Unter welchen Voraussetzungen kann das Sorgerecht im einstweiligen Verfahren entzogen werden?

Ist aus Behördensicht Eile geboten, kann Eltern das Sorgerecht auch im einstweiligen Verfahren entzogen werden. Dabei gelten jedoch besondere Anforderungen, da in einem Eilverfahren noch keine vollumfassende Aufklärung des Sachverhaltes erfolgt, sondern eine ehr überschlägige ENtscheidung.

In einem solchen Fall muss dabei auf der einen Seite das Interesse der Eltern und des Kindes berücksichtigt werden, nicht getrennt zu werden und auf der anderen Seite das Recht des Kindes vor Gefahren geschützt zu werden.

Wenn Restzweifel an der Notwendigkeit einer Fremdunterbringung verbleiben, kann das Sorgerecht nur dann entzogen werden, wenn die Risiken für das Kind so groß sind, dass ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht hingenommen werden kann.

Je unwahrscheinlicher, geringfügiger oder zeitferner der Eintritt eines Schadens für das Kind erscheint, desto genauer muss das Gericht den Sachverhalt schon im einstweiligen Verfahren aufklären.

Zudem muss geprüft werden, ob eine Beschränkung oder ein Teilentzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht schon ausreicht, um das Kindeswohl angemessen zu schützen.

Haben Sie weitergehende Fragen zur Möglichkeit des Sorgerechtsentzuges, so rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin in unserer Rostocker Kanzlei.