Wann kann einem Elternteil das Sorgerecht entzogen werden?

Uns liegt ein Beschluss des OLG Köln vom 21.08.2006, in dem das Gericht zu der Frage Stellung nahm, wann einem Elternteil das Sorgerecht entzogen werden kann und dam anderen Elternteil alleinig übertragen werden kann.
Damach ist eine Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil bei Zerstrittenheit der Eltern geboten.
„Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil scheint dann geboten, wenn die Kindeseltern heillos zerstritten sind und eine Kommunikation auch über wesentliche Kindesbelange nicht möglich erscheint. Die Fähigkeit zu kooperativem Verhalten äußert sich darin, dass die Eltern in der Lage sind, persönliche Interessen und Differenzen zum Wohle des Kindes zurückzustellen.“ Danach ist eine Kooperationsbereitschaft so lange gegeben, wie zwischen den Eltern in allen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind (§ 1687 BGB) Einigkeit besteht bzw. mit Hilfe Dritter – aber ohne Gerichtsverfahren – hergestellt werden kann.
„Lässt sich eine Kooperationsfähigkeit in diesem Umfang nicht feststellen, ist die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben.“

Entsprechend urteilte das OLG Köln auch in einem anderen Beschluss vom 13.12.2007 (4 UF 93/07) Danach ist keine gemeinsame elterliche Sorge bei Zerstrittenheit der Eltern möglich.

Zu dem Thema liegt auch ein Beschluss des BGH vom 12.12.2007 vor. (XII ZB 158/05)

Hier bejahte der BGH den Sorgerechtsentzug bei fehlender Kooperationsfähigkeit der Eltern: „Angesichts der Befürchtung der Mutter, dass sich der Vater über das Mitspracherecht in Erziehungsfragen in ihre gegenwärtige Familie drängen wolle, sei auch mit Rücksicht auf die bisherige Entwicklung nicht zu erwarten, dass die Mutter in absehbarer Zeit wieder zu einer Kooperationsbereitschaft zurückfände. In dieser Situation könne nur die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten dienen. Die Kinder hätten ihren Lebensmittelpunkt seit jeher bei der Mutter gehabt und fühlten sich auch nur dort wirklich zu Hause. Eine Herausnahme der Kinder aus dem mütterlichen Haushalt käme unter keinen Umständen in Betracht, da die Kinder für ihre weitere Entwicklung die absolute Gewissheit benötigten, dass die Mutter auch in Zukunft jederzeit für sie da sei.“

„Zwar ist schon aufgrund des „ethischen Vorrangs“, der dem Idealbild einer von beiden Elterteilen auch nach ihrer Trennung verantwortungsbewusst im Kindesinteresse ausgeübten gemeinschaftlichen elterlichen Sorge einzuräumen ist, eine Verpflichtung der Eltern zum Konsens nicht zu bestreiten. Die bloße Pflicht zur Konsensfindung vermag indessen eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit nicht zu ersetzen. Denn nicht schon das Bestehen der Pflicht allein ist dem Kindeswohl dienlich, sondern erst die tatsächliche Pflichterfüllung, die sich in der Realität eben nicht verordnen lässt“ (so in: FamRZ 2000, 504, 505)

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