Ihr Anwalt für Sorgerecht in Rostock
In guten Händen mit Sorgerechts-Verfahren.
Rechtsanwalt Drewelow, LL.M. vertritt Sie bei Fragen des Sorgerechts.
Er bearbeitet in unserer Kanzlei seit mehreren Jahren ausschließlich Fragestellungen des Sorgerechts und des Mitsorgerechts. Von der ersten Beratung über die Erfolgsaussichten bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung vor dem Familiengericht oder auch in der zweiten Instanz vor den Oberlandesgerichten betreut Rechtsanwalt Drewelow Ihre Angelegenheit persönlich und beantwortet alle aufkommenden Fragen zeitnah auch über moderne Kommunikationswege.
Nichtehelichen Vätern steht Rechtsanwalt Drewelow bei der Beantragung und der Durchsetzung des Mitsorgerechts zur Seite. Die Erfahrung hat gezeigt, dass im Falle anwaltlicher Unterstützung solche Antragsverfahren weit öfter zu Gunsten der Väter ausgehen, als wenn diese es zunächst allein versuchen, ihre Rechte durchzusetzen. Für gewöhnlich fällt es den Beteiligten in Sorgerechtsverfahren ein wenig schwer, sauber zwischen den elterlichen Interessen und den Interessen des Kindes zu unterscheiden und dementsprechend geschickt zu argumentieren.
Hier sind Sie bei uns an der richtigen Adresse.
Verschiedene Ihrer Fragen haben wir in den nachfolgenden Rubriken „Aktuelles“ und “ Fragen und Antworten“ bereits beantwortet. Für alle weiteren Fragen rufen Sie mich einfach an unter der Telefonnummer: 0381 252 969 70 oder senden mir eine E-Mail.
Beiträge zum Thema Sorgerecht
Was kann ich für Sie tun?
Fragen & Antworten zum Thema Sorgerecht
Kann man bei geteiltem Sorgerecht alleine entscheiden, ob das Kind geimpft wird?
Leben die sorgeberechtigten Elternteile eines Kindes getrennt, so kann keiner der beiden alleine darüber entscheiden, ob Schutzimpfungen für das Kind vorgenommen werden sollen.
Derjenige Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt hat zwar grundsätzlich die Alltagsfürsorge gemäß § 1687 Absatz 1 Satz 2 BGB inne. Diese umfasst jedoch nicht mehr die Entscheidung über Schutzimpfungen, da ein etwaiges Gesundheitsrisiko durch die präventive Infektion mit dem Krankheitserreger verbleibt. Es handelt es sich dabei um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 Satz 1 BGB, die durch eine familiengerichtliche Entscheidung auf einen der Elternteile übertragen werden kann.
Das Gericht wird das alleinige Entscheidungsrecht auf denjenigen der Elternteile übertragen, welcher die von der ständigen Impfkommision der Bundesrepublik Deutschland empfohlenen Impfungen durchführen will.
Unter welchen Voraussetzungen können nichteheliche Väter gemeinsam mit der Mutter die elterliche Sorge ausüben?
Nachdem das Bundesverfassungsgericht das ursprüngliche Gesetz, nach welchem zur gemeinsamen Sorgerechtsübertragung die Mutter einverstanden sein musste, für verfassungswidrig erklärte und der Gesetzgeber zum 19.05.2013 eine neue Regelung schuf, können nichteheliche Väter heute auch ohne die Zustimmung der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge erlangen.
Die wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass dadurch das Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird.
Wie das OLG Hamm in einer Entscheidung ausführte, kann der nichteheliche Vater folglich nicht vom Sorgerecht und damit der Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung auf Dauer ausgeschlossen werden, nur weil die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts einige Kommunikations- und Einigungsschwierigkeiten mit sich bringt. Vielmehr muss den Eltern grundsätzlich eine zumutbare Konsensbereitschaft abverlangt werden, solange dies dem Wohl des Kindes dient.
Die gemeinsame Sorge scheidet jedoch aus, wenn zwischen den Parteien unüberbrückbare Differenzen bestehen. Das wird in Entscheidungen des Kammergerichts, des OLG Köln und des OLG Braunschweigs deutlich. In dem vom Kammergericht zu entscheidenden Fall hatte der Vater die unüberbrückbaren Differenzen durch eine nachlässige und verantwortungslose Wahrnehmung des Sorgerechts verursacht. Besonders negativ fiel ins Gewicht, dass der Vater die finanzielle Sorgfaltspflicht durch die Nichtzahlung von Unterhalt missachtet hatte.
Das AG Karlsruhe will die gemeinsame Sorge hingegen nur verwerfen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, nach denen die gemeinsame elterliche Sorge bei ehelichen Kindern gemäß § 1671 BGB aufzuheben wäre. Die fehlende Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern zu kooperieren sei danach noch nicht ausreichend für eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Damit nichteheliche Väter gemeinsam mit der Mutter die elterliche Sorge ausüben können, müssen sie jedoch grundsätzlich Kompromissbereitschaft mitbringen und vor allem ihren elterlichen Pflichten, auch den finanziellen, nachkommen.
Haben Sie weitergehende Fragen zum Sorgerecht nicht mit der Mutter verheirateter Väter, so rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin mit unserer Kanzlei.
Wie wichtig ist der Wille des Kindes bei einer Sorgerechtsentscheidung?
Bei einer Sorgerechtsentscheidung geht es an erster Stelle immer darum, was für das Kind das Beste ist. Um das herauszufinden, stellt sich das Gericht Fragen wie: Welches Elternteil kann das Kind besser erziehen? Zu welchem hat es die stärkere Bindung? Wo findet es die besseren Lebensbedingungen vor?
Gefragt wird also nach dem sogenannten Kindeswohl, welches anhand mehrerer Kriterien beurteilt wird, die je nach Lage des Falles verschieden zu gewichten und zu berücksichtigen sind. Maßgeblich sind dabei u.a. die Persönlichkeit und die persönlichen Lebensumstände der Eltern, die Erziehungseignung der Eltern einschließlich der Toleranz, die sie der Bindung des Kindes an das andere Elternteil entgegenbringen, die Stabilität der äußeren Lebensbedingungen und der jeweiligen Eltern-Kind-Beziehung sowie das Vorhandensein von guten Betreuungs- und Freizeitmöglichkeiten im Umfeld des Elternhauses.
Doch auch der persönliche Wille und der Wunsch des Kindes müssen in die Entscheidung einbezogen werden. Der Grund dafür ist, dass die Befragung des Kindes und die Berücksichtigung seines Willens nicht nur verfassungsrechtlich wegen seines Rechts auf Selbstbestimmung geboten sind, sondern sie zugleich auch der Ermittlung der Stärke der Bindungen des Kindes an die Elternteile dienen. Eine Missachtung des klaren, ernsthaften Wunsches des Kindes kann zudem zu einer Beeinträchtigung seines Selbstwertgefühls und damit zu einer Gefährdung seiner Persönlichkeitsentwicklung führen.
Die Wichtigkeit der Berücksichtigung des Kinderwillens zeigt sich in einer Entscheidung des BGH, in der dieser einen Beschluss des OLG Brandenburg aufhob, da in der zweiten Instanz eine Anhörung des Kindes bei einer für das Kind weitreichenden Entscheidung nicht stattgefunden hatte. Weiterhin urteilte das OLG Bamberg, dass nur noch bei einfachen Sachverhalten im Sorge- und Umgangsverfahren Entscheidungen ohne Sachverständigenuntersuchung des Kindes möglich sein sollen.
In welchem Umfang der Kindeswille bei der Sorgerechtsentscheidung einbezogen wird, richtet sich unter anderem nach dem Alter des Kindes. Obwohl es im Einzelfall auf die tatsächliche Reife und das Entwicklungsverständnis des Kindes ankommt, ist grundsätzlich der Kindeswille umso beachtlicher, je älter das Kind ist. Bis zum 12. Lebensjahr ist er daher noch als eher schwacher Anhaltspunkt anzusehen, später kommt ihm eine erhebliche Bedeutung zu. So wird auch von den Gerichten einem 8-Jährigen noch ein verhaltenes Recht zur Selbstbestimmung zugesprochen, einem 13-Jährigen schon ein zunehmendes Bedürfnis danach bestätigt.
Zusammenfassend kann man feststellen, dass der Kindeswille als Teil des Kindeswohls stets in die Abwägung, wem das Sorgerecht zugesprochen wird, einzubeziehen ist. Er steht jedoch nicht im Vordergrund der Entscheidung und muss, wenn andere Faktoren es verlangen, hinter diesen zurücktreten. Der Kindeswille ist also wichtig, er wird aber nur insoweit berücksichtigt, wie das mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
Der Wille des Kindes spielt im Übrigen nicht nur bei der Sorgerechtsentscheidung, sondern auch bei der Bestellung eines Vormunds oder der Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie eine Rolle.
Über welche Fragen müssen Eltern gemeinsam entscheiden, wenn sie das gemeinsame Sorgerecht haben?
Die Eltern haben gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB die Pflicht und das Recht für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Dazu gehört neben der Sorge für die Person (Personensorge) und das Vermögen (Vermögenssorge) auch die in § 1629 BGB normierte rechtliche Vertretung des Kindes.
Die Ausübung des Sorgerechts steht verheirateten Eltern, aber auch nicht verheirateten Eltern, die gemeinsame Sorgeerklärungen für ihr Kind abgegeben haben, grundsätzlich gemeinsam zu. Das ist auch nach einer Scheidung oder Trennung der Fall.
Besonders dann, aber auch im Normalfall, kann die gemeinsame Sorgerechtsausübung für die Eltern schwierig sein, da sie bei der Regelung der Angelegenheiten des Kindes oft nicht einer Meinung sind. Damit sie das gemeinsame Sorgerecht aufrechterhalten können, müssen sie jedoch versuchen, in den wesentlichen Entscheidungen über die Lebensgestaltung des Kindes eine Einigung zu finden. Wesentlich sind solche Entscheidungen, die aufgrund der massiven Auswirkungen auf das Kind und seine weitere Entwicklung von erheblicher Bedeutung sind.
Laut eines Urteils des OLG Karlsruhe gehören dazu insbesondere
– die Wahl des Lebensmittelpunktes
– die Regelung des Umgangs
– Auslandsaufenthalte des Kindes
– die Gesundheitsfürsorge
– die Wahl des Kindergartens und der Schule
– und die Art der religiösen Erziehung.
Demgegenüber können Entscheidungen von einer weniger tragenden Bedeutung, also solche des täglichen Lebens, auch allein von dem Elternteil getroffen werden, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Dazu gehört beispielsweise die Regulierung des Schulalltags, der Ernährung, der Schlafenszeit sowie des Taschengelds.
Was passiert bei Wechselmodell mit dem Kindesunterhalt?
Wenn die Eltern eines Kindes zunächst verheiratet waren und sich dann trennen, wird das Sorgerecht zumeist gemeinsam ausgeübt. Oft wollen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen betreuen. Dieses Modell nennt man Wechselmodell. Wird ein solches Wechselmodell, bei dem sich die Eltern die Verantwortung und die Obhut ihres Kindes gleichmäßig teilen, praktiziert, stellt sich die Frage, wer von wem dann noch Kindesunterhalt verlangen kann.
Bei der Unterhaltspflicht kommt es darauf an, wer den Schwerpunkt in der Betreuung des Kindes übernimmt. Dieser Elternteil hat dann seine Unterhaltspflicht durch die Übernahme der Betreuung und durch das Tragen der Hauptverantwortung für das Kind in Form von Naturalunterhalt erfüllt.
Der andere Elternteil ist dann gegenüber dem Kind (bar)unterhaltspflichtig.
Aber was passiert, wenn keiner der Elternteile den Schwerpunkt der Betreuung ausübt, sondern sich wirklich alles hälftig geteilt wird?
Die Gerichte haben sich mit dieser Frage intensiv beschäftigt. Bei einem strikten Wechselmodell mit im Wesentlichen gleichen Betreuungsanteilen, erlischt die Unterhaltspflicht des einen Elternteiles ja nicht durch die Kindesbetreuung. In einem solchen Fall hat nämlich kein Elternteil den Schwerpunkt in der Betreuung des Kindes. Die Eltern teilen sich Betreuung und Versorgung des Kindes, wobei beide Unterkionen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
[/av_contact_field]
[/av_contact]
[/av_one_half]
Fragen & Antworten zum Thema Sorgerecht
Kann man bei geteiltem Sorgerecht alleine entscheiden, ob das Kind geimpft wird?
Leben die sorgeberechtigten Elternteile eines Kindes getrennt, so kann keiner der beiden alleine darüber entscheiden, ob Schutzimpfungen für das Kind vorgenommen werden sollen.
Derjenige Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt hat zwar grundsätzlich die Alltagsfürsorge gemäß § 1687 Absatz 1 Satz 2 BGB inne. Diese umfasst jedoch nicht mehr die Entscheidung über Schutzimpfungen, da ein etwaiges Gesundheitsrisiko durch die präventive Infektion mit dem Krankheitserreger verbleibt. Es handelt es sich dabei um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 Satz 1 BGB, die durch eine familiengerichtliche Entscheidung auf einen der Elternteile übertragen werden kann.
Das Gericht wird das alleinige Entscheidungsrecht auf denjenigen der Elternteile übertragen, welcher die von der ständigen Impfkommision der Bundesrepublik Deutschland empfohlenen Impfungen durchführen will.
Unter welchen Voraussetzungen können nichteheliche Väter gemeinsam mit der Mutter die elterliche Sorge ausüben?
Nachdem das Bundesverfassungsgericht das ursprüngliche Gesetz, nach welchem zur gemeinsamen Sorgerechtsübertragung die Mutter einverstanden sein musste, für verfassungswidrig erklärte und der Gesetzgeber zum 19.05.2013 eine neue Regelung schuf, können nichteheliche Väter heute auch ohne die Zustimmung der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge erlangen.
Die wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass dadurch das Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird.
Wie das OLG Hamm in einer Entscheidung ausführte, kann der nichteheliche Vater folglich nicht vom Sorgerecht und damit der Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung auf Dauer ausgeschlossen werden, nur weil die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts einige Kommunikations- und Einigungsschwierigkeiten mit sich bringt. Vielmehr muss den Eltern grundsätzlich eine zumutbare Konsensbereitschaft abverlangt werden, solange dies dem Wohl des Kindes dient.
Die gemeinsame Sorge scheidet jedoch aus, wenn zwischen den Parteien unüberbrückbare Differenzen bestehen. Das wird in Entscheidungen des Kammergerichts, des OLG Köln und des OLG Braunschweigs deutlich. In dem vom Kammergericht zu entscheidenden Fall hatte der Vater die unüberbrückbaren Differenzen durch eine nachlässige und verantwortungslose Wahrnehmung des Sorgerechts verursacht. Besonders negativ fiel ins Gewicht, dass der Vater die finanzielle Sorgfaltspflicht durch die Nichtzahlung von Unterhalt missachtet hatte.
Das AG Karlsruhe will die gemeinsame Sorge hingegen nur verwerfen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, nach denen die gemeinsame elterliche Sorge bei ehelichen Kindern gemäß § 1671 BGB aufzuheben wäre. Die fehlende Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern zu kooperieren sei danach noch nicht ausreichend für eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Damit nichteheliche Väter gemeinsam mit der Mutter die elterliche Sorge ausüben können, müssen sie jedoch grundsätzlich Kompromissbereitschaft mitbringen und vor allem ihren elterlichen Pflichten, auch den finanziellen, nachkommen.
Haben Sie weitergehende Fragen zum Sorgerecht nicht mit der Mutter verheirateter Väter, so rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin mit unserer Kanzlei.
Wie wichtig ist der Wille des Kindes bei einer Sorgerechtsentscheidung?
Bei einer Sorgerechtsentscheidung geht es an erster Stelle immer darum, was für das Kind das Beste ist. Um das herauszufinden, stellt sich das Gericht Fragen wie: Welches Elternteil kann das Kind besser erziehen? Zu welchem hat es die stärkere Bindung? Wo findet es die besseren Lebensbedingungen vor?
Gefragt wird also nach dem sogenannten Kindeswohl, welches anhand mehrerer Kriterien beurteilt wird, die je nach Lage des Falles verschieden zu gewichten und zu berücksichtigen sind. Maßgeblich sind dabei u.a. die Persönlichkeit und die persönlichen Lebensumstände der Eltern, die Erziehungseignung der Eltern einschließlich der Toleranz, die sie der Bindung des Kindes an das andere Elternteil entgegenbringen, die Stabilität der äußeren Lebensbedingungen und der jeweiligen Eltern-Kind-Beziehung sowie das Vorhandensein von guten Betreuungs- und Freizeitmöglichkeiten im Umfeld des Elternhauses.
Doch auch der persönliche Wille und der Wunsch des Kindes müssen in die Entscheidung einbezogen werden. Der Grund dafür ist, dass die Befragung des Kindes und die Berücksichtigung seines Willens nicht nur verfassungsrechtlich wegen seines Rechts auf Selbstbestimmung geboten sind, sondern sie zugleich auch der Ermittlung der Stärke der Bindungen des Kindes an die Elternteile dienen. Eine Missachtung des klaren, ernsthaften Wunsches des Kindes kann zudem zu einer Beeinträchtigung seines Selbstwertgefühls und damit zu einer Gefährdung seiner Persönlichkeitsentwicklung führen.
Die Wichtigkeit der Berücksichtigung des Kinderwillens zeigt sich in einer Entscheidung des BGH, in der dieser einen Beschluss des OLG Brandenburg aufhob, da in der zweiten Instanz eine Anhörung des Kindes bei einer für das Kind weitreichenden Entscheidung nicht stattgefunden hatte. Weiterhin urteilte das OLG Bamberg, dass nur noch bei einfachen Sachverhalten im Sorge- und Umgangsverfahren Entscheidungen ohne Sachverständigenuntersuchung des Kindes möglich sein sollen.
In welchem Umfang der Kindeswille bei der Sorgerechtsentscheidung einbezogen wird, richtet sich unter anderem nach dem Alter des Kindes. Obwohl es im Einzelfall auf die tatsächliche Reife und das Entwicklungsverständnis des Kindes ankommt, ist grundsätzlich der Kindeswille umso beachtlicher, je älter das Kind ist. Bis zum 12. Lebensjahr ist er daher noch als eher schwacher Anhaltspunkt anzusehen, später kommt ihm eine erhebliche Bedeutung zu. So wird auch von den Gerichten einem 8-Jährigen noch ein verhaltenes Recht zur Selbstbestimmung zugesprochen, einem 13-Jährigen schon ein zunehmendes Bedürfnis danach bestätigt.
Zusammenfassend kann man feststellen, dass der Kindeswille als Teil des Kindeswohls stets in die Abwägung, wem das Sorgerecht zugesprochen wird, einzubeziehen ist. Er steht jedoch nicht im Vordergrund der Entscheidung und muss, wenn andere Faktoren es verlangen, hinter diesen zurücktreten. Der Kindeswille ist also wichtig, er wird aber nur insoweit berücksichtigt, wie das mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
Der Wille des Kindes spielt im Übrigen nicht nur bei der Sorgerechtsentscheidung, sondern auch bei der Bestellung eines Vormunds oder der Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie eine Rolle.
Über welche Fragen müssen Eltern gemeinsam entscheiden, wenn sie das gemeinsame Sorgerecht haben?
Die Eltern haben gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB die Pflicht und das Recht für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Dazu gehört neben der Sorge für die Person (Personensorge) und das Vermögen (Vermögenssorge) auch die in § 1629 BGB normierte rechtliche Vertretung des Kindes.
Die Ausübung des Sorgerechts steht verheirateten Eltern, aber auch nicht verheirateten Eltern, die gemeinsame Sorgeerklärungen für ihr Kind abgegeben haben, grundsätzlich gemeinsam zu. Das ist auch nach einer Scheidung oder Trennung der Fall.
Besonders dann, aber auch im Normalfall, kann die gemeinsame Sorgerechtsausübung für die Eltern schwierig sein, da sie bei der Regelung der Angelegenheiten des Kindes oft nicht einer Meinung sind. Damit sie das gemeinsame Sorgerecht aufrechterhalten können, müssen sie jedoch versuchen, in den wesentlichen Entscheidungen über die Lebensgestaltung des Kindes eine Einigung zu finden. Wesentlich sind solche Entscheidungen, die aufgrund der massiven Auswirkungen auf das Kind und seine weitere Entwicklung von erheblicher Bedeutung sind.
Laut eines Urteils des OLG Karlsruhe gehören dazu insbesondere
– die Wahl des Lebensmittelpunktes
– die Regelung des Umgangs
– Auslandsaufenthalte des Kindes
– die Gesundheitsfürsorge
– die Wahl des Kindergartens und der Schule
– und die Art der religiösen Erziehung.
Demgegenüber können Entscheidungen von einer weniger tragenden Bedeutung, also solche des täglichen Lebens, auch allein von dem Elternteil getroffen werden, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Dazu gehört beispielsweise die Regulierung des Schulalltags, der Ernährung, der Schlafenszeit sowie des Taschengelds.
Was passiert bei Wechselmodell mit dem Kindesunterhalt?
Wenn die Eltern eines Kindes zunächst verheiratet waren und sich dann trennen, wird das Sorgerecht zumeist gemeinsam ausgeübt. Oft wollen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen betreuen. Dieses Modell nennt man Wechselmodell. Wird ein solches Wechselmodell, bei dem sich die Eltern die Verantwortung und die Obhut ihres Kindes gleichmäßig teilen, praktiziert, stellt sich die Frage, wer von wem dann noch Kindesunterhalt verlangen kann.
Bei der Unterhaltspflicht kommt es darauf an, wer den Schwerpunkt in der Betreuung des Kindes übernimmt. Dieser Elternteil hat dann seine Unterhaltspflicht durch die Übernahme der Betreuung und durch das Tragen der Hauptverantwortung für das Kind in Form von Naturalunterhalt erfüllt.
Der andere Elternteil ist dann gegenüber dem Kind (bar)unterhaltspflichtig.
Aber was passiert, wenn keiner der Elternteile den Schwerpunkt der Betreuung ausübt, sondern sich wirklich alles hälftig geteilt wird?
Die Gerichte haben sich mit dieser Frage intensiv beschäftigt. Bei einem strikten Wechselmodell mit im Wesentlichen gleichen Betreuungsanteilen, erlischt die Unterhaltspflicht des einen Elternteiles ja nicht durch die Kindesbetreuung. In einem solchen Fall hat nämlich kein Elternteil den Schwerpunkt in der Betreuung des Kindes. Die Eltern teilen sich Betreuung und Versorgung des Kindes, wobei beide Unterkunft, Verpflegung und sonstige Bedürfnisse sicherstellen.
Im Falle eines solchen Wechselmodells wird der Kindesunterhalt nicht nach der Düsseldorfer Tabelle anhand des Einkommens eines Elternteiles bemessen, sondern die Einkommensverhältnisse beider Elternteile werden der Berechnung zu Grunde gelegt. Es wird anhand der Einkommen der Eltern ein Gesamtbedarf des Kindes gebildet.
Bei dem ist zu berücksichtigen, dass sich der Bedarf durch Mehrkosten für den ständigen Wechsel zwischen den Haushalten der Eltern erhöht.
Hier müssen auch Kosten für die Vorhaltung eines Kinderzimmers, Kleidung, Spielzeug und Schulsachen in jeder Wohnung in Ansatz gebracht werden.
Von diesem Gesamtbedarf ist dann ein Großteil dadurch abgegolten, weil beide Eltern gleich viel Naturalunterhalt durch die Betreuung im Wechselmodell leisten. Der übrigbleibende Anteil, der kleiner ist, als der als Naturalunterhalt abgegoltene, ist dann von beiden Elternteilen je nach deren Einkommensverhältnissen zu tragen.
Der Kindesunterhalt wird so anteilig für beide Eltern anhand ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse bemessen. Derjenige, der mehr verdient, wird also an den anderen Elternteil einen Unterhaltsbetrag zahlen. Verdienen beide gleich viel, wird keiner dem anderen Kindesunterhalt zahlen müssen.
Ist dem nichtehelichen Vater das Sorgerecht eingeräumt, wenn Eltern vor der Geburt eine solche schriftliche Erklärung aufschreiben?
Nein. Es reicht nicht aus, wenn die Eltern vor der Geburt ihres Kindes einfach auf einem Zettel erklären, dass sie die elterliche Sorge zusammen ausüben wollen. Damit eine solche Erklärung wirksam ist, müssen die Eltern diese Sorgerechtserklärung öffentlich beurkunden lassen. Dies können Sie entweder bei einem Notar erklären oder aber sie wenden sich (kostenfrei) an das für Sie zuständige Jugendamt und lassen die Erklärung dort beurkunden. Die Jugendämter haben hierfür einer spezielle Beurkundungsabteilung.
Wann dürfen Kinder im Wechselmodell betreut werden?
Gelegentlich entscheiden sich Eltern dafür, ihre Kinder im sogenannten Wechselmodell zu betreuen. Von einem Wechselmodell spricht man, wenn beide Elternteile gleichwertige Betreuungsleistungen erbringen. Von einer Gleichwertigkeit ist in der Regel das auszugehen, wenn beide Elternteile auch an gleich vielen Tagen ihre Kinder in ihrer Obhut haben.
Rechtlich ist es so, dass ein Wechselmodell nur dann durch das Gericht angeordnet werden kann, wenn beide Elternteile dem zustimmen. Das Betreuungs-Wechselmodell ist eine Ausgestaltung des gemeinsamen Sorgerechts. Sonach ist das gemeinsame Sorgerecht Voraussetzung für ein Wechselmodell. Als Teil des Sorgerechts ist die Vereinbarung des Wechselmodells dann einer bestimmte Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (also des Rechts der Eltern, bestimmen zu können, wo sich das Kind gewöhnlich aufhält).
In der Rechtsprechung ist man sich einig, dass ein Wechselmodell dann nicht durchgeführt werden kann, wenn es mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet werden würde und keine Stabilität erfahren würde.
Teilweise hatten Gerichte auch schon entschieden, dass auch gegen den Willen eines Elternteils ausnahmsweise ein Wechselmodell angeordnet werden kann, wenn dies zum Beispiel schon eineinhalb Jahre lang praktiziert wurde und dem Kind gut getan hatte und das Kind dadurch in seiner Entwicklung gefördert wurde. Hier sind sich die Gerichte aber uneins, weshalb man nicht voraussehen kann, wie ein gerichtliches Verfahren ausgehen würde, wenn ein Elternteil das Wechselmodell will und der andere nicht.
Kann ich das Familiengericht anrufen, wenn ich mich mit dem sorgeberechtigten anderen Elternteil über eine Frage betreffend der Kinder nicht einigen kann?
In Mandantengesprächen stellt sich häufig die Frage, was zu tun ist, wenn sich zwei sorgeberechtigte Elternteile über Fragen des Sorgerechts nicht einigen können.
Nach § 1628 BGB können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, das Familiengericht anrufen.
Dieses kann dann auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung über die streitige Frage einem Elternteil übertragen.
Um das Familiengericht anrufen zu können, muss es sich aber um eine erhebliche Angelegenheit des Kindes handeln. Unter erheblichen Angelegenheiten versteht man zum Beispiel Fragen der religiösen Erziehung, der Ausschlagung einer Erbschaft, die Durchführung einer Impfung oder Fragen der Einschulung, Umschulung oder Ausbildung. Auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht (das Recht der Eltern, zu bestimmen, wo sich das Kind aufhält) kann eine solche erhebliche Angelegenheit sein. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann immer dann wichtig werden, wenn sich die Eltern getrennt haben und ein Elternteil mit den Kindern an einen anderen Ort ziehen möchte.
Das Gericht kann bei diesen wesentlichen Angelegenheiten keine eigene Entscheidung treffen. Es kann die Entscheidung nur einem Elternteil übertragen. Dabei hat das Familiengericht eine Abwägung zu treffen und zu ermitteln, welches Elternteil die Angelegenheit am besten und im Interesse des Kindes wahrnehmen kann. Dabei sind die Auswirkungen der unterschiedlichen Elternpositionen auf das Kind zu beachten.
Bei der Frage des Umzuges zum Beispiel ist vom Familiengericht zu berücksichtigen, wie sich dieser Wechsel des Wohnortes auf die persönlichen Bindungen und Beziehungen des Kindes zu Freunden, Verwandten und auf den anderen Elternteil auswirkt. Auch ist für die Entscheidung wichtig, welche Gründe der Elternteil hat, diesen Ortswechsel durchzuführen. Wirtschaftliche Notwendigkeiten oder die vorangegangene physische Gewalt des anderen Elternteils sind ebenfalls Motive, die in die Abwägung einzufließen haben.
Eltern können das Familiengericht anrufen, egal ob sie getrennt voneinander leben oder zusammen leben.
Kann das Jugendamt Eltern das Sorgerecht entziehen?
Die Frage, ob das Jugendamt Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entziehen kann, ist grundsätzlich erst einmal mit Nein zu beantworten. Das Sorgerecht oder Teile davon können nur durch einen gerichtlichen Beschluss – also durch das Gericht – entzogen werden.
Dabei sind die Verfahren zum Sorgerechtsentzug, die von Amts wegen eingeleitet werden können, auf Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl beschränkt.
Die Voraussetzungen für solche Maßnahmen sind in §§ 1666 BGB geregelt.
§ 1666 BGB lautet:
Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
Aus dem Gesetzestext heraus wird deutlich, dass es einen abgestuften Maßnahmenkatalog gibt, für den Fall, dass das Kindeswohl in Gefahr ist.
In diesem Maßnahmenkatalog ist der vollständige Sorgerechtsentzug die allerletzte und auch die einschneidendste Maßnahmenmöglichkeit.
Die gerichtlichen Maßnahmen können also Gebote, Verbote und Auflagen sein. Dabei sind die in den Nrn. 1-6 des Abs. 3 genannten Maßnahmen nur Beispiele für die Möglichkeiten, die das Gericht hat, um das Kindeswohl zu schützen/bewahren.
Das Gericht hat bei der Wahl seiner Entscheidung das sogenannte Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren. Das bedeutet, dass Mittel und Ziel immer in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Zudem hat das Gericht immer die mildeste Maßnahme zu ergreifen, um das Kindeswohl zu schützen, wenn diese Maßnhame dann auch ausreichend ist.
Weitergehende Eingriffe in das Sorgerecht der Eltern können stattfinden, sollten sich die Eltern gegen die Durchsetzung einer gerichtlichen Maßnahme wehren oder erforderliche Mitwirkungen unterlassen. Das gilt zum Beispiel, wenn die Eltern ihre Zustimmungen zu einer ärztlichen Behandlung verweigern oder einer psychologischen Begutachtung ihres Kindes entgegenstehen oder aber zum Beispiel die behandelnden Ärzte nicht von ihrer Schweigepflicht entbinden. Notfalls können solche Zustimmungserklärungen auch durch das Gericht ersetzt werden.
Das Sorgerecht besteht aus verschiedenen Teilen. Hier sind zum Beispiel die Personensorge (Sorge um die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmungsrecht) und die Vermögenssorge (also die Sorge um die finanziellen Belange des Kindes) zu unterscheiden. Will das Gericht die Personensorge den Eltern entziehen, setzt dass eine Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Kindes voraus. Ob eine diesbezügliche Gefährdung vorliegt, muss das Gericht durch Ermitteln des Sachverhaltes und durch Auslegung ermitteln. Beispielhaft genannt werden können hier die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, die Vernachlässigung des Kindes, das unverschuldete Versagen der Eltern oder aber das gefährdendes Verhalten eines Dritten.
Ausreichend für den Entzug der Personensorge ist auch schon, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, eine Gefährdung für das Kindeswohl abzuwenden.
Sollen die Kinder von ihren Eltern getrennt werden, geht dies nur unter den Bedingungen des § 1666 a BGB.
Dieser lautet:
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
Die Trennung von Eltern und Kind darf also nur geschehen, wenn die Kindeswohlgefährdung mit überhaupt keinen anderen Maßnahmen beseitigt werden kann. Zuvor sollen Ermahnungen, Auflagen, Gebote und Verbote genutzt werden, um die Kindeswohlgefährdung zu beseitigen.
Es kann unter Umständen auch nur ein Teil des Sorgerechts in Form der Entziehung der Vermögenssorge entzogen werden.
Dies würde voraussetzen, dass eine Vermögensgefährdung des Vermögens des Kindes besteht.
Von der Vermögensgefährdung ist auszugehen, wenn die Eltern ihre diesbezüglichen Pflichten verletzen oder aber ein Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind verletzt. Vor dem Entzug der Vermögenssorge kann das Gericht aber auch anordnen, dass eine Vermögensverwaltung durch einen Dritten durchgeführt wird. Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht so etwas anordnen kann, sind in § 1667 BGB geregelt.
Dieser lautet:
Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
(1) Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und dass zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Gehören Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land zum Vermögen des Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach §§ 1814 bis 1816, 1818 einem Vormund obliegen; die §§ 1819, 1820 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungen werden, dass die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird.
(4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlasst hat.
Auch hier gilt wieder, dass die Entziehung der Vermögenssorge das letzte Mittel der Maßnahmen darstellt, die vom Gericht angewendet werden darf. Bei der BEurteilung der Frage ist auch zu beachten, dass die Eltern Ersatz ihrer Aufwendungen geltend machen können, die sie für die Vermögenssorge aufgewendet haben.
Können auch nur einzelne Teile des Sorgerechts entzogen werden?
Das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind besteht aus mehreren Bestandteilen. Es ist aufgeteilt in die Personensorge und die Vermögenssorge. Die Personensorge umfasst das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht die Schule zu wählen, die Gesundheitsfürsorge, das Recht über die Bekleidung eines Kindes zu bestimmen, das Recht über die Ernährung eines Kindes zu bestimmen, das Recht den Namen des Kindes zu bestimmen und mit Einschränkungen auch das Recht, die Religion des Kindes zu bestimmen.
Wenn Gerichte Entscheidungen über das Sorgerecht treffen, ist es ihnen möglich, auch nur bestimmte Teile des Sorgerechtes zu regeln.
So liegt uns ein Beschluss des OLG Brandenburg vom 17.12.2012 vor, in dem das Gericht eine solche Regelung des Sorgerechts vorgenommen hatte. Vorliegend sollte einer verhaltensauffälligen Mutter, die an einer starken depressiven Störung litt, das gesamte Sorgerecht für ihr Kind entzogen und ihren Großeltern übertragen werden.
Hiergegen wehrte sich die Mutter und wendete unter anderem ein, dass bei einer solchen Regelung eine Entfremdung zwischen Mutter und Kind droht.
Das Gericht führte aus, dass nach § 1666 BGB den Sorgeberechtigten die elterliche Sorge entzogen werden kann, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch deren missbräuchliche Ausübung, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet wird, sofern der Erziehungsberechtigte nicht in der Lage ist, die Gefahr abzuwenden. Das Gesetz sagt aber auch aus, dass Maßnahmen, die mit einer Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind, nur zulässig sind, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann.
Eine Sorgerechtsentziehung ist also stets das letzte Mittel, was angewendet werden darf.
In dem zu Grunde liegenden Fall verneinte das Gericht, dass die Voraussetzungen für einen kompletten Sorgerechtsentzug vorliegen.
„Maßstab für die zu treffende Entscheidung ist das Wohl des Kindes, also der umfassende Schutz des in der Entwicklung befindlichen jungen Menschen. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt danach stets vor, wenn das Kind bereits einen Schaden erlitten hat. Kindeswohlgefährdung ist aber auch dann anzunehmen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen des Gerichts das Wohl des Kindes, d.h. eine körperliche bzw. geistige Entwicklung bzw. sein Eigentum und Vermögen beeinträchtigt würde. Es muss sich nach dem Gericht aber um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr handeln, die bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit den Eintritt einer Schädigung befürchten lässt. Diese begründete Besorgnis einer Schädigung entsteht regelmäßig aus in der Vergangenheit liegenden Vorfällen, wobei ein einzelnes Fehlverhalten regelmäßig nicht ausreicht. Auf Seiten des Sorgeberechtigten ist zudem kein Missbrauch der elterlichen Sorge notwendig. Es genügt, dass dieser das Kind vernachlässigt, das heißt ausreichende Maßnahmen, die unter Berücksichtigung der sozialen, kulturellen und ökonomischen Situation der Familie eine ungestörte und beständige Erziehung, Beaufsichtigung und Pflege des Kindes im Familienverband gewährleisten sollen, unterlässt. Möglich ist aber auch ein unverschuldetes Versagen der Eltern, wobei mit dem entsprechenden Auffangtatbestand bezweckt wird, akute und schwerwiegende Gefährdungen des körperlichen und seelischen Wohls des Kindes abzuwehren.“
Wenn diese genannten Voraussetzungen vorliegen, hat das Gericht die zur Gefahrenabwehr erforderlichen und geeigneten Maßnahmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Das Elternrecht einerseits und die Menschenwürde des Kindes sowie dessen Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit andererseits sind in diesem Rahmen gegeneinander abzuwägen.
In dem zu entscheidenden Fall des OLG Brandenburg nahm das Gericht eine Gefährdung des Wohls des Kindes an. Ausschlaggebend hierfür waren die fortdauernden psychischen Probleme der Mutter aber auch ihr überwiegender Wunsch nach eigenen, auch abendlicher und nächtlicher, Freizeitaktivität. Dieser Wunsch war stärker, als es mit einer erzieherisch gebotenen Kinderbetreuung in Einklang zu bringen wäre. Deswegen war ihr zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Auch das Recht der Gesundheitssorge war ihr zu erzielen. Denn es war der Mutter in der Vergangenheit nicht ausreichend möglich gewesen, die gesundheitlichen Belange ihres Kindes wahrzunehmen. Dies zeigte sich bereits daran, dass sie gegen das Kind betreffende terminliche Verpflichtungen verstoßen hatte.
Der Mutter war auch das Recht, die Bestimmung der Schule, des Sports und des Kindergartens sowie der erforderlichen An- und Abmeldungen zu entziehen, da sie in der Vergangenheit gezeigt hatte, dass sie zu solchen Entscheidungen zuverlässig nicht in der Lage war.
Die zitierte Entscheidung ist ein Beispiel dafür, wie die Familiengerichte Entscheidungen über die Entziehung des Sorgerechts fällen. Hier gilt es bereits von Anfang an im Verfahren dem Gericht die richtigen Tatsachen zur Entscheidung zur Verfügung zu stellen.
Für eine konsequente Betreuung von Sorgerechtsverfahren steht unsere Kanzlei Ihnen gern zur Verfügung.