Eine Frage bei Scheidung/Trennung ist stets, was passiert mit dem Kind ?

Wird es abwechselnd bei dir oder bei mir leben ?

Oder es lebt bei Dir und kommt alle zwei Wochen am Wochenende zu mir ? Solche oder ähnliche Fragen könnten aufkommen.

Grundsätzlich sollte nicht an sich, sondern an das Kind gedacht werden, doch hierbei wird zwischen Kindeswohl und Kindeswille unterschieden werden. Nach § 1684 1 BGB  hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und es ist jedes Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Zunächst sollte eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zwischen beiden Eltern herrschen.

Das bedeutet, die Eltern sollten miteinander reden können und sich zum Wohle des indes verständigen können.

Dies ist enorm wichtig für diese Art von Betreuungsmodell. Sonst kann es gar nicht zu einem Wechselmodell kommen da dies dann nicht im wohlverstanden Interesse des Kindes wäre und diesem (Kindesinteresse) nicht entspricht.

Grundsätzlich sollte man versuchen, das privat und außergerichtlich zu klären. Doch wenn ein Elternteil dieses Wechselmodell nicht will, stellt man einen Antrag beim Amtsgericht. Das Amtsgericht prüft dann diesen Antrag. Hierbei muss ein Kind, welches das 14. Lebensjahr überschritten hat, angehört werden. Jüngere Kinder können ebenfalls angehört werden – hier spielt der Wille und die Frage der Bindung zu den Elternteilen für die Entscheidung eine wichtige Rolle.

Bei weiteren Fragen zum Wechselmodell rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin in unserer Rostocker Kanzlei. 

Nach der Trennung von Ehegatten stellt sich regelmäßig die Frage, welchen Ausgleichsanspruch ein geschiedener Ehemann hat, der die Mietkaution für die ehemalige Ehewohnung geleistet hat, die nach der Scheidung von der früheren Ehefrau übernommen wurde.

Oft wurde die Wohnung vor der Eheschließung angemietet und damit von einem Ehegatten auch allein die Mietkaution gestellt. Der die Kaution leistende Ehegatte kann einwenden, dass er seine ehemalige Ehefrau durch Zustimmung zur Übernahme des Mietverhältnisses bereichert habe, da diese dadurch nicht selbst eine Kaution leisten musste.

Das die Frage entscheidende Kammergericht wies den Antrag des Ehegatten zurück und stellte fest, dass kein Anspruch gegen die ehemalige Ehefrau auf Auszahlung der Geldsumme in Höhe des Guthabens des verpfändeten Bankkontos besteht.

Mit Zustimmung des ehemaligen Mieters und des Vermieters kann der andere Ehepartner seine Einsetzung in das bestehende Mietverhältnis beanspruchen, § 1568a Abs. 3 BGB.  Den früheren Ehepartnern obliegt es, ob sie in diesem Zusammenhang eine Ausgleichsvereinbarung bzgl. der geleisteten Kaution treffen. Haben sie das nicht getan verbleibt der Anspruch auf Kautionsauszahlung nach Beendigung des Mietverhältnisses bei demjenigen, der die Kaution gestellt hat. Der Forderungsanspruch gegen die Bank verbleibt also beim Ehemann, er hat ihn lediglich an seine Bank verpfändet. Insofern ändert sich die Rechtslage bzgl. der Kaution nicht mit der Einsetzung der früheren Ehefrau in das bestehende Mietverhältnis und diese ist zu keinem Zeitpunkt bereichert. Zudem hat sie keine Aufwendungen erspart, weil sie keine Kaution leisten musste: der Ehemann wollte ihr nicht die geleistete Kaution zuwenden oder ihr Aufwendungen ersparen. Es ist vielmehr so, dass die Kaution vorrangig der wirtschaftlichen Absicherung des Vermieters dient und zum Zeitpunkt der Kautionsstellung auch dieser Zweck vom Ehemann verfolgt wurde.

Der aus dem Mietvertrag scheidende Ehepartner hätte alternativ den Mietvertrag kündigen und vom Vermieter die Herausgabe der Kaution verlangen können. Dann hätte der andere Ehepartner einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Mietverhältnisses gegen den Vermieter, § 1568 V BGB, womit derjenige dann auch selbst zur Kautionsleistung verpflichtet ist, § 551 BGB.

Hat der die Kaution stellende Mieter eine Ausgleichsvereinbarung mit seinem ehemaligen Ehepartner versäumt und die Herausgabe der Kaution auch nicht durch die ihm mögliche Kündigung des bisherigen Mietverhältnisses erzielt, ist es ihm nach Auffassung des Kammergerichts zumutbar, erst bei Beendigung des Mietverhältnisses auf die Kaution zugreifen zu können.

Haben Sie weitergehende Fragen zum Schicksal einer Mietkaution nach Trennung von Ehegatten, so rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin in unserer Rostocker Kanzlei.