Habe ich auch das Recht, mit meinen nicht bei mir lebenden Kindern die Ferien zu verbringen?

Im Rahmen des Umgangsrechtes des nicht ständig betreuenden Elternteiles gibt es auch das Recht, Teile der Ferien mit den Kindern zu verbingen. Diese Ferienaufenthalte gibt es neben dem normalen periodischen Umgang an den Wochenenden. Das wird damit begründet, dass die Kinder den Elternteil auch einmal im Alltag erleben sollen und nicht nur am Wochenende. Es wird angenommen, dass dadurch auch die Bindung zu demjenigen Elternteil gestärkt wird.

Grundsätzlich sollen die Ferien hälftig zwischen den Elternteilen verteilt werden. Wie das genau zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Denkbar und viel praktiziert wird es, die „großen“ Sommerferien hälftig zu teilen und die kleineren Ferien (Herstferien und Winterferien) jeweils im Ganzen jeweils auf ein Elternteil zu verteilen. Es könnten aber auch die Tage der „kleinen“ Ferien untereinander aufgeteilt werden. Welche Regelung man trifft, kann davon abhängen, wie weit die Eltern voneinander entfernt wohnen und wie aufwendig dann jeweils das Holen und Bringen der Kinder ist. Man kann auch jährlich tauschen. Dies alles ist möglich und gesetzlich nicht vorgegeben.

Übrigens umfasst das Umgangsrecht nicht nur den direkten Kontakt zum Kind, sondern alle Kommunikationsformen. Auch Kontakte via Post, Telefon, SMS, E-Mail oder whatsapp sind mögliche Regelungsgegenstände. Sogar der Umfang und die Frequenz vom Schenken von Geschenken ist ein möglicher Regelungspunkt des Umgangsrechtes. Wie detailliert das Umgangsrecht geregelt werden sollte, ist stets eine Frage des Verhältnisses zwischen den Eltern. Sie sollten jedoch wissen, dass jede Form des Kontaktes geregelt werden kann und eben auch ein Recht auf alle Formen des Umgangs besteht.

Haben Sie weitergehende Fragen zum Umgangsrecht oder beabsichtigen Sie den Umgang zu Ihrem Kind regeln zu lassen, so rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin in unserem Rostocker Büro.