Wie funktioniert die Teilungsversteigerung von Immobilien bei geschiedenen Ehegatten?
Nach einer Scheidung bleibt meist die Frage, was tun mit dem gemeinsamen Haus, der Eigentumswohnung oder dem Grundstück. Entweder können sich die geschiedenen Ehegatten außergerichtlich einigen, andernfalls wäre eine Teilversteigerung durch ein Gericht möglich, wenn keine einvernehmliche Einigung getroffen werden kann. Eine Teilungsversteigerung betrifft die Auflösung des gemeinsamen Eigentums von Eheleuten. Dies trifft vor allem Immobilien (bebaute oder unbebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen), die den Ehegatten gemeinsam gehören. Meistens heißt das, jeder besitzt eine Hälfte der Immobilie. Hierbei ist es problematisch, dass bei Immobilien eine natürliche Teilung nicht möglich ist, sodass für eine vollständige Auflösung des Gemeinschaftseigentums nur die Versteigerung als Möglichkeit des Ausgleiches bleibt. Entgegen des Wortlautes wird jedoch die gesamte Immobilie versteigert und nicht nur ein Anteil. Ziel einer Teilversteigerung ist es, den Erlös verteilungsfähig in Geld umzuwandeln.
Jeder Ehegatte ist als Miteigentümer, unabhängig von der Größe seines Mitanteils, jederzeit berechtigt eine solche Versteigerung am Gericht zu beantragen, auch gegen den Willen des anderen. Eine feste zeitliche Grenze in der der Antrag erfolgen muss, gibt es nicht; vielmehr kommt es darauf an, ob die geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit der Ehescheidung stehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn es darum geht, die mit der Ehe begründeten wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung weiterhin zu trennen. Außerdem kommt es auch darauf an, ob dem anderen Ehegatte ein der Teilversteigerung entgegenstehendes Recht zusteht, mit dem er die Versteigerung der betroffenen Immobilie verhindern kann.
Das Gericht, bei dem der Antrag vorliegt, berechnet die Höhe eines sogenannten niedrigsten Versteigerungsgebotes. Von diesem Mindestgebot müssen sowohl die dem Aufhebungsanspruch des Antragstellers vorgehende Rechte gesichert als auch die aus dem Versteigerungserlös zu zahlende Verfahrenskosten gedeckt werden.
Der endgültige Verfahrenstermin gliedert sich in drei Abschnitte: Das Bekanntmachungsurteil, die Bietstunde und die Verhandlung über den Zuschlag. Hierbei wird auf das höchste Gebot abgestellt, dessen Bieter zumeist auch den Zuschlag bekommt (Ausnahmen bei einer Gebotshöhe von unter 50% des Verkehrswertes) und die betroffene Immobilie ersteigert.
Der Versteigerungserlös wird unter Abzug des zu leistenden Verfahrenskosten anteilig an die geschiedenen Ehegatten ausgezahlt.
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