Welchem Elternteil steht bei einer Trennung der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu?

In seinem Urteil vom 28.04.2010 entschied der Bundesfinanzhof, dass, wenn ein Kind bei beiden getrennt voneinander lebenden, alleinstehenden Elternteilen gemeldet ist, der Elternteil den Entlastungsbetrag erhält, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Lebt es bei beiden Elternteilen, kommt es darauf an, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.

Für den Fall, dass es auch hier keinen Schwerpunkt gibt, liege es an den Eltern untereinander zu bestimmen, wer den Entlastungsbetrag – unabhängig davon, wer das Kindergeld ausgezahlt bekommt – erhalten soll. Eine Bestimmung scheide nur dann aus, wenn einer der Berechtigten bei seiner Veranlassung oder Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen habe.

Fehle es an einer entsprechenden Bestimmung, stehe dem Elternteil der Entlastungsbetrag zu, an den das Kindergeld gezahlt werde. Hier wird vermutet, dass dieser Elternteil typischerweise auch die höheren Kosten der Leistungen für das Kind zu tragen hat.

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