Kann man bei geteiltem Sorgerecht alleine entscheiden, ob das Kind geimpft wird?

Leben die sorgeberechtigten Elternteile eines Kindes getrennt, so kann keiner der beiden alleine darüber entscheiden, ob Schutzimpfungen für das Kind vorgenommen werden sollen.

Derjenige Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt hat zwar grundsätzlich die Alltagsfürsorge gemäß § 1687 Absatz 1 Satz 2 BGB inne. Diese umfasst jedoch nicht mehr die Entscheidung über Schutzimpfungen, da ein etwaiges Gesundheitsrisiko durch die präventive Infektion mit dem Krankheitserreger verbleibt. Es handelt es sich dabei um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 Satz 1 BGB, die durch eine familiengerichtliche Entscheidung auf einen der Elternteile übertragen werden kann.

Das Gericht wird das alleinige Entscheidungsrecht auf denjenigen der Elternteile übertragen, welcher die von der ständigen Impfkommision der Bundesrepublik Deutschland empfohlenen Impfungen durchführen will.