Mit dieser Frage hatte sich der BGH in seinem Beschluss vom 8.10.2014 zu beschäftigen. In dem konkreten Fall schlossen zwei kinderlose Ehegatten einen Ehevertrag im Zeitpunkt einer intakten Ehe. Der Ehemann war Zahnarzt in eigener Praxis und die Ehefrau war Physiotherapeutin ebenfalls in einer eigenen Praxis. Sie hatten zu Beginn ihrer ca. 15-jährigen Ehe einen Ehevertrag auf Drängen des Ehemanns geschlossen, mit dem die beiden den Ausgleich ihrer Versorgungsanwartschaften (Versorgungsausgleich) im Falle der Scheidung ausgeschlossen hatten, auf Unterhalt verzichtet hatten sowie auch Gütertrennung vereinbart hatten. Während der Ehemann Versorgungsanrechte aus einer berufsständischen Zahnärzteversorgung während der Ehe erworben hatte, hatte die Ehefrau keinerlei rentenvorsorgende Vermögensbildung während der Ehe geschaffen. Später verkaufte die Ehefrau ihre physiotherapeutische Praxis und investierte den Verkaufserlös teilweise in die Abzahlung von Verbindlichkeiten und teilweise in die Finanzierung eines gemeinsamen Eigenheimes. In diesem Eigenheim führte sie später ihre physiotherapeutische Tätigkeit weiter. Als es nach Trennung der Beteiligten im Jahr 2009 zur Ehescheidung kam, lehnte das zuständige Familiengericht die Durchführung des Versorgungsausgleiches zugunsten der Ehefrau aufgrund des Ehevertrages ab.
Dagegen wandte sich die Ehefrau vor dem zuständigen Beschwerdegericht und beantragte die Teilung der Rentenanwartschaften Ihres Ehemanns bei der berufsständigen Zahnärzteversorgung zu Ihren Gunsten. Das Beschwerdegericht führte daraufhin den Versorgungsausgleich entsprechend durch, wogegen dann wiederum der Ehemann ein Rechtsmittel einlegte und die Sache durch den BGH entschieden werden musste.
Dieser stellte sich im Ergebnis auf den Standpunkt, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleiches in der Konstellation zulässig war und begründete dies wie folgt:
Grundsätzlich sind solche Eheverträge durch die Gerichte überprüfbar. Der angerufene Richter muss entscheiden, ob die getroffene Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt. Ist eine Regelung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unzulässig, tritt sodann an ihre Stelle die gesetzliche Regelungsfolge. Entsprechend hatte es das zuvor angerufene Familiengericht gesehen und den Ehevertrag nicht angewendet. In dem konkreten Fall jedoch konnte der BGH einen solchen Sittenverstoß nicht erkennen. Denn bei Abschluss des Ehevertrages erzielten beide Ehegatten als Selbstständige ausreichende Einkünfte, die es ihnen ermöglichten, in dem für sie notwendig gehaltenen Umfang für Alter, Krankheit und Invalidität vorzusorgen.
Auch sah der BGH in der Gesamtwürdigung aller Regelungen des Ehevertrages keine unzulässigen Regelungen. Zwar laufen die getroffenen Regelungen darauf hinaus, dass im Falle einer Scheidung der potentiell einkommensschwächere Ehegatte benachteiligt wird-die Grenze für einen anzunehmenden unausgewogenen Vertragsinhalt sieht der BGH jedoch erst dann, wenn der Abschluss des Vertrages auf sogenannten ungleichen Verhandlungspositionen basiert. Davon konnte im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Vorliegend hatte nach dem BGH keiner der Ehegatten die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht. Hinsichtlich des ausgeschlossenen Versorgungsausgleiches sieht der BGH die Grenze dort, wo ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot der ehelichen Solidarität unvereinbar erscheint. Es ist nach dem BGH zu vergleichen, welche Versorgungsanrechte ein Ehegatte ohne die Ehe erworben hatte mit demjenigen Zustand, der aufgrund der ehevertraglichen Regelung besteht. Hier hätte die Ehefrau mangels eigener Versorgungsanrechte auch ohne Ehe keine Versorgungsanrechte mangels Einzahlung in das Versorgungssystem erworben. Insofern konnte sie auch durch den Ehevertrag und den Ausschluss des Versorgungsausgleiches nicht benachteiligt werden. Der Versorgungsausgleich wurde danach im vorliegenden Fall aufgrund der Regelung im Ehevertrag nicht durchgeführt.