Nach der Trennung von Ehegatten stellt sich regelmäßig die Frage, welchen Ausgleichsanspruch ein geschiedener Ehemann hat, der die Mietkaution für die ehemalige Ehewohnung geleistet hat, die nach der Scheidung von der früheren Ehefrau übernommen wurde.

Oft wurde die Wohnung vor der Eheschließung angemietet und damit von einem Ehegatten auch allein die Mietkaution gestellt. Der die Kaution leistende Ehegatte kann einwenden, dass er seine ehemalige Ehefrau durch Zustimmung zur Übernahme des Mietverhältnisses bereichert habe, da diese dadurch nicht selbst eine Kaution leisten musste.

Das die Frage entscheidende Kammergericht wies den Antrag des Ehegatten zurück und stellte fest, dass kein Anspruch gegen die ehemalige Ehefrau auf Auszahlung der Geldsumme in Höhe des Guthabens des verpfändeten Bankkontos besteht.

Mit Zustimmung des ehemaligen Mieters und des Vermieters kann der andere Ehepartner seine Einsetzung in das bestehende Mietverhältnis beanspruchen, § 1568a Abs. 3 BGB.  Den früheren Ehepartnern obliegt es, ob sie in diesem Zusammenhang eine Ausgleichsvereinbarung bzgl. der geleisteten Kaution treffen. Haben sie das nicht getan verbleibt der Anspruch auf Kautionsauszahlung nach Beendigung des Mietverhältnisses bei demjenigen, der die Kaution gestellt hat. Der Forderungsanspruch gegen die Bank verbleibt also beim Ehemann, er hat ihn lediglich an seine Bank verpfändet. Insofern ändert sich die Rechtslage bzgl. der Kaution nicht mit der Einsetzung der früheren Ehefrau in das bestehende Mietverhältnis und diese ist zu keinem Zeitpunkt bereichert. Zudem hat sie keine Aufwendungen erspart, weil sie keine Kaution leisten musste: der Ehemann wollte ihr nicht die geleistete Kaution zuwenden oder ihr Aufwendungen ersparen. Es ist vielmehr so, dass die Kaution vorrangig der wirtschaftlichen Absicherung des Vermieters dient und zum Zeitpunkt der Kautionsstellung auch dieser Zweck vom Ehemann verfolgt wurde.

Der aus dem Mietvertrag scheidende Ehepartner hätte alternativ den Mietvertrag kündigen und vom Vermieter die Herausgabe der Kaution verlangen können. Dann hätte der andere Ehepartner einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Mietverhältnisses gegen den Vermieter, § 1568 V BGB, womit derjenige dann auch selbst zur Kautionsleistung verpflichtet ist, § 551 BGB.

Hat der die Kaution stellende Mieter eine Ausgleichsvereinbarung mit seinem ehemaligen Ehepartner versäumt und die Herausgabe der Kaution auch nicht durch die ihm mögliche Kündigung des bisherigen Mietverhältnisses erzielt, ist es ihm nach Auffassung des Kammergerichts zumutbar, erst bei Beendigung des Mietverhältnisses auf die Kaution zugreifen zu können.

Haben Sie weitergehende Fragen zum Schicksal einer Mietkaution nach Trennung von Ehegatten, so rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin in unserer Rostocker Kanzlei.