Wann kann man einen festgelegten Ehegattenunterhalt abändern lassen?

In der Entscheidung des BGH vom 15.07.2015 (Az.: XII ZB 369/14) ging es um eine zwischen den Ehegatten 1974 geschlossene Ehe, aus der zwei inzwischen erwachsene Kinder hervorgingen und die seit 2001 rechtskräftig geschieden ist. Der Ehemann war Polizeibeamter im höheren Dienst und befindet sich seit 2011 im Ruhestand. Die Ehefrau war gelernte Arzthelferin. Während der Ehe kümmerte sie sich um den Haushalt und die Kinde. Seit 2007 bezieht sie eine Altersrente und ist privat krankenversichert. Der Unterhalt ist durch das Amtsgericht durch Teil-Anerkenntnis- und Schluss-Urteil im Jahre 2009 auf einen Elementarunterhalt in Höhe von 56,19 € sowie Krankenvorsorgeunterhalt von monatlich 593,81 € festgesetzt worden.
Der Ehemann begehrte die Abänderung des titulierten Unterhalts dahingehend, dass er für die Zeit ab Juni 2011 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet. Außerdem machte er die Herausgabe des Titels und die Rückzahlung gezahlten Unterhalts geltend. Das Amtsgericht setzte den Gesamtunterhalt auf monatlich 258 € herab und wies die Anträge im Übrigen ab. Das OLG bestätigte die Entscheidung. Auf die Rechtsbeschwerde des Ehemanns hab der BGH den Beschluss des OLG auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Grund hierfür war, dass das OLG zu Unrecht davon ausgegangen war, dass die Berufung auf einen möglichen Wechsel in einen kostengünstigeren Tarif der privaten Krankenversicherung im Rahmen der Herabsetzung oder Befristung des Krankenvorsorgeunterhalts nach § 238 Abs. 2 FamFG ausgeschlossen sei.

Nach § 238 Abs. 2 FamFG kann jeder eil die Abänderung einer in der Hauptsache ergangenen Endentscheidung des Gerichts beantragen, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen – wie zum Beispiel Unterhaltszahlungen – enthält. Der Antrag ist demnach zulässig, wenn der Antragsteller, hier der Ehemann, Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Demnach kann gemäß § 238 Abs. 2 FamFG der Antrag nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war. Bei mehreren vorausgegangenen Entscheidungen ist auf die letzte Entscheidung abzustellen.

Die Abänderungsentscheidung besteht in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse (§ 238 Abs. 4 FamFG). Dabei kommt es für das Ausmaß der Abänderung darauf an, welche Umstände für die Bemessung der Unterhaltsrente seinerzeit maßgebend waren und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe des Unterhalts ergeben. Nach den Grundsätzen richtet sich auch die Präklusion von für die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts gem. § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen.

Ein vom Gericht im vorausgegangenen Verfahren zur Frage der Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf übersehener Umstand kann für sich genommen nicht die Abänderung der Entscheidung eröffnen. Ist die Abänderung hingegen aus anderen Gründen eröffnet, so ist die Berücksichtigung des Umstands nur dann ausgeschlossen (präkludiert), wenn dieser bereits im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich war. War der Umstand – im vorliegenden Fall: Möglichkeit des Wechsels der Unterhaltsberechtigten in einen günstigeren Tarif der privaten Krankenversicherung im Rahmen des Krankenvorsorgeunterhalts – im vorausgegangenen Verfahren allein für die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 1578b BGB anzustellende Gesamtschau von Bedeutung, ist seine Berücksichtigung im Abänderungsverfahren im Zweifel nicht ausgeschlossen.