Berechnung des Zugewinnausgleichs nach der Scheidung:

Im Rahmen einer Scheidung soll auch gemeinsames Vermögen der Ehegatten getrennt werden. Nur was passiert, wenn das Vermögen während der Ehe gewachsen ist. Hierzu wird nach der Scheidung ein Zugewinnausgleich durchgeführt, bei dem beide Partner verpflichtet sind, über ihre Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Im Zugewinnausgleichsverfahren wird dann die Differenz aus Anfangs- und Endbestand des ehelichen Vermögens gebildet und berechnet, wieviel den Ehegatten jeweils zusteht.

Maßgeblich für den Anfangsbestand ist die Eheschließung. Doch nach welchem Zeitpunkt richtet sich der Endbestand? Laut Gesetz ist der Scheidungsantrag der Stichtag. Der ist wichtig, da das Ehevermögen zu einem festgelegten Zeitpunkt berechnet werden muss, um durch eine klare Regelung Sicherheit zu schaffen und nachträgliche Streitigkeiten zu verhindern. Nur bei ganz wenigen Ausnahmen kann von diesem Zeitpunkt abgewichen werden. Die häufigste Ausnahme liegt in einem zu früh gestellten Scheidungsantrag. D.h. dass der Antrag noch vor Ablauf des Scheidungsjahres gestellt wurde. Falls konkret nachgewiesen werden kann, dass es dabei zu einer eklatanten Benachteiligung des einen Ehegatten kommt und dass der zu früh gestellte Scheidungsantrag auf der Absicht beruht, den Ex-Partner bewusst schlechter zu stellen, indem das Endvermögen durch verfrühte Berechnung gemindert wird, so kommt eine Verschiebung des Stichtags in Frage.

Liegt eine solche Ausnahme vor, ist der andere Ehepartner verpflichtet, Auskunft über das Vermögen zum modifizierten Stichtag zu erteilen. Dadurch soll eine faire Verteilung im anstehenden Zugewinnausgleichsverfahren zu erreichen.

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