Wie wird eine familiengerichtliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse durchgesetzt, wenn Elternteil keine Fotos und keine Informationen schickt?
Mit dieser Frage hatte sich jüngst der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 15.3.2017 zu befassen. In dem zu entscheidenden Fall wurde eine Mutter durch das Familiengericht verpflichtet, Fotos des gemeinsamen Kindes in bestimmten Abständen an den Vater zu schicken. Ebenso sollte die Mutter in bestimmten Abständen Informationen über den Gesundheitszustand schicken, was sie nicht getan hatte.
Das Familiengericht verhängte daraufhin ein Zwangsgeld in Höhe von 100 EUR gegen die Mutter. Diese ging in die Beschwerde und auch die Beschwerdeinstanz bestätigte das Zwangsgeld.
Der Bundesgerichtshof muste sich nun zunächst damit auseinandersetzen, was für eine Art von Anspruch das denn ist – diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Es kam zu dem Ergebnis, dass es sich dabei um sogenannte nicht vertretbare Handlungen handelt.
Dies ist wichtig für die Art der Vollstreckung derartiger Verpflichtungen. Denn wie der Name schon sagt, kann kein anderer als der Verpflichtete diese Handlung nachholen. Deshalb ist es auch nicht möglich diese Handung ersatzweise von einem anderen vornehmen zu lassen.
Konkret auf den Fall bezogen heißt das, nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil bei berechtigtem Interesse von dem anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlagen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Diese Verpflichtung steht selbstständig neben der Verpflichtung Umgang zu gewähren. Wenn Umgang nicht gewährt wird, obwohl hierzu eine gerichtliche Verpflichtung besteht, kann dieser notfalls durch das Einsetzen eines Umgangspflegers durchgesetzt wwerden, der das Kind dann vom Haushalt des betreuenden Elternteiles abholt und zum umgangsberechtigten Elternteil bringt. Das ist dann quasi eine Ersatzvornahme. Die Auskunftsverpflichtung kann nicht in der Weise ersatzweise durchgeführt werden. Hier besteht nur die Möglichkeit bei Nichtbefolgen ein Ordnungsgeld zu verhängen.
Haben Sie weitergehende Fragen zur Scheidung, so rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin in unserer Rostocker Kanzlei.