Eine Frage bei Scheidung/Trennung ist stets, was passiert mit dem Kind ?
Wird es abwechselnd bei dir oder bei mir leben ?
Oder es lebt bei Dir und kommt alle zwei Wochen am Wochenende zu mir ? Solche oder ähnliche Fragen könnten aufkommen.
Grundsätzlich sollte nicht an sich, sondern an das Kind gedacht werden, doch hierbei wird zwischen Kindeswohl und Kindeswille unterschieden werden. Nach § 1684 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und es ist jedes Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Zunächst sollte eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zwischen beiden Eltern herrschen.
Das bedeutet, die Eltern sollten miteinander reden können und sich zum Wohle des indes verständigen können.
Dies ist enorm wichtig für diese Art von Betreuungsmodell. Sonst kann es gar nicht zu einem Wechselmodell kommen da dies dann nicht im wohlverstanden Interesse des Kindes wäre und diesem (Kindesinteresse) nicht entspricht.
Grundsätzlich sollte man versuchen, das privat und außergerichtlich zu klären. Doch wenn ein Elternteil dieses Wechselmodell nicht will, stellt man einen Antrag beim Amtsgericht. Das Amtsgericht prüft dann diesen Antrag. Hierbei muss ein Kind, welches das 14. Lebensjahr überschritten hat, angehört werden. Jüngere Kinder können ebenfalls angehört werden – hier spielt der Wille und die Frage der Bindung zu den Elternteilen für die Entscheidung eine wichtige Rolle.
Bei weiteren Fragen zum Wechselmodell rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin in unserer Rostocker Kanzlei.