In wie weit wird bei der Frage der Berechtigung zur Verfahrenskostenhilfe auch das Einkommen und Vermögen des Ehegatten berücksichtigt?

Ist eine Person, die sich scheiden lassen will oder andere Verfahren vor dem Familiengericht führen muss, bedürftig, kann ihr Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Wird nach Prüfung VKH gewährt, gibt es ca. 4 Jahre danach ein sogenanntes VKH-Prüfungsverfahren. Dort wird geprüft, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bedürftigen etwa so weit zum Positiven geändert haben, dass von ihm ggf. die gezahlten Beträge wieder zurück verlangt werden können.

Das OLG Bamberg hat jüngst in einer Entscheidung vom 10.5.2017 (2 WF 140/17) dazu Stellung genommen, wie das Einkommen und Vermögen des Ehegatten der Person bei der Überprüfung herangezogen wird, die VKH bewilligt bekommen hat.

Danach steht fest, dass grundsätzlich auch das Einkommen des Ehepartners bei der Prüfung mit einzubeziehen ist. Zunächst stehen dem Ehegatten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens aber genau die gleichen Abzugspositionen zu, wie dem Begünstigten selbst. Sein Einkommen ist um die gleichen Belastungspositionen zu korrigieren.

Interessant ist auch die Aussage, dass das Vermögen (also Kontoguthaben, Immobilien oder andere Wertgegenstände) des Ehegatten bei der Betrachtung außen vor zu bleiben haben. Die Verfahrenskostenhilfe ist also nicht deswegen aufzuheben, nur weil dem Ehepartner des VKH-Berechtigten ein kleines Häuschen gehört.

Im Übrigen ist auch ein späterer Vermögenserwerb des Ehegatten irrelevant, weil es keine Verpflichtung gibt, Kosten eines Rechtsstreites im Nachhinein auszugleichen.

Die aufgestellten Grundsätze sind für das Überprüfungsverfahren aufgestellt worden. Sie lassen sich nur bedingt auf die erste Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe übertragen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass im Rahmen der Bewilligung auch noch geprüft werden muss, ob nicht vorrangig ein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen den Ehegatten des Bedürftigen gem. § 1360 a Abs. 4 BGB besteht. Danach hat man gegen den Ehegatten oder Kinder gegen ihre Eltern in persönlichen Angelegenheiten einen Anspruch, dass diese einem ein gerichtliches Verfahren finanzieren, wenn diese leistungsfähig sind. In diesem Rahmen kann es unter Umständen zum Einsatz auch des Vermögens des Ehegatten kommen.

Haben Sie weitergehende Fragen zu den Bedingungen, wann Verfahrenskostenhilfe gewährt wird und wann diese zurück gezahlt werden muss oder nicht, so gibt es zum einen die Möglichkeit, sich im Internet bei einem „PKH-Rechner“ eine erste Einschätzung zu holen. Anderenfalls rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin in unserer Rostocker Kanzlei.