Kann ich erreichen, dass mein Kind im Wechselmodell betreut wird?
Teilen sich beide Elternteile nach der Trennung die Betreuung der Kinder zu gleichen Teilen, so spricht man vom Vorliegen des Wechselmodells. Die Eltern-Kind-Beziehung bleibt so mit beiden Elternteilen bestehen, beide Elternteile werden im Gegensatz zu Alleinerziehenden wechselseitig entlastet und haben Verantwortung für ihre Kinder.
Will jedoch einer der Elternteile der Betreuung im Wechselmodell nicht zustimmen, kommt es auf den Einzelfall an, ob eine gerichtliche Anordnung zum Wechselmodell erfolgen kann.
Grundsätzlich kommt die Anordnung eines Wechselmodells nur dann in Betracht, wenn beide Elternteile bereits zuvor in erheblichem umfang Erziehungsverantwortung und Betreuung im Alltag übernommen haben. Zudem müssen die Kinder in beiden Haushalten angemessen betreut werden können, und die sozialen Kontakte erhalten bleiben können.
Ist die Beziehung zwischen den beiden Elternteilen von starken Auseinandersetzungen und grundlegenden Konflikten geprägt, ist es sehr unwahrscheinlich, dass ein Gericht ein Wechselmodell anordnen wird. Das Wechselmodell wird von der Rechtsprechung nicht als Kompromissmodell angesehen, da durch den dauerhaften Wechsel zwischen den Elternteilen die Kinder in den elterlichen Konflikt mit einbezogen werden. Wenn also nicht alle Beteiligten (Eltern und Kinder) die Bereitschaft ein Wechselmodell zu praktizieren aufweisen, so ist dieses dem Kindeswohl nicht zuträglich.
Um dauerhafte Konfliktsituationen zu vermeiden wird das Gericht dann das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen der Elternteile übertragen. Für gewöhnlich wird im Zuge dessen eine Umgangsregelung getroffen, die es dem anderen Elternteil ermöglicht die Kinder 14-täglich am Wochenende zu betreuen.
Um die Betreuung im Wechselmodell zu ermöglichen ist es daher förderlich, wenn die Elternteile auch nach der Trennung ein konstruktives Verhältnis zueinander pflegen und dieses gemeinsam vereinbaren.
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