Müssen im Falle der Scheidung Rentenanrechte im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden, wenn ein Ehegatte kaum für das Rentenalter vorgesorgt hat?

Der bei der Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich ist grundsätzlich durchzuführen.

Er findet nur dann nicht statt, wenn er grob unbillig wäre (§ 27 VersAusglG). Eine grobe Unbilligkeit liegt dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände der Versorgungsausgleich dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde. In die Entscheidung miteinzubeziehen sind die wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse der Ehegatten. Dabei spielen insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie die Möglichkeit zum Aufbau weiterer Versorgungsanwartschaften eine entscheidende Rolle.

Es ist zunächst den Eheleuten selbst überlassen, darüber zu entscheiden, welche finanziellen Rahmenbedingungen sie für ihre Ehe schaffen möchten. Es unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle, wie die Eheleute ihr Zusammenleben organisieren. Verstößt jedoch einer der Ehepartner in vorwerfbarer Weise gegen diese Organisation, kann er vom Versorgungsausgleich ab diesem Zeitpunkt der Ehe ausgeschlossen werden. Als Beispiel kommt etwa die Weigerung nach einem Arbeitsverlust wieder eine neue Tätigkeit aufzunehmen in Betracht. Ein Ausschluss der Ansprüche ist jedoch nicht gegeben, nur weil einer der Eheleute eine unzureichende Altersvorsorge betrieben hat.

Bei Fragen rund um das Scheidungsrecht stehen wir Ihnen in unserer Rostocker Kanzlei gern zur Verfügung.