Muss ich meinem Ex-Partner einen Prozesskostenvorschuss zahlen, wenn dieser Trennungsunterhalt beantragt?
Grundsätzlich besteht ein Anspruch des Bedürftigen, gegen den Unterhaltspflichtigen auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses. Dass bedeutet, dass der Ehegatten mit ausreichend Einkommen, dem anderen ein Gerichtsverfahren gegen sich selbst (den vermögenden) auf Zahlung von Unterhalt finanzieren muss.
Anders als beim Kindesunterhalt gilt beim Trennungsunterhalt jedoch, dass dem Unterhaltspflichtigen nicht der notwendige, sondern der angemessene Selbstbehalt gewahrt werden muss, d.h. dem Unterhaltspflichtigen so viel Geld nach der Zahlung des Unterhalts zu verbleiben hat, wie er für eine angemessene Gestaltung seines Lebens benötigt. In der Regel besteht deshalb bei geringen und durchschnittlichen Einkommen kein Anspruch des Bedürftigen gegenüber dem Pflichtigen.
Eine solche Vorschusspflicht ist lediglich dann beim Trennungsunterhalt anzunehmen, sofern der Pflichtige über sehr hohe Einkünfte verfügt, einer der Eheleute nicht prägende zusätzliche Einküfte hat, einer der Eheleute einseitig vermögensbildende Maßnahmen vornimmt, welche nicht der Altersvorsorge dienen oder der Pflichtige über ein Vermögen verfügt, welches er in zumutbarer Weise für die Verfahrenskosten einsetzen kann.
Besteht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, wird dieser durch die Staatskasse geleistet.
Haben Sie weitere Fragen, wie Trennungsunterhalt vom anderen Ehegatten einzufordern ist oder wie dieder Anspruch abzuwenden ist, so rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin in unserer Rostocker Kanzlei.