Scheidung durch einen Betreuer – geht das? Zur Vertretung des Betreuten im Scheidungsverfahren.

In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hat das Gericht entschieden, dass zum Aufgabenkreis „Rechtsangelegenheiten“ der Betreuer berechtigt sei, den Betreuten im Ehescheidungsverfahren zu vertreten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Betreute schon geschäftsunfähig war, als das Gericht den Betreuer bestellte.

Nach Auffassung des Gerichts umfasst der Aufgabenkreis „Rechtsangelegenheiten“ schon nach seinem Wortsinn die Vertretung des Erblassers im Ehescheidungsverfahren. Die Annahme des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, die Bestimmung „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“ als Aufgabenkreis sei erforderlich, steht dem nicht entgegen. Dabei stützt das Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Zweibrücke, welche diese Aussage nur in dem Fall auf den vorliegenden Fall nicht passenden Kontext triff, die Personensorge reiche zur Vertretung im Ehescheidungsverfahren ebenso wenig aus, wie der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“. Das weitere Argument des Oberlandesgerichts Zweibrücken, da Vertretung nur des geschäftsunfähigen Ehegatten durch den Betreuer vorgesehen sei, sei nicht anzunehmen, dass ein solcher ohne ausdrückliche Bestimmung für die Vertretung im Ehescheidungsverfahren bestellt sei, trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Hier war der Betreute geschäftsunfähig, als das Amtsgericht seinen Betreuer bestellte.