Vater ist trotz Erhebung der Vaterschaftsanfechtungsklage umgangsberechtigt

Nach einer wegweisenden Entscheidung des BGH vom 23.03.1988 darf der persönliche Umgang des Vaters mit seinem Kind nicht schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Vater die Ehelichkeit des Kindes angefochten hat.

Im Ausgangsfall ging es um ein drei Jahre altes Kind, dessen Eltern getrennt lebten und ein Scheidungsverfahren anstrebten. Die elterliche Sorge in der Zeit des Getrenntlebens ist dabei der Mutter übertragen worden. Der Vater hatte dann mit einer Klage die Ehelichkeit des Kindes angefochten, begehrte allerdings ein Umgangsrecht, welches ihm die Mutter verweigerte. Grundsätzlich hat ein Elternteil die Befugnis zum Umgang mit dem Kind. Es kann lediglich durch das Familiengesetz eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.
Das zuständige Amtsgericht räumte dem Vater ein Umgangsrecht an jedem ersten Wochenende des Monats ein, wo gegen beide Elternteile Beschwerde einlegten. Die Beschwerde des Vaters bezog sich dabei um eine Verlängerung des Umgangsrechts, welche das OLG zurückwies. Auf die Beschwerde der Mutter hin, das Umgangsrecht komplett zu verweigern, hatte das OLG das Umgangsrecht des Vaters bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ehelichkeitsanfechtungsklage ausgeschlossen.
Das OLG hatte die Klage abgewiesen, da das Verhalten des Vater widersprüchlich sei. Vorliegend habe er die Umgangsregelung zeitnah mit dem Begehren auf die Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes beantragt. Dies zeige, dass der Vater kein ernsthaftes Interesse an der Beziehung zu dem Kind habe, welches außerdem den langen Reisen zwischen den Wohnorten der Mutter und des Vaters ausgesetzt werden würde.

Der BGH legte vor, dass durch eine Vaterschaftsanfechtungsklage nicht in das Umgangsrecht des Vaters eingegriffen werden darf. Nach Meinung des BGH könnte der zeitweilige Ausschluss des Umgangsrechts bei Festellung der Ehelichkeit des Kindes zu einer Entfremdung zwischen ihnen führen. Außerdem begründe die Vaterschaftsanfechtungsklage nicht das persönliche Verhältnis zwischen Vater und Kind, sondern diene der Abstammungsfeststellung, für die der Vater binnen zwei Jahren einen Antrag erheben muss (§ 1594 BGB).