Kann ich mit dem anderen Elternteil vereinbaren, dass das Sorgerecht oder Teile des Sorgrechts nur einem Elternteil zustehen?

Aus Anlass einer Trennung oder Scheidung stellen sich viele Eltern die Frage, ob sie sich untereinander hinsichtlich des Sorgerechtes für ihre Kinder einigen können.

Dabei sei vorausgeschickt, dass die Eltern auch nach einer Scheidung – wenn nichts weiter veranlasst wurde – weiterhin gemeinsam die elterliche Sorge ausüben.

Das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechtes sind aber für die Eltern nicht frei regelbar. Aus dem Grundrecht des Art. 6 Grundgesetz heraus besteht für den Staat die Pflicht, das Wohl der Kinder zu schützen. Daraus folgt für den Staat auch, dass das wichtige Recht, für seine minderjährigen Kinder Entscheidungen über wesentliche Belange zu treffen, unter staatlicher Beobachtung (durch das Jugendamt und die Familiengerichte) steht.

Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht erlaubt, selbst mit dem anderen Elternteil zu vereinbaren, wer die elterliche Sorge ausübt.

Zwar spielt bei der familiengerichtlichen Entscheidung, wer das Sorgerecht ausübt, der Wille der Eltern eine entscheidende Rolle – allerdings kann nur das Familiengericht eine Änderung in der Verteilung des Sorgerechtes herbeiführen. Dabei muss regelmäßig das Jugendamt angehört werden und auch seine Genehmigung dazu abgeben.

Entsprechend klarstellend dazu ist der Beschluss des OLG Stuttgart vom 4. 3. 2014. Dort stellte das Gericht klar, dass das Sorgerecht für die Eltern nicht disponibel ist, weshalb es zu deren Veränderung stets einer gerichlichen Entscheidung bedarf. „Nicht ausreichend ist die Billigung einer Vereinbarung der Eltern.“

Haben Sie Fragen zum Sorgerecht – beabsichtigen Sie das Sorgerecht für Ihr Kind zu beantragen – dann sind wir im Kreis Rostock Ihr richtiger Ansprechpartner und Sie sollten nicht zögern uns anzurufen und einen Termin in unserem Rostocker Büro zu vereinbaren.