Alles für die Durchsetzung elterlichen Umgangs oder dem Ausschluss des Umgangsrechts.
Rechtsanwalt Drewelow ist Ihr Ansprechpartner für die Durchsetzung von elterlichen Umgangsrechten zu ihren Kindern. Er betreut solche Umgangsrechtverfahren in unserer Rostocker Kanzlei über Jahre hinweg.
In den allermeisten Fällen ist es für denjenigen, der Umgang zu seinem Kind durchsetzen will, gut, wenn er hierbei professionelle Hilfe durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nimmt. Denn auch in Umgangsrechtsverfahren gilt, dass es für den Betroffenen meist schwierig ist, eine günstige Argumentation konsequent zu führen, da er nicht weiss, was das Familiengericht hören will.
Oft werden elterliche Interessen und Kindeswohlinteressen durcheinandergebracht oder vermischt. Um vor dem Familiengericht keine ungünstigen Aussagen zu treffen, die später unwiederrufbar im Raum stehen, empfiehlt es sich von Anfang an einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der für Sie spricht.
Auch wenn es um den Ausschluss des Umgangsrechtes für ein Elternteil geht, sind Sie bei uns an der richtigen Adresse. Hier zählt richtige Argumentation mehr denn je, da der Umgangsausschluss eines Elternteils im deutschen Familienrecht den Ausnahmefall darstellt, der gut begründet sein will.
Anerkannt ist auch, dass Großeltern unter gewissen Voraussetzungen ein Umgangsrecht zwecks Umgang mit ihren Enkelkindern zusteht. Ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, prüfen wir gern und setzen es sodann durch.
Rufen Sie uns einfach an unter der Telefonnummer: 0381 252 969 70 oder schreiben Sie eine Mail an drewelow@mv-recht.de. Eine erste Kontaktaufnahme wird für Sie noch keine Kosten auslösen.
Wir informieren Sie auch gerne, ob in Ihrem Fall überhaupt schon die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Familiengericht Ihren Fall bearbeitet. Denn zu bedenken ist, dass zunächst erst außergerichtliche Hilfe durch Jugendämter oder ähnliche Einrichtungen wahrgenommen werden muss, wenn der Mandant einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechtes unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe geltend machen will.
An dieser Stelle sei auch gesagt, dass es uns keine Probleme bereitet, Umgangsrechtsverfahren auf Basis von Verfahrenskostenhilfe oder Prozesskostenhilfe für den Mandanten zu führen. Beratungshilfeanträge oder Verfahrenskostenhilfeanträge liegen bei uns bereit und wir helfen Ihnen auch beim Ausfüllen derartiger Formulare.
Beiträge zum Thema Umgangsrecht
Was kann ich für Sie tun?
Fragen & Antworten zum Thema Umgangsrecht
Habe ich auch das Recht, mit meinen nicht bei mir lebenden Kindern die Ferien zu verbringen?
Im Rahmen des Umgangsrechtes des nicht ständig betreuenden Elternteiles gibt es auch das Recht, Teile der Ferien mit den Kindern zu verbingen. Diese Ferienaufenthalte gibt es neben dem normalen periodischen Umgang an den Wochenenden. Das wird damit begründet, dass die Kinder den Elternteil auch einmal im Alltag erleben sollen und nicht nur am Wochenende. Es wird angenommen, dass dadurch auch die Bindung zu demjenigen Elternteil gestärkt wird. Grundsätzlich sollen die Ferien hälftig zwischen den Elternteilen verteilt werden. Wie das genau zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Denkbar und viel praktiziert wird es, die „großen“ Sommerferien hälftig zu teilen und die kleineren Ferien (Herstferien und Winterferien) jeweils im Ganzen jeweils auf ein Elternteil zu verteilen. Es könnten aber auch die Tage der „kleinen“ Ferien untereinander aufgeteilt werden. Welche Regelung man trifft, kann davon abhängen, wie weit die Eltern voneinander entfernt wohnen und wie aufwendig dann jeweils das Holen und Bringen der Kinder ist. Man kann auch jährlich tauschen. Dies alles ist möglich und gesetzlich nicht vorgegeben.
Übrigens umfasst das Umgangsrecht nicht nur den direkten Kontakt zum Kind, sondern alle Kommunikationsformen. Auch Kontakte via Post, Telefon, SMS, E-Mail oder whatsapp sind mögliche Regelungsgegenstände. Sogar der Umfang und die Frequenz vom Schenken von Geschenken ist ein möglicher Regelungspunkt des Umgangsrechtes. Wie detailliert das Umgangsrecht geregelt werden sollte, ist stets eine Frage des Verhältnisses zwischen den Eltern. Sie sollten jedoch wissen, dass jede Form des Kontaktes geregelt werden kann und eben auch ein Recht auf alle Formen des Umgangs besteht.
Haben Sie weitergehende Fragen zum Umgangsrecht oder beabsichtigen Sie den Umgang zu Ihrem Kind regeln zu lassen, so rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin in unserem Rostocker Büro.
Was passiert, wenn ich mich nicht an die Regelungen aus einem familienrechtlichen Umgangsrechtsverfahren halte?
Haben getrennt lebende Eltern eines minderjährigen Kindes miteinander eine Umgangsregelung vereinbart, nach der ein Elternteil zu bestimmten Zeiten Umgang mit seinem Kind haben darf, stellt sich die Frage, was passiert, wenn sich einer der beiden nicht dran hält.
Um gleich eins vorwegzunehmen: Es ist nicht möglich, etwa einen Vater dazu zu verpflichten, dass er Zeit mit seinem Kind verbringt. Das haben Gerichte mittlerweile eindeutig entschieden.
Zum Umgang kann also keiner gezwungen werden. Weiter ist zu beachten, dass Umgangsregelungen, die die Eltern untereinander ausgehandelt haben oder die mit Hilfe des Jugendamtes zustande gekommen sind, auch nicht mit Zwang durchgesetzt werden können.
Nur bei gerichtlich vereinbarten oder „ausgeurteilten“ Umgangsregelungen ist eine sogenannte Vollstreckbarkeit unter gewissen Umständen möglich.
Hat man vor dem Familiengericht eine Umgangsregelung ausgehandelt, gibt es die Möglichkeit, den Elternteil zur Herausgabe des Kindes zu zwingen, bei dem sich das Kind für gewöhnlich aufhält. Auch wäre es möglich, denjenigen dafür zu belangen, der das oder die Kinder immer zu spät von den Umgängen zurückbringt.
Ob eine Umgangsregelung vollstreckbar ist, hängt davon ab, ob sie für vollstreckbar erklärt wurde.
Das richtet sich nach § 89 FamFG. Dort sind die Ordnungsmittel des Familienrechts geregelt. Dort ist vermerkt, dass gegen die Verpflichteten eines gerichtlichen Beschlusses oder Vergleiches, der die Herausgabe einer Person regelt, bei Zuwiederhandlung ein Ordnungsgeld angeordnet werden kann. Verspricht Ordnungsgeld keinen Erfolg, kann auch Ordnungshaft angeordnet werden.
Das geht aber immer nur dann, wenn dieser Titel (also der gerichtliche Vergleich oder Beschluss) auf die Folgen einer Zuwiederhandlung gegen den Titel hingewiesen hat.
Das Ordnungsgeld darf den Betrag von 25.000 EUR nicht übersteigen (wobei der Verfasser noch keinen Beschluss in den Händen hielt, der ein Ordnungsgeld über 1000 EUR aussprach).
Eine Festsetzung wird auch dann nicht erfolgen, wenn der Verpflichtete nichts für die Zuwiederhandlung kann. Hierunter fällt zum Beispiel auch der Fall, dass der Kindesvater die Umgänge mit seinem Kind so gestaltet, dass die Zeit kindeswohlgefährdend ist. Im Übrigen gibt es für den Fall, dass ein Elternteil trotz Umgangstitels sein Kind partout nicht an den anderen herausgeben will, die Möglichkeit, dass das Gericht anordnet, dem Elternteil für die Zeit des Umgangs das Sorgerecht zu entziehen und einen Umgangspfleger für die Zeit mit der elterlichen Sorge zu beauftragen.
So weit sollte es aber besser nicht kommen.
Haben Sie weitergehende Fragen zur Durchsetzbarkeit eines Umgangsrechtes, so rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin in unserer Rostocker Kanzlei.
Wer hat die Kosten zu tragen, die durch die Wahrnehmung des Umgangsrechtes zum Kind entstehen?
Der Umgang mit einem Kind kostet Geld. Es fallen zum Beispiel Kosten für das Vorhalten eines Kinderzimmers an, Kosten für Spielzeug, Bücher, Freizeitunternehmungen. Zudem können erhebliche Kosten für die Anreise und Abreise und für eine Unterkunft des Umgangsberechtigten entstehen.
Diese Kosten müssen bei der Frage, wie viel Unterhalt der Umgangsberechtigte zu zahlen hat, berücksichtigt werden. So urteilte der BGH, dass wenn die Kosten höher sind, als der hälftige Anteil des Kindergeldes, der Selbstbehalt des Umgangsberechtigten erhöht werden sollte. Auch kann ein gewisser Vorwegabzug der Umgangskosten vom Gehalt vorgenommen werden, bevor eine Einordnung des unterhaltsrelevanten Einkommens in die Düsseldorfer Tabelle vorgenommen wird.
Bis zur Höhe des hälftigen Kindergeldes werden die Kosten des Umgangs also nicht weiter berücksichtigt. Wird jedoch die Grenze von 92 EUR (derzeit hälftiges Kindergeld) für kindbezogenen Bedarf verwendet, erfolgt für alle darüber hinaus aufgewendeten Kosten eine entsprechende „behutsame“ Anrechnung bei Kindesunterhalt.
Dabei dürfen nur tatsächlich dargelegte Umgangskosten berücksichtigt werden. Pauschale Abrechnungen sind verboten.
Das OLG Braunschweig urteilte, dass auch bei Zahlung von nur Mindestunterhalt erhöhte Umgangskosten zu berücksichtigen sind und demnach der Mindestunterhalt unterschritten werden könnte. Allerdings darf es nicht zum vollständigen Wegfall von Unterhaltszahlungen kommen. Stets ist in der Rechtsprechung von einer maßvollen Berücksichtigung die Rede.
Dabei wird auch unterschieden, ob es sich um Mehrbedarf in Form von Fahrt,-und Übernachtungskosten handelt oder ob im Rahmen des Umgangsrechts Leistungen erbracht werden, die den Bedarf des Kindes auf andere Weise, als durch Zahlung einer Geldrente, decken. Derartige Kosten führen eher zur maßvollen Berücksichtigung beim Kindesunterhalt.
Die Unterhaltskosten für ein Kind während der Ausübung des Umgangsrechtes sind aber auch nicht vom Barunterhalt abziehbar. Das wird so begründet, dass auch ein mehrwöchiger Aufenthalt beim barunterhaltspflichtige Elternteil absehbar ist und in den pauschalisierten Beträgen der Düssledorfer Tabelle berücksichtigt wurde.
Danach können die Umgangskosten und alle Kosten, die mit dem Umgang im Zusammenhang stehen, grundsätzlich nicht vom Barunterhalt oder auch vom unterhaltsrelevaten EInkommen abgezogen werden. Werden während eines erweiterten Umgangs allerdings erhebliche kindbezogene Aufwendungen erbracht, die auch dem naturalleistenden Elternteil entastend zugute kommen, ist eine maßvolle Berücksichtigung vorzunehmen.
Haben Sie weitergehende Fragen zum Umgangsrecht und den damit zusammenhängenden Kosten, so rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin mit unserer Rostocker Kanzlei.
Wer muss die Kosten, die durch Ausübung des Rechtes, Umgang mit seinem Kind zu haben, tragen - gibt es diesbezüglich Zuschüsse?
Der Umgang mit dem eigenen Kind kann teuer werden. Besonders dann, wenn das Kind weit entfernt vom Wohnort des Vaters (oder natürlich auch der Mutter) wohnt. Das Bundessozialgericht hatte sich erstmals mit Urteil vom 7. 11. 2006 mit den Möglichkeiten, Vätern diesbezüglich Unterstützung zu leisten, auseinanderzusetzen. Das Gericht hatte dazu erst einmal festgestellt, dass in den Regelsätzen von Hartz 4 keine Beträge vorhanden sind, die diesen Bedarf abdecken würden. Folgerichtig muss es zur Wahrnehmung des Umgangs besondere Zuschüsse geben. Dies hat der Gesetzgeber sodann auch umgesetzt: nach § 38 Abs. 2 SGB II kann der umgangsberechtigte Elternteil Zuschüsse für Fahrtkosten und allgemeine Umgsngskosten beantragen.
In der Praxis muss der Antragsteller meist eine Art Umgangsvereinbarung dem Amt vorlegen, aus der sich die Umgangszeiten ergeben. Sodann wird in der Regel ein Zuschuss gewährt.
Für jeden Tag, an dem das Kind sich mehr als 12 Stunden bei dem umgangsberechtigten Elternteil aufhält, hat der Umgsngsberechtigte Anspruch auf 1/30 des Regelbedarfes, den ein Kind inne hat.
Einschränkend äußerte sich das Bundessozialgericht dann noch, als es ausführte, dass die Art der Durchführung des Umgangsrechtes bei einem Antrag auf Zuschuss ebenfalls geprüft werden muss.
Das Jobcenter soll also prüfen, ob ein Umgangsberechtigter auch nicht zuviel Umgang mit seinem Kind ausübt? Dies ist schwer zu praktizieren.
Es gab nun schon Gerichte (LSG NRW 58, 555), die die Auffassung vertreten, der betreuende Elternteil müsse sich unter Umständen an den Kosten für den Besuch des anderen Elternteiles beteiligen, wenn der besuchende Elternteil bedürftig ist – etwa weil er Harzt 4 bezieht. Abschließend geklärt ist diese Frage aber noch nicht, sodass aus anwaltlicher Sicht hier noch viele unsicher ist.
Haben Sie dennoch weitergehende Fragen zum Umgangsrecht und zu den damit einhergehenden Kosten, so rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin mit unserem Rostocker Büro.
Wer muss die Kosten bezahlen, die durch die Wahrnehmung eines Umgangsrechtes entstehen?
Der Umgang mit dem leiblichen Kind, also der Kontakt und die Beschäftigung mit dem Kind, ist gemäß § 1684 BGB Recht und Pflicht beider Elternteile. Leben die Elternteile zusammen mit dem Kind, können sie dieses Umgangsrecht problemlos ausüben. Leben sie jedoch z.B. aufgrund einer Scheidung getrennt, muss das Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft wohnt, dieses zur Wahrnehmung des Umgangsrechts abholen oder besuchen. Dadurch können bei großen Entfernungen hohe Kosten entstehen. Weitere Kosten erwachsen dem Elternteil zudem durch ein eventuell einzurichtendes Kinderzimmer, die Verpflegung während des Aufenthalts und gemeinsame Unternehmungen.
Grundsätzlich gilt: Die gesamten Kosten, die durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehen, muss der Umgangsberechtigte selbst tragen. Allerdings gibt es einige Möglichkeiten der Entlastung, die man teilweise aus dem Gesetz und teilweise aus gerichtlichen Entscheidungen ableitet.
Zunächst kann man auf einige staatliche Hilfen zur Finanzierung der Umgangskosten zurückgreifen. 2010 hat der Gesetzgeber mit § 21 VI SGB II eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen, nach welcher Empfänger von Arbeitslosengeld II eigene Umgangskosten, wie Bahn-, PKW- oder Unterkunftskosten, als Mehrbedarf erstattet bekommen können. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird dabei der tatsächliche Kostenaufwand, bei Gebrauch des PKWs eine Pauschale von 0,20 € je Kilometer übernommen, wobei die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt wird.
Durch die ebenfalls neue Regelung des § 38 II SGB II können außerdem Leistungsansprüche der Kinder gegen den Staat (§§ 19 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 7 Abs. 2 S. 1 SGB II), z.B. für die Kosten von Essen und Trinken während der Umgangszeit, vom Umgangsberechtigten geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht tageweise für solche Tage, an denen sich das Kind länger als 12 Stunden beim Umgangsberechtigten aufhält. (BSG v. 2.07.2009)
Eine jedem zugängliche staatliche Leistung ist das Wohngeld. Bei diesem gibt es bei Trennungsfamilien die Besonderheit, dass die betroffenen Kinder parallel bei zwei Familien bedarfserhöhend berücksichtigt werden, sodass sie gem. § 5 VI S. 1 WoGG bei beiden Elternteilen als Haushaltsmitglieder einzurechnen sind, wenn beide sorgeberechtigt sind und das Kind annähernd zu gleichen Teilen betreuen.
Die Umgangskosten können bei einem Umgangsberechtigten, der seinem Kind gegenüber zum Kindesunterhalt oder infolge einer Scheidung seinem ehemaligen Ehegatten gegenüber zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet ist, auch bei der jeweiligen Unterhaltsermittlung angerechnet werden. Vorausgesetzt es handelt sich um überdurchschnittlich hohe Kosten, die der Unterhaltspflichtige nicht mit dem ihm nach Abzug des Unterhalts verbleibenden Kindergeldanteil oder anderen ihm über den Selbstbehalt hinaus verbleibenden Mitteln decken kann, wird dann entweder das bei der Berechnung zu berücksichtigende Einkommen des Unterhaltsschuldners teilweise gemindert oder der Selbstbehalt erhöht. Begründet wird dies von den Gerichten damit, dass die Unterhaltspflicht nicht zu einer Vereitelung der Umgangsausübung und infolgedessen nicht zu einer Beeinträchtigung der Eltern-Kind-Beziehung führen soll.
In Betracht kommt weiterhin eine Beteiligung des anderen Elternteils an den Kosten für den Umgang. Das kann nach dem Bundesverfassungsgericht gerechtfertigt sein, wenn der sorgeberechtigte Elternteil durch sein Verhalten z.B. durch einen Umzug an einen weiter entfernten Ort die Fahrtkosten erhöht hat und die alleinige Tragung der Kostenlast für den Umgangsberechtigten durch den dadurch entstandenen vermehrten zeitlichen und organisatorischen Aufwand schlechthin unzumutbar ist. Eine Beteiligung kann auch in Form einer tatsächlichen Unterstützung stattfinden, z.B. durch das Hinbringen und Abholen des Kindes vom Flughafen oder sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln am ständigen Wohnort.
Zur Verteilung der Kosten der Umgangskontakte können die Eltern auch vorab vertraglich verbindliche Vereinbarungen treffen, dies wird jedoch selten der Fall sein.
Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Einwendungen gegen ein gerichtlich bestätigtes Umgangsrecht der leiblichen Eltern mit dem Kind zu erheben.
Sind Kinder, aus welchen Gründen auch immer, bei Pflegeeltern untergebracht, ist es oft schwierig, das richtige Verhältnis zwischen Pflegeeltern und leiblichen Eltern zu finden.
Einen solchen schwierigen Fall hatte der BGH in seinem Beschluss vom 13.4.2005 zu entscheiden.
Dabei war bei einem Autounfall acht Jahre zuvor die leibliche Mutter des betroffenen Kindes gestorben. Die Vaterschaft hatte der Vater zu diesem Zeitpunkt noch nicht anerkannt. Nach dem Unfall hatte zunächst das Kreisjugendamt die Vormundschaft für das betroffene Kind übernommen. Als das Kind ein Jahr alt war, kam es mit dem Ziel der Adoption in eine Familienpflege. Zwei Jahre später hatte der leibliche Vater es gerichtlich durchgesetzt, dass seine Vaterschaft festgestellt wurde. Danach setzte der leibliche Vater es durch, dass ihm ein Umgangsrecht zu seinem Kind gewährt wurde.
Gegen diesen gerichtlichen Beschluss setzten sich die Pflegeeltern mit dem Ziel des Wegfalls der Umgangskontakte zu Wehr.
Der BGH erteilte diesem Rechtsmittel eine Absage:
Den Pflegeeltern steht kein eigenes Beschwerderecht gegen die Umgangsentscheidung des Gerichts zu. Dies liegt daran, weil die Rechtssphäre der Pflegeeltern durch die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar berührt ist. Damit man eine Beschwerde gegen einen gerichtlichen Beschluss stellen kann, ist es erforderlich, dass ein durch Gesetz verliehenes oder durch die Rechtsordnung anerkanntes subjektives Recht der Pflegeeltern betroffen ist. Nicht ausreichend ist es, wenn rechtliche Interessen, eine moralische Berechtigung oder gar eine sittliche Pflicht betroffen sind. Das Gericht führt dann aus, dass zwar zwischen Pflegeeltern und Pflegekind eine Bindung entstehen kann, die derjenigen zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern vergleichbar ist. Auch solche gewachsenen Bindungen sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich geschützt. Diese familiären Bindungen des Kindes zu seinen Pflegeeltern tragen die Vorschriften des § 1632 Abs. 4 BGB hinreichend Rechnung, indem sie den Pflegeeltern das Recht einräumen, eine Verbleibsanordnung zu erwirken, wenn das Pflegekind zur Unzeit aus der Pflegefamilie genommen werden soll. Zudem sind Pflegeeltern gemäß § 1688 Abs. 1 und Abs. 3 BGB berechtigt, in Vertretung des Inhabers der elterlichen Sorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden, wenn nicht der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Die Entscheidung des Umgangsrechts des Kindes mit einem leiblichen Elternteil beinhaltet daher keinen Eingriff in die vorstehend beschriebene Rechtsstellung der Pflegeeltern. Zwar wird durch die Regelung eines Umgangsrechts die Durchführung der alltäglichen Pflege betroffen. Dies ist aber lediglich eine Folgewirkung der Umgangsrechtsentscheidung und nicht eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte der Pflegeeltern.
Sollten Sie weitere Informationen zum Umgangsrecht oder auch zum Recht der Pflegeeltern benötigen, so setzen Sie sich bitte mit unserer Kanzlei in Verbindung.
Was kostet eine gerichtliche Umgangsregelung?
Eine gerichtliche Umgangsregelung kostet Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren. Hierbei ist es so, dass die Gerichtskosten niedriger sind als die Anwaltskosten. Die Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten richten sich nach dem so genannten Gegenstandswert. Bei Verfahren, in denen eine Person einen bestimmten Geldbetrag von einer anderen Person einklagen will, ist der Gegenstand leicht zu bestimmen. Er ist dann nämlich derjenige Betrag, der von einer Person eingeklagt wird. Bei Umgangsrechtsangelegenheiten ist die Bestimmung eines Gegenstandswertes hingegen schwieriger.
Hier nimmt das Gericht meist einen Pauschal-Gegenstandswert an. Dieser beträgt in den allermeisten Fällen 3000 EUR.
Ausgehend von diesem Gegenstandswert von 3000 EUR betragen die Rechtsanwaltskosten insgesamt 586,08 EUR und die Gerichtskosten insgesamt 267 EUR.
Das Familiengerichtsgesetz schreibt dann noch vor, dass die Gerichtskosten von beiden Beteiligten zur Hälfte getragen werden.
Von den 267 EUR sind also nur 133,50 EUR zu zahlen. Insgesamt kostet eine gerichtliche Umgangsrechtsvereinbarung also 719,58 EUR. Hinzu kommen können noch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld beim Rechtsanwalt. Die Fahrtkosten werden mit 0,3 EUR pro gefahrenen Kilometer berechnet und Abwesenheitsgeld kann der Rechtsanwalt in Höhe von 20 EUR bei 2 Stunden Abwesenheit und 35 EUR bei 5 Stunden Abwesenheit von der Kanzlei geltend machen.
Wenn derjenige, der eine Umgangsregelung beantragt, aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens selber zu tragen, gibt es unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe (das ist dasselbe wie Prozesskostenhilfe – nur in familienrechtlichen Angelegenheiten heißt es Verfahrenskostenhilfe) in Anspruch zu nehmen. Hierfür müssen aber gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst einmal muss der Antragsteller relativ arm sein. Hier gelten im groben die Einkommens-und Vermögensgrenzen des Sozialhilferechts. Weiter ist Voraussetzung, dass der Antragsteller zuvor bereits die Hilfe kostenfreier Hilfemöglichkeiten zur Durchsetzung seines Umgangsrechts in Anspruch genommen hat. So muss sich der Antragsteller zuvor an das zuständige Jugendamt gewendet haben und mithilfe des Jugendamtes versucht haben, eine Umgangsregelung mit dem anderen Elternteil zu vereinbaren. Dieser vorherige eigene Versuch des Antragstellers muss natürlich irgendwie dokumentiert worden sein, damit der Anwalt im Verfahren später auch vortragen kann, dass der Antragsteller es zuvor alleine versucht hat und dementsprechend nun Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat.
Für weitergehende Fragen vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin in unserer Kanzlei.
Muss eine Vereinbarung zum Umgangsrecht eine bestimmte Form oder bestimmte Regelungen haben?
Für Vereinbarungen zwischen Eltern über die Ausübung des Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils mit dem Kind sind keine bestimmten Formen durch das Gesetz vorgeschrieben. Hier haben die Eltern einen großen Gestaltungsspielraum.
Folgende Regelungen sollten aber zum Wohle des Kindes vorhanden sein:
Es sollte klar geregelt sein, an welchem Ort der Umgang stattfindet. Je nach Verhältnis der Elternteile kann hier ein neutraler Ort oder aber der Wohnort des Umgangsberechtigten Elternteil gewählt werden. Vom Grundsatz her hat derjenige Elternteil das Wahlrecht, der den Umgang durchführen will.
Weiter sollte auf jeden Fall die Frequenz der Umgänge festgelegt werden. Die Häufigkeit der Umgange hängt entscheidend vom Alter des Kindes ab. Bei kleinen Kindern nimmt man in der Regel mindestens einmal pro Woche Umgang war. Bei älteren Kindern kann ein Zweiwochenrhythmus sinnvoll sein. Auch die Dauer, die ein Umgang in Anspruch nimmt, sollte geregelt werden. Ebenfalls sollte geregelt werden, ob das Kind während des Umgangs auch bei dem Elternteil übernachten soll.
Es kann auch notwendig sein, dass eine Regelung über die Kosten, die mit dem Umgang verbunden sind, getroffen wird. Hier hat in der Regel derjenige die Kosten zu tragen, der den Umgang auch wahrnehmen will. Normalerweise werden auch Regelungen getroffen, wie sich der Umgang während der Ferien und der gesetzlichen Feiertage gestalten soll.
Geregelt werden muss auch, ob der Umgang von einer dritten Person begleitet werden soll oder ob er alleine stattfinden darf.
Ebenfalls kann geregelt werden, wie die Kinder während eines Urlaubes oder während des Umgangs erreichbar sind. Es kann auch geregelt werden, zu welchen Familienfesten die Kinder anwesend sein sollen. Geregelt werden kann ebenfalls, was derjenige Elternteil vorrätig haben sollte, der den Umgang wahrnimmt.
Zur Formlierung oder zum Aushandeln einer solchen Vereinbarung steht Ihnen unsere Kanzlei gern zur Verfügung.
Können umgangsrechtliche Entscheidungen - also Umgangsregelungen - vollstreckt werden?
Grundsätzlich können umgangsrechtliche Entscheidungen vollstreckt werden. Nach § 165 FamFG ist aber vorher ein gerichtliches Vermittlungsverfahren vorzunehmen oder gegebenenfalls eine Einschränkung durchzuführen, wenn so etwas zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Das Gericht kann solche Vermittlung aber auch ablehnen.
Nach gescheiterten Schlichtungsversuchen kommt eine Vollstreckung der schriftlichen Entscheidung in Betracht. Hierzu muss eine Umgangsverfügung vorhanden sein – also eine gerichtliche Entscheidung über das Umgangsrecht oder aber eine Vereinbarung, an der das Gericht in dem Sinne mitgewirkt hat, das es die Vereinbarung gebilligt hat. Hierfür gibt es das Instrument des gerichtlich gebilligten Vergleichs, mit dem viele solcher Umgangsrechtsverfahren enden. Aus diesem Vergleich müssen sich konkrete Anweisungen für den Elternteil ergeben. Allgemeine Feststellungen reichen nicht aus, da sie nicht vollstreckungsfähig sind.
Gegen unbestimmte Umgangsrechtvereinbarungen können die Beteiligten auch Rechtsmittel einlegen.
Die Vollstreckung kann dann durch die Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geschehen. Die Ordnungsmittel sollen die Zuwiderhandlung gegen die Umgangsvereinbarung sanktionieren. Die Sanktionierung unterbleibt dann, wenn der Verpflichtete Gründe vorbringen kann, die die Zuwiderhandlung entschuldigen, weil der Verpflichtete diese nicht zu vertreten hat. Der Verpflichtete hat diese Gründe darzulegen und zu beweisen. Wenn der zum Umgang verpflichtete Elternteil einfach nicht den Umgang wahrnehmen will, kann er durch gerichtliche Entscheidung dazu verpflichtet werden. Es muss aber beachtet werden, dass es dem Wohle des Kindes nicht zuträglich ist, wenn dieses Umgang mit einem Elternteil haben soll, der dies an sich nicht will. Solche Treffen können seelische Belastungen bis hin zu psychischen Schäden bei dem betroffenen Kind hervorrufen. Dies ist dem Kind dann auch nicht zuzumuten. Es ist dann durch das Gericht zu klären, ob ein erzwungener Umgang nun dem Kindeswohl dient oder nicht.
Auch der Sorgeberechtigte Elternteil kann auf Einhaltung seiner Loyalitätspflichten in Anspruch genommen werden, wenn der ausgehandelte Umgang an ihm scheitert. Dies gilt jedenfalls solange, wie das Kind den Umgang nicht ernstlich abgelehnt, dieser Wille beachtlich ist und der Widerstand auch nicht mit erzieherischen Mitteln durch den betreuenden Elternteil abgewendet werden kann.
In den Fällen, in denen sich die Umstände geändert haben und die Einhaltung von Umgangsvereinbarungen infolge aufgetretener Konflikte nicht möglich oder und tragbar ist, ist ein Abänderungsverfahren durchzuführen.
Für weitergehende Informationen steht Ihnen unsere Kanzlei gern zur Verfügung.
Zahlt meine Rechtsschutzversicherung, wenn ich mein Umgangsrecht einfordern will?
Fragen im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht gehören zu dem Themengebiet des Familienrechts. Im Familienrecht bieten Rechtschutz-Versicherungen keinen Deckungsschutz für die Durchführung von Umgangsverfahren an. Das bedeutet, dass Rechtsschutzversicherungen nicht zahlen, wenn Sie mithilfe eines Rechtsanwaltes Ihr Umgangsrecht durchsetzen wollen.
Das gilt sowohl für den außergerichtlichen, wie auch für den gerichtlichen Bereich. Bei umgangsrechtlichen Fragestellungen bezahlen Rechtsschutzversicherungen aber in der Regel eine erste Beratung bei einem Rechtsanwalt im Rahmen des so genannten Beratungs-Rechtschutzes.
Häufig kommt es bei umgangsrechtlichen Fragestellungen zu Auseinandersetzungen mit der Rechtschutzversicherung über das Vorliegen eines für den Eintritt der Rechtschutzversicherung notwendigen Versicherungsfalls.
Ein Versicherungsfall ist dasjenige Ereignis, das die Änderung der Rechtslage des Mandanten oder einer mitversicherten Person zur Folge hat und einen Rat oder eine Auskunft erforderlich macht.
Hier scheiden sich die Meinungen an der Stelle, welches Ereignis denn die Änderung der Rechtslage zur Folge hat.
Anerkannt ist hier, dass es eine Änderung der Rechtslage darstellt, wenn die Eltern sich trennen und nun eine Regelung über das Umgangsrecht notwendig wird.
Es muss aber tatsächlich eine Trennung vorliegen. Einen sogenannten vorsorglichen Rechtschutz gibt es nicht. Das bedeutet, dass die Rechtschutzversicherung nicht zahlt, denn der Mandant sich einen vorsorglichen Rechtsrat erteilen lässt, der die Fragestellung hat, wie denn die Rechtslage wäre, wenn es zu einer Trennung kommen würde.
Damit eine Rechtschutzversicherung zumindest die Erstberatung für ein Umgangsverfahren zahlt, muss also zumindest eine Trennung der Eltern eingetreten sein.