Trennungsunterhalt kann auch nur deshalb geschuldet werden, weil nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts Bedürftigkeit entsteht

Die geschiedenen Ehegatten stritten um Trennungsunterhalt. Die Beteiligten heirateten 1996. Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor, die 1998 und 1999 geboren wurde. Die Ehegatten trennten sich 2011. Die Töchter lebenden bei der Ehefrau. Der Ehemann zahlte für die Kinder Barunterhalt.

Die Ehefrau ist Beamtin mittleren Dienstes und zur Zeit der Entscheidung des BGH mit eine Arbeitszeit von 70 % beschäftigt. Sie ist Alleineigentümerin eines Zweifamilienhauses. Die darin befindliche ehemalige Ehewohnung wird weiter von ihr und den Töchtern bewohnt, die weitere Wohnung ist vermietet. Der Ehemann hingegen ist Stahlbauschlosser. Die Ehegatten haben zunächst wechselseitig Ansprüche auf Trennungsunterhalt geltend gemacht. Das Amtsgericht hat seinerzeit den Antrag der Ehefrau abgewiesen und diese auf den Widerantrag des Ehemannes zur Zahlung rückständiger und laufenden Unterhalts von monatlich 308,55 € verpflichtet.
Das OLG hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Dagegen richtete sie Rechtsbeschwerde vorm BGH, mit welcher sie die Abweisung des Widerantrags erstrebt.

Der BGH beschloss am 11.11.2015 (Az.: XII ZB 7/15), dass die Rechtsbeschwerde überwiegend ohne Erfolg sei. Der Ehemann habe Anspruch auf Trennungsunterhalt, weil er nach Abzuge des von ihm zu zahlenden Kindesunterhalts über ein geringeres Einkommen als die Ehefrau verfüge.

Nach Ansicht des BGH hänge von der Berücksichtigung des Barunterhalts für minderjährige Kinder bei der Bestimmung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht davon ab, ob die Kinder vom Unterhaltsberechtigten oder vom Unterhaltspflichtigen betreut werde, In beiden Fällen beeinflussen die für den Unterhaltsbedarf der Kinder aufzuwendenden Barmittel den Lebensstandard der Familie gleichermaßen, indem sie das für den eigenen Bedarf der Ehegatten verfügbare Einkommen schmälern.

Dabei stehe, so der BGH, die Regelung in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB dem nicht entgegen. Diese Regelung gelte nur für den Kindesunterhalt und habe zur Folge, dass der betreuende Elternteil von der Barunterhaltspflicht für die Kinder befreit wird. Demnach habe das OLG zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Differenzierung danach, ob der betreuende Ehegatte Unterhaltsberechtigter oder Unterhaltspflichtiger ist, nicht gerechtfertigt sei. In beiden Fällen werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht den Kindern gegenüber geprägt du muss der betreuende Ehegatte bei der Unterhaltsbemessung nach Quoten im Ergebnis wirtschaftlich mittragen, dass sich das für den Lebensbedarf der Ehegatten verfügbare Einkommen durch den Kindesunterhalt vermindert. Sinkt nun das Einkommen des zum Barunterhalt verpflichteten Ehegatten durch den Abzug des Kindesunterhalts unter das des betreuenden Ehegatten, so ist das Entstehen des Anspruches auf Aufstockungsunterhalt – aus Sicht des BGH – die notwendige Folge. Denn dieser knüpft lediglich an das höhere Einkommen eines Ehegatten an und hat eine Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards zum Ziel.