Ein betreuender Elternteil kann dem Umgangsberechtigten die Unternehmung einer Auslandsreise mit dem Kind nicht verwehren.

Das Oberlandesgericht Frankfurt führt schon in einem Beschluss aus dem Jahre 2008 aus, dass in der Regel der umgangsberechtigte Elternteil auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht während des Umgangs inne hat. Dadurch wird die elterliche Sorge des (sonst) betreuenden Elternteils während des Umgangs insoweit eingeschränkt, dass während des Ferienumgangs auch eine Auslandsreise unternommen werden kann (OLG Frankfurt, AZ. 2 UF 185/08).

Wichtig ist hierbei, dass eine Information des anderen Elternteils über Reisedatum und -ort rechtzeitig erfolgt, damit dieser die notwendigen Vorbereitungen treffen kann. Falls besondere Vorkehrungen erforderlich sind, wie z.B. Impfungen, Beantragung eines Kinderausweises, so muss der Betreuende diese auch treffen. Andernfalls wird das Gericht dem Umgangsberechtigten die Möglichkeit einräumen diese Vorkehrungen selbst zu treffen, § 1628 BGB.

Auch etwaig auftretendes Heimweh des Kindes ist kein Grund für eine Versagung der Reise, denn bei einer schon bestehenden Ferienumgangsregelung wäre das Kind ohnehin für die Zeit des Umgangs vom anderen Elternteil getrennt. Wenn der umgangsberechtigte Elternteil zudem für einen kindgerechten Umgang mit dem Heimweh sorgen kann, ist das Kindeswohl nicht gefährdet.

Eine Untersagung eines solchen Urlaubs kommt nur dann in Betracht, wenn der Umgangsberechtigte nicht in der Lage wäre, für die Betreuung des Kindes am Urlaubsort zu sorgen, oder andere, das Kindeswohl gefährdende Umstände vorliegen.

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