Wie viel Unterhalt steht einem bei seinen Großeltern lebenden halbwaisen Kind zu?
In dem von dem BGH am 30.08.2006 entschiedenen Fall verlangte eine bei ihren Großeltern lebende Halbwaise von ihrem Vater, der außerdem ihre zwei weiteren Geschwister betreute, Unterhalt. Das Kindergeld und die Halbwaisenrente wurden bislang von dem Vater an die Großeltern weitergeleitet.
In dem Urteil gab das Gericht der klagenden Tochter in vollem Umfang recht. Hierzu führte es zunächst aus, dass der den gesamten Lebensbedarf umfassende Unterhalt auch die Kosten der Erziehung umfasse. Derjenige Beitrag zum Unterhalt, der durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt werde, werde aber hier von dem Vater nicht erbracht. Deshalb bleibe es bei der Unterhaltspflicht für den gesamten Lebensbedarf. Eine anteilige, die Unterhaltspflicht mindernde Haftung nach § 1606 III BGB sei hier nicht gegeben, da der Vater der überlebende Elternteil sei.
Die Bemessung des Betreuungsunterhalts soll in der gleichen Höhe liegen, wie der geschuldete Barunterhalt, so das Gericht weiter. Dies begründet es mit der vom Gesetzgeber vorgesehenen Gleichwertigkeit beider Unterhaltsarten. Ausnahmen von der Gleichwertigkeit seien allenfalls dann denkbar, wenn persönlichkeitsbedingt ein erhöhter Betreuungsbedarf bestünde oder der Betreuungsbedarf in Form von konkreten Betreuungskosten feststünde.
Jegliche eigene Einkünfte des Kindes, also auch die Halbwaisenrente und das Kindergeld, seien auf den zu leistenden Unterhalt voll anzurechnen, da dies dessen Unterhaltsbedürftigkeit mindere. Vor allem das Kindergeld werde zu dem Zweck gewährt, die Unterhaltslast der Eltern zu mindern.
Da der beklagte Vater, abzüglich des notwendigen Selbstbehalts, über ausreichend Einkommen dafür verfügte, neben seinen von ihm selbst betreuten Kindern auch seiner bei ihren Großeltern lebenden Tochter Unterhalt zu leisten, verurteilte das Gericht ihn in ihrem Sinne zur Leistung des verbleibenden Betreuungsunterhalts.