Was passiert, wenn ich mich nicht an die Regelungen aus einem familienrechtlichen Umgangsrechtsverfahren halte?

Haben getrennt lebende Eltern eines minderjährigen Kindes miteinander eine Umgangsregelung vereinbart, nach der ein Elternteil zu bestimmten Zeiten Umgang mit seinem Kind haben darf, stellt sich die Frage, was passiert, wenn sich einer der beiden nicht dran hält.

Um gleich eins vorwegzunehmen: Es ist nicht möglich, etwa einen Vater dazu zu verpflichten, dass er Zeit mit seinem Kind verbringt. Das haben Gerichte mittlerweile eindeutig entschieden.

Zum Umgang kann also keiner gezwungen werden. Weiter ist zu beachten, dass Umgangsregelungen, die die Eltern untereinander ausgehandelt haben oder die mit Hilfe des Jugendamtes zustande gekommen sind, auch nicht mit Zwang durchgesetzt werden können.

Nur bei gerichtlich vereinbarten oder „ausgeurteilten“ Umgangsregelungen ist eine sogenannte Vollstreckbarkeit unter gewissen Umständen möglich.

Hat man vor dem Familiengericht eine Umgangsregelung ausgehandelt, gibt es die Möglichkeit, den Elternteil zur Herausgabe des Kindes zu zwingen, bei dem sich das Kind für gewöhnlich aufhält. Auch wäre es möglich, denjenigen dafür zu belangen, der das oder die Kinder immer zu spät von den Umgängen zurückbringt.

Ob eine Umgangsregelung vollstreckbar ist, hängt davon ab, ob sie für vollstreckbar erklärt wurde.

Das richtet sich nach § 89 FamFG. Dort sind die Ordnungsmittel des Familienrechts geregelt. Dort ist vermerkt, dass gegen die Verpflichteten eines gerichtlichen Beschlusses oder Vergleiches, der die Herausgabe einer Person regelt, bei Zuwiederhandlung ein Ordnungsgeld angeordnet werden kann. Verspricht Ordnungsgeld keinen Erfolg, kann auch Ordnungshaft angeordnet werden.

Das geht aber immer nur dann, wenn dieser Titel (also der gerichtliche Vergleich oder Beschluss) auf die Folgen einer Zuwiederhandlung gegen den Titel hingewiesen hat.

Das Ordnungsgeld darf den Betrag von 25.000 EUR nicht übersteigen (wobei der Verfasser noch keinen Beschluss in den Händen hielt, der ein Ordnungsgeld über 1000 EUR aussprach).

Eine Festsetzung wird auch dann nicht erfolgen, wenn der Verpflichtete nichts für die Zuwiederhandlung kann. Hierunter fällt zum Beispiel auch der Fall, dass der Kindesvater die Umgänge mit seinem Kind so gestaltet, dass die Zeit kindeswohlgefährdend ist. Im Übrigen gibt es für den Fall, dass ein Elternteil trotz Umgangstitels sein Kind partout nicht an den anderen herausgeben will, die Möglichkeit, dass das Gericht anordnet, dem Elternteil für die Zeit des Umgangs das Sorgerecht zu entziehen und einen Umgangspfleger für die Zeit mit der elterlichen Sorge zu beauftragen.

So weit sollte es aber besser nicht kommen.

Haben Sie weitergehende Fragen zur Durchsetzbarkeit eines Umgangsrechtes, so rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin in unserer Rostocker Kanzlei.