Kann eine Scheidungsvereinbarung im Nachhinein noch verändert werden, wenn sich seit Abschluss der Scheidungsvereinbarung die Rechtslage geändert hat?

Uns liegt ein Beschluss des OLG Hamm vom 4.11.2016 vor (13 UF 34/15). Dabei hat das Gericht zu der Frage Stellung genommen, ob es die Möglichkeit gibt, eine einmal getroffene Vereinbarung aus Anlass der Scheidung mit dem anderen Ehegatten wieder aufzulösen, weil sich seit der Vereinbarung die Rechtslage dramatisch geändert hat.

Entsprechendes Bedürfnis kam bei all denjenigen auf, die sich vor 2008 dazu verpflichtet hatten, ihrem Ehegatten eine lebenslange Unterhaltsrente zu zahlen, weil bis zum 31. 12. 2007 die Rechtslage so ausgestaltet war, dass Ehegattenunterhalt bis zum Lebensende gezahlt werden musste, wenn entsprechende Leistungsfähigkeit vorhanden war.

Erst seit dem 1.1.2008 gibt es vom Gesetz her die Möglichkeit, solche Ehegatten-Unterhaltsansprüche zeitlich auch zu befristen.

Wenn nun eine entsprechende Einigung mit dem Ehegatten vollzogen wurde, nach der lebenslang Unterhalt zu zahlen ist, stellt sich die Frage, ob eine solche Vereinbarung aufgrund geänderter Rechtslage auch abänderbar ist.

Nach einer sich nunmehr als ständige Rechtsprechung herausstellenden Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes ist eine diesbezügliche Vereinbarung der Ehegatten abänderbar, wenn sie damals nicht als unabänderbar deklariert wurde und die Vereinbarung ansonsten auch keinen abschließenden Charakter aufweist.

Ein solcher abschließender Charakter ist z.B. denkbar, wenn die Ehegatten eine Regelung getroffen haben, in der Unterhaltsansprüche etwa mit Zugewinnausgleichsansprüchen vermengt bzw. gegenseitig abgefunden wurden. Denkbar ist, dass ein Ehegatte zur Abgeltung eines lebenslangen Unterhaltsanspruches dem Ehegatten eine Immobilie zugewendet hat. Sodann ist es nach dem Bundesgerichtshof nicht möglich, diese Regelung wieder rückgängig zu machen, weil vorliegend Unterhaltsansprüche mit Zugewinnausgleichsansprüchen vermischt wurden. Der Rechtsprechung müssen auch praktikabilitätserwägungen zugrunde liegen – weil es ansonsten nicht erklärbar ist, weshalb bei einer puren Unterhaltsregelung bzw. Zugewinnregelung die Abänderbarkeit gegeben sein soll und bei vermischten Regelungen nicht.

Haben auch Sie weitergehende Fragen zur Möglichkeit der Abänderung scheidungsrechtlicher Vereinbarungen, so rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin in unserer Rostocker Kanzlei.