Bis wann kann ein Scheidungsantrag zurückgenommen werden?

Gelegentlich kommt es vor, dass aus verschiedenen Erwägungen nach der Beantragung einer Scheidung diejenige Person den Scheidungsantrag wieder zurücknehmen will. Das OLG Oldenburg hatte in seinem Beschluss vom 8.11.2013 (11 UF 163/13) zu dieser Frage explizit Stellung nehmen müssen. Danach kann ein Scheidungsantrag bis zur Rechtskraft der Scheidung zurückgenommen werden. Die Rücknahme muss dann gegenüber dem Gericht erfolgen, wo auch der Scheidungsantrag eingelegt wurde. Es bedarf für die Rücknahme, auch wenn schon ein Scheidungsbeschluss vorliegt (der noch nicht rechtskräftig ist), nicht der Einlegung eines Rechtsmittels, wie etwa der Beschwerde. Es reicht aus, wenn die Rücknahmeerklärung gegenüber dem Gericht abgegeben wird.

Grundsätzlich ist es nach § 269 Abs. 1 ZPO vor deutschen Gerichten so, dass wenn schon zu einem rechtshängig eingelegten Antrag vor Gericht verhandelt wurde, dass dann die andere Seite um Zustimmung zur Rücknahme aufgefordert werden muss. Das OLG Oldenburg hatte in seinem hier zitierten Beschluss festgestellt, dass eine Zustimmung zur Rücknahme der Scheidung nicht erteilt werden muss. Das Gericht begründet dies so, dass zumindest wenn der andere Ehegatte ohne einen Anwalt vor Gericht zur Scheidung aufgetreten ist, die von ihm zur Scheidung erklärte Zustimmung kein Verhandeln im Sinne des Gesetzes darstellt.

Zusammenfassend kann ein Scheidungsantrag daher bis zur einer rechtskräftigen Entscheidung über die Scheidung zurückgenommen werden und die Gegenseite muss diese Rücknahme noch nicht einmal zustimmen, wenn sie vor Gericht ohne Anwalt aufgetreten ist.

Wann eine Scheidung rechtskräftig ist, erkennen sie unproblematisch auf dem Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk. Auf einem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss ist das Datum notiert, ab wann der Scheidungsbeschluss rechtskräftig ist. Liegt dieser Beschluss mit Rechtskraftvermerk noch nicht vor, müsste weiter untersucht werden:
Die Scheidung wird rechtskräftig, wenn allen Verfahrensbeteiligten der Scheidungsbeschluss zugestellt worden ist und nach dieser Zustellung innerhalb von einem Monat keine Rechtsmittel von einem der Beteiligten eingelegt worden ist. Beteiligte am Scheidungsverfahren sind unter anderem auch die Versorgungsträger, die die Auskünfte zum Versorgungsausgleich geliefert haben.

Deswegen kann man nicht so einfach sagen, dass nach einem Monat, nachdem man den Scheidungsbeschluss erhalten hat, dieser auch rechtskräftig ist.
Besteht das Bedürfnis, eine Scheidung zurückzunehmen, sollte man unverzüglich die Rücknahme gegenüber dem Familiengericht erklären und sodann etwa durch einen Anruf in der Geschäftsstelle des Gerichtes klären, ob die Scheidung tatsächlich noch nicht rechtskräftig ist.