Die Rücknahme des Scheidungsantrags ist bis zur Rechtskraft der Scheidung möglich!

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied am 08.11.2013, dass der Ehescheidungsantrag bis zur Rechtskraft der Scheidung gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht zurückgenommen werden kann. Dazu braucht es nicht die Einlegung einer Beschwerde. Hintergrund der Entscheidung war, dass die anwaltlich vertretene Ehefrau vor dem Amtsgericht Osnabrück den Scheidungsantrag einreichte. Der Ehemann wurde anwaltlich nicht vertreten. In der mündlichen Verhandlung sprach das Gericht die Scheidung aus und führte den Versorgungsausgleich durch. Hiergegen legte die Ehefrau Beschwerde ein und nahm ihren Scheidungsantrag zurück. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts braucht es die Einlegung der Beschwerde nicht. Nach § 113 Abs. 1 FamFG seien für Ehelachen die Vorschriften der Zivilprozessordnung anwendbar. Demnach richtet sich die Rücknahme des Ehescheidungsantrags nach § 269 Abs. 1 ZPO. Danach könne der Scheidungsantrag ohne Einwilligung des Antragsgegners, hier dem Ehemann, nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Speziell an diesem Fall war jedoch, dass der Ehemann anwaltlich nicht vertreten war, so dass nach Ansicht des Gerichts die Anhörung des Ehemanns im Termin nicht als Verhandeln einzuordnen gewesen sei. Deswegen sei die Zustimmung zur Antragsrücknahme nicht erforderlich gewesen. Deshalb konnte in diesem Fall vor Einlegung der Beschwerde die Rücknahme auch nach Verkündung des Ehescheidungsbeschlusses noch gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht erklärt werden können. Die Beschwerde der Ehefrau war in diesem Fall somit nicht nötig, um das Scheidungsverfahren zurückzunehmen.