Was kann man alles in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln?

Viele Mandanten gehen davon aus, dass im Rahmen eines Scheidungsverfahrens tatsächlich alle Fragen zwischen den Ehegatten abschließend geklärt werden. Dies ist aber nicht so, Das Gesetz sieht vor, dass neben dem Scheidungsausspruch lediglich automatisch auch der Versorgungsausgleich (Ausgleich der in der Ehezeit angesparten Rentenanwartschaften)durchgeführt wird – das aber auch nur, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre miteinander verheiratet waren. Alle anderen Fragen, werden nur auf Antrag eines Ehegatten mitentschieden. Außerdem lassen sich auch gar nicht alle Fragen durch das Familiengericht regeln.
Hauptsächlich geht es den Ehegatten meist darum, finanziell nach der Scheidung getrennte Wege zu gehen.
Hierfür ist der sogenannte Zugewinnausgleich da. Damit gleichen die Ehegatten das Vermögen untereinander aus, welches sie während der Ehezeit hinzuerworben haben. Daneben kann auch die Frage, ob nach der Scheidung noch Unterhalt zu zahlen ist, geklärt werden. Das Gericht kann auch regeln, wer welche Haushaltsgegenstände nach der Scheidung an sich nehmen darf. Wichtig ist auch noch der Anspruch, dass man vom Gericht verlangen kann, einem der Ehegatten die Ehewohnung zuzuweisen. Es wird klar, dass die aufgegriffenen Regelungskomplexe bei weitem noch nicht alles abdecken, worüber sich Ehegatten streiten können.
Es gibt neben der gerichtlichen Klärung auch die Möglichkeit, Dinge in einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Das ist eine Art Vertrag, den die Ehegatten meist in der Trennungsphase schließen, um so Streitpunkte aus der Welt zu schaffen. Meist ist die Scheidungsfolgenvereinbarung ein notariell beglaubigter Vertrag, weil für viele Regelungsbereiche im Rahmen der Scheidung die notarielle Form vorgeschrieben ist. Das gilt für Fragen des Versorgungsausgleiches, des nachehelichen Unterhaltes und für Fragen des Zugewinnausgleiches. Im Folgenden sollen einfach Regelungskomplexe aufgeführt werden, die es in vielen Scheidngsfällen gilt, zu regeln:

-Wer bekommt welche Haushaltsgegenstände?
-In welches Alleineigentum soll das von beiden als Gesamtschuldner finanzierte KFZ nach der Scheidung übergehen?
-Wer soll zukünftig als Bezugsberechtigter einer bestehenden Lebensversicherung eingetragen werden?
-Wer stellt wen von den Ansprüchen von gemeinsamen Gläubigern frei?
-Welche Anrechte im Versorgungsausgleich sollen nicht ausgeglichen werden?
-Wer erteilt wem die Zustimmung gegenüber dem Vermieter dafür, dass er aus dem Mietvertrag herausgeht?
-Seit wann leben wir getrennt und wer wird den Scheidungsantrag stellen?
-Wie lange wird er ihr noch nach der Ehe Unterhalt zahlen?
-Welche sportlichen Aktivitäten der Kinder wird er neben dem normalen Unterhalt nach der Scheidung weiter zahlen?
-Wie lange werden die Ehegatten noch steuerlich gemeinsam veranlagt?
-Teilt man sich die Kosten der Scheidung?
-Wer wird nach der Scheidung die gemeinsamen Hunde betreuen?

Dies sind nur einige der möglichen Fragen, die geregelt werden können. Es sollte beachtet werden, dass sich die Ansichten und die Einstellung zum anderen Ehegatten nach einer Trennung rasant ändern können (etwa wenn neue Partner mit ins Spiel treten). Es ist daher von Vorteil, in einem Moment, in dem man mit dem anderen gut kommunizieren kann, eine einvernehmliche Regelung durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu schaffen. Denn alles, was durch das Gericht zu entscheiden ist, kostet Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten. Es ist also meist die günstigere Variante, sich vorher zu einigen und einen Rechtsanwalt eine Scheidungsfolgenvereinbarung formulieren zu lassen, die dann zusammen mit einem Notar vereinbart wird. Natürlich sind auch die Notargebühren und die Anwaltsgebühren für eine Scheidungsfolgenvereinbarung nicht gering. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung, muss jedoch jeder einen Rechtsanwalt bezahlen und die Gerichtskosten sind in den meisten Fällen je zur Hälfte von beiden Seiten zu tragen. Ehrlicherweise muss man sagen, dass es daneben Fälle gibt, bei denen die Ehegatten bedürftig sind und die Kosten der Staat im Wege der Verfahrenskostenhilfe trägt/verauslagt. In diesen Fällen kann das gerichtliche Verfahren gar die vorerst günstigere Variante darstellen. Weiter zu beachten ist, dass die meisten Rechtschutzversicherungen das Familienrecht aus ihrem Angebotskatalog herausgestrichen haben, weil es hier einfach zu viele Rechtsfälle gibt und sich eine Versicherung der Fälle für den Versicherer nicht lohnen würde.

Haben Sie also Fragen im Zusammenhang mit notwendigen Regelungen aus Anlass einer Trennung, so rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin in unserem Rostocker Büro.