Wer bekommt das Kindergeld beim Wechselmodell?

Betreuen getrennt lebende Eheleute ihr gemeinsames Kind zu gleichen Anteilen, so wird das Kindergeld trotzdem üblicherweise nur an einen Elternteil ausgezahlt. Ein Elternteil eines in dieser Weise betreuten Kindes, der das Kindergeld nicht erhielt, verlangte von dem anderen Elternteil in einem am 20.04.2016 vom BGH entschiedenen Fall Ausgleich in Höhe des hälftigen Kindergeldes.

Das, als vorweggenommene Steuervergünstigung anzusehende, Kindergeld dient in diesem Modell zur einen Hälfte dazu, die Last des Barunterhalts und zur anderen Hälfte die Last der Betreuung zu erleichtern. Das Gericht befand, dass derjenige Teil, der beiden Elternteilen hinsichtlich der Betreuung zu gute kommt – nämlich jeweils ein Viertel des ausgezahlten Kindergeldbetrages -, jeweils in gleicher Höhe anfalle, da auch die gleichen Betreuungsleistungen anfallen.

Die andere Hälfte des Kindergeldes könne, da sie der jeweiligen finanziellen Entlastung in Bezug auf den zu leistenden Barunterhalt diene, nicht auch in jedem Fall hälftig angerechnet werden. Hier ist daher maßgeblich, inwieweit der eine Elternteil – in Bezug auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse – der mehr oder weniger Barunterhalt zu leisten hat als der andere Elternteil. Demnach könne der aufgrund seiner besseren finanziellen Lage allein Barunterhaltspflichtige auch den gesamten hälftigen Anteil des Kindergeldes zur diesbezüglichen Entlastung beanspruchen.

Begehrt im Wechselmodell ein Elternteil den Ausgleich des Kindergeldes und steht der Barunterhalt des Kindes weder fest, noch ist der jeweilige Anteil für den einzelnen Elternteil beziffert, so muss dieser Elternteil die auf beiden gegebenen Haftungsanteile für den Barunterhalt darlegen und beweisen, so der BGH weiter.

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