Wird das mietfreie Wohnen in der gemeinsamen Immobilie beim Trennungsunterhalt berücksichtigt?

Gehört den Eheleuten eine gemeinsame Immobilie, aber ist einer der Eheleute nach der Trennung dort ausgezogen, und der andere wohnt dort ohne Miete zu zahlen weiter, so ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

Der Ausgangspunkt ist hierbei der Wohnwert (Kaltmiete). Dieser wird dann bis zu einem Betrag, der ein Drittel ihrer Einkünfte nicht übersteigt (Drittelobergrenze), bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt.

Als Einkünfte gelten hierbei das selbsterzielte bereinigte Nettoeinkommen zuzüglich des erhaltenen Unterhalts.

Zur Ermittlung des Höhe des Unterhaltsanspruchs ist zunächst das bereinigte Nettoeinkommen der Eheleute zu Grunde zu legen. Bei einem Erwerbstätigen ist zunächst nochmal ein Siebtel des Nettoeinkommens abzuziehen, welches er als Bonus für sich selbst behalten darf.

Beispiel:

Der Ehemann hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3500 €. Da er selbst erwerbstätig ist wird hiervon 1/7 abgezogen – bleiben 3000 €, welche bei der Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegt werden.

Die Ehefrau hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2100 €, nach dem Abzug wegen Erwerbstätigkeit verbleiben 1800 €, welche bei der Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegt werden.

Daraufhin wird die Differenz zwischen den beiden Einkommen berechnet und dieser Betrag halbiert. Dieser Endbetrag stellt den vorläufigen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen dar. Teilt man das so erhaltene Einkommen durch drei, so erhält man die Drittelobergrenze.

Auf das Beispiel bezogen, bedeutet dies eine Einkommensdifferenz von 1200 €. Der Unterhaltsanspruch beträgt somit 600 € gegenüber dem Ehemann. Das Gesamteinkommen der Frau beträgt somit 1800 € + 600 € = 2400 €.

Die Drittelobergrenze liegt also bei 2400 € : 3 = 800 €

Der Wohnwert wird also bis zu dem so erhaltenen Betrag zu den Einkünften hinzugerechnet und der Trennungsunterhalt unter Maßgabe des neuen Betrages neu berechnet. Bezüglich des restlichen Betrages der Kaltmiete besteht ein Nutzungsentschädigungsanspruch gegen den Ehepartner, welcher im Haus wohnen bleibt. Unterhaltsrechtlich spielt dieser Betrag jedoch keine Rolle.

Haben Sie weitergehende Fragen zum Thema Unterhalt, dann rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin in unserer Rostocker Kanzlei.