Wie bemisst sich der Trennungsunterhalt bei hohen Einkommen?

Bei hohem Einkommen eines oder beider Eheleute kann der Trennungsunterhalt nicht allgemein nach einer Quote berechnet werden. Stattdessen muss der Unterhaltsbedarf losgelöst vom Einkommen konkret bemessen werden. Es gibt dabei keine feste Grenze, ab welcher eine konkrete Bemessung erfolgen muss – ein Anhaltspunkt ist aber stets der derzeitige Einkommenshöchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle (z.Zt. 5.100 Euro).

Bei der konkreten Bemessung muss der eheangemessene Bedarf durch die Feststellung der Kosten ermittelt werden, welche zur Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards erforderlich sind.

Alle Posten wie, Haushaltsgeld, Wohnen mit Nebenkosten, Kleidung, Geschenke, Putzhilfe, Reisen, Urlaub, sportliche Aktivitäten, kulturelle Bedürfnisse, Pkw-Nutzung, Vorsorgeaufwendungen, Versicherungen und sonstige notwendige Lebenshaltungskosten werden durch den Bedürftigen überschlagsmäßig dem Gericht vorgelegt, sodass das Gericht den konkreten Bedarf schätzen kann.

Entscheidend ist dabei der Lebensstandard, welcher bei dem vorhandenen Einkommen angemessen erscheint. Daran werden sich alle aufgeführten Beträge für die Einzelposten messen lassen, und gegebenenfalls dann durch das Gericht entsprechend korrigiert werden.

Nachdem der Bedarf so errechnet worden ist, wird das eigene Einkommen des Bedürftigen zunächst darauf angerechnet. Der verbleibende Betrag wird unter Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes als Trennungsunterhalt vom Unterhaltspflichtigen gezahlt.

Haben Sie weitergehende Fragen zu Fragen des Unterhaltes und seiner Berechnung, so rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin in unserer Rostocker Kanzlei.