem zu entscheidenden Fall konnte auch nicht angenommen werden, dass der Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen versagt werden müsste. Eine Unwilligkeit bezüglich der Inanspruchnahme des Beklagten ist nicht daraus herzuleiten gewesen, dass die Parteien nur drei Monate zusammengelebt haben. Es ist zwar so, dass die Unterhaltspflichten eingetragener Lebenspartner insgesamt schwächer ausgeprägt sind als jene bei Ehegatten. Auch ist die Schwelle der Härteklauseln zur Annahme von Unbilligkeit niedriger als die der Härteklauseln beim Trennungsunterhalt von Ehegatten.

In dem konkreten Fall nahm das Gericht jedenfalls keine Unbilligkeit an, da die Lebenspartner finanziell miteinander verflochten waren. Denn es bestand schon vor der Eintragung der Lebenspartnerschaft der Zustand, dass der gesunde Lebenspartner den krankheitsbedingt nicht erwerbsfähigen Lebenspartner finanziell ausgehalten hatte. In einem solchen Fall ist es dem erwerbstätigen Lebenspartner zuzumuten, nach der Trennung im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für den Unterhaltsbedarf des anderen Partners, der nicht erwerbstätig ist und sein kann, aufzukommen. Der erwerbstätige Lebenspartner wusste bei Eingehung der Lebenspartnerschaft von der Erkrankung seines Partners und so gibt es nach Ansicht des Gerichts keinen Grund, den Lebenspartner von den vom Gesetzgeber vorgesehenen Pflichten nur deshalb vollständig zu entbinden, weil die Beziehung der Parteien nach ihrer Eintragung als Lebenspartnerschaft nicht mehr lange bestanden hat.

Auch für in der Vergangenheit liegende Zeiten können Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden. Dies ist unproblematisch ab dem Zeitpunkt möglich, im dem der Berechtigte den zur Zahlung von Unterhalt Verpflichteten zur Erteilung der Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen aufgefordert hat.

Hat der Unterhaltsberechtigte diese Auskünfte nicht angefordert, kann Unterhalt für die Vergangenheit nur in Ausnahmefällen gefordert werden.

Ein so genannter Sonderbedarf, d.h. Unterhalt wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfes, kann nur verlangt werden, wenn dieser Bedarf erst vor maximal einem Jahr entstanden ist oder aber wenn der zur Zahlung von Unterhalt Verpflichtete vorher in Verzug gekommen ist oder der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird.

Unterhalt für die Vergangenheit kann auch für den Zeitraum geltend gemacht werden, in dem der Berechtigte aus rechtlichen Gründen oder aus tatsächlichen Gründen, für die der zur Zahlung von Unterhalt Verpflichtete verantwortlich ist, an der Geltendmachung dieses Unterhaltes gehindert war.

Das OLG Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 14.5.2007 noch einmal festgestellt, dass eine Kindesmutter für die Zeit, die ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren in Anspruch nimmt, daran gehindert ist, Unterhalt für die Vergangenheit geltend zu machen. Für den Zeitraum bis zur Feststellung der Vaterschaft hat der Vater dann auf jeden Fall Kindesunterhalt für die Vergangenheit zu zahlen.

Derjenige, der Unterhalt für die Vergangenheit geltend machen will, muss aber doppelt vorsichtig sein:

Es kann nämlich passieren, dass Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit auch verwirkt sein können. Unter Verwirkung versteht man die Frage, „ob sich die Geltendmachung rückständigen Unterhalts unter dem Gesichtspunkt illoyal verspätete Rechtsausübung nach Treu und Glauben als unzulässig darstellt“. Zur Annahme von Verwirkung muss zum einen ein so genanntes Zeitmoment vorhanden sein. Hier nimmt die Rechtsprechung an, dass dieses Zeitmoment bereits nach einem Jahr erfüllt ist. Neben diesem Zeitmoment kommt es für die Verwirkung der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auf das so genannte Umstandsmoment an. Danach müssen „besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer sich der Unterhaltsverpflichtete nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unterhaltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde“. Denn von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, kann man eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwarten, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht.

Der Unterhaltsschuldner darf, wenn das Verhalten des Unterhaltsgläubigers den Eindruck erweckte, in dem fraglichen Zeitraum nicht bedürftig zu sein, davon ausgehen, „nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Für die Feststellung, ob sich jemand tatsächlich darauf eingerichtet hat, Unterhalt für die Vergangenheit nicht mehr zahlen zu müssen, reicht die Feststellung aus, dass ein Unterhaltsverpflichteter erfahrungsgemäß seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte anpasst, so dass er bei unerwarteten Unterhaltsnachforderungen nicht auf Ersparnisse zurückgreifen kann und dadurch regelmäßig in Bedrängnis gerät“.

Sogar Kindesunterhaltsansprüche können verwirken. Dies gilt, obwohl die Verjährung von Kindesunterhaltsansprüchen bei minderjährigen Kindern gegenüber ihren Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt sind. Auch bereits titulierte Unterhaltsansprüche können verwirken.