Auch beim Elternunterhalt ist beim Unterhaltspflichtigen ein Betrag für sonstige Verpflichtung zum Betreuungsunterhalt abzuziehen

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Beschluss vom 09.03.2016 (Az.: XII ZB 693/14) eine Abgrenzung zwischen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem anderen Elternteil, wegen Bereuung eines gemeinsamen, nichtehelichen minderjährigen Kindes gemäß § 1615 Abs. 1 BGB und dem Elternunterhalt vorzunehmen.
In dem Fall des BGB begehrte der Antragssteller als Sozialhilfeträger vom Antragsgegner – dem Sohn des Sozialleistungsempfängers, der von einem Pflegedienst betreut und versorg wird – Elternunterhalt aus übergegangenem Recht. Der Antragsgegner lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der ein Kind hervorging. Die Lebensgefährtin des Antragsgegners ist geschieden. Sie und die zwei aus der Ehe stammenden minderjährigen Kinder leben zusammen mit der Tochter des Antragsgegners und dem Antragsgegner in einem gemeinsamen Haushalt. Das Amtsgericht Kelheim entschied am 16.06.2014, dass der Antragsgegner monatlich Unterhalt in Höhe von 318 Euro zahlen müsse. Auf seine Beschwerde hin begrenzte das OLG Nürnberg den Betrag auf 271 Euro monatlich.
Der BGH bekräftigte zunächst den Grundsatz, dass die Verpflichtung zum Elternunterhalt grundsätzlich schwächer ausgebildet ist, als andere Unterhaltstatbestände. Ein unterhaltsverpflichtetes Kind ist regelmäßig nicht verpflichtet, seinen bisherigen Lebensstil aufgrund des Elternunterhalts einzuschränken, soweit jedenfalls kein nach den Verhältnissen unangemessener Aufwand betrieben oder ein Leben in Luxus geführt wird. Es muss somit nach den konkreten Lebensverhältnissen angemessener Lebensbedarf gemäß § 1603 BGB ermittelt werden, welcher vorrangig abzusichern ist.
Sodann entschied der BGH, dass im Rahmen des Lebensbedarfes auch die Verpflichtung zum Unterhalt gegenüber dem betreuenden Elternteil eines gemeinsamen minderjährigen Kindes gemäß § 1615 Abs. 1 BGB Berücksichtigung findet. Allerdings vertritt der BGH die Auffassung, dass ein solcher Unterhaltsanspruch über das dritte Lebensjahr hinaus nur bei sogenannten kindesbezogenen Gründen – die hier nicht vorlagen – oder elternbezogenen Gründen gegeben seien. Anders als noch die Vorinstanzen hat der BGH jedoch aus der Gestaltung der Haushaltsführung und Kindesbetreuung die Möglichkeit entsprechender elternbezogene Gründe gesehen für eine solche Unterhaltsverpflichtung über das dritte Lebensjahr hinaus. Insoweit wurde die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das OLG zurückgewiesen.
Weiterhin ist der BGH der Ansicht, dass es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Erwerbsmöglichkeiten des betreuenden Elternteils sowie auch die konkreten Betreuungsmöglichkeiten für das gemeinsame Kind ankäme. Soweit die Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils bereits eingeschränkt ist, kann ein Unterhaltsbedarf beim Elternunterhalt nur anteilig berücksichtig werden.

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