Erstmalige Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt erst Jahre nach der Scheidung – geht das überhaupt?

Nachehelicher Unterhalt kann erstmals auch Jahre nach der Scheidung (hier: zwölf Jahre) geltend gemacht werden. Es ist dann aber erforderlich, dass die Voraussetzungen eins Anspruchs wegen Krankheit oder auf Aufstockungsunterhalt bereits im Zeitpunkt der Scheidung sowie auch in der Folgezeit grundsätzlich ohne zeitliche Lücke vorgelegen haben. So beschloss es das Oberlandesgericht Koblenz am 19.02.2016 – 13 WF 22/16.

Unter normalen Umständen wird im Zuge der Scheidung geklärt, ob ein Ehegatte nach der Scheidung Unterhalt zahlen muss oder nicht. Wenn dies aber eben nicht passiert und ob sich der potentielle Unterhaltspflichtige darauf verlassen kann, dass er damit aus der Unterhaltsverantwortung entlassen ist, hatte das Oberlandesgericht Koblenz zu klären.

In dem Fall begehrte die Antragstellerin von ihrem geschiedenen Ehemann rückwirkend ab 2014 erstmals nachehelichen Unterhalt. Die Ehe war bereits im März 2002 rechtskräftig geschieden worden. Die Antragstellerin trug vor, dass sie sowohl vor als auch nach der Scheidung krankheitsbedingt nicht erwerbsfähig gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse verschlechtert haben und sie seit September 2013 eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalte, bestehe ihrer Ansicht nach ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 bzw. 1573 BGB.

Nach Ansicht des Gerichts wäre nicht der Zeitraum entscheidend, sondern vielmehr käme es darauf an, ob der Frau seit der Scheidung ununterbrochen ein grundsätzlicher Unterhaltsanspruch zugestanden habe. Das Gericht folgte schlussendlich dem Gesetz, wonach nach der Scheidung ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn besondere Umstände gegeben seien, insbesondere eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung wie im zu entscheidenden Fall.

Diese Umstände müssen dann ununterbrochen vorgelegen haben. Problematisch allerdings ist, nachzuweisen, dass einem Unterhalt zugestanden hätte und dieser einem all die Jahre zugestanden hätte, selbst wenn man ihn nicht verlangt. Diesen Nachweis zu führen, erachtet sich als schwierig, so wie im Fall des OLG Koblenz. Dort gelang es der Frau nicht, den Nachweis zu erbringen.