Wie hoch sind die Kosten für die Durchführung des Versorgungsausgleiches bei einer Scheidung?

Bei einer Scheidung einer Ehe, die länger als drei Jahre andauerte, ist grundsätzlich immer zwingend der Versorgungsausgleich – also der Ausgleich der von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte für die Rente, durchzuführen.

Der vom Gericht durchzuführende Versorgungsausglich löst neben dem Gegenstandswert für die Scheidung an sich, auch noch einen zusätzlichen Gegenstandswert aus, auf den Gerichtskosten und Anwaltsgebühren zu zahlen sind.

Der Gegenstandswert der Scheidung bemisst sich nach dem zusammenaddierten Einkommen beider Ehegatten in drei Monaten (Nettoeikommen beider Ehegatten mal 3 = Gegenstandswert).

Der Wert des Versorgugsausgleiches bemisst sich für jedes von einem Ehegatten auf den anderen zu übertragenden Anrecht mit 20 % des Gegenstandswertes der Scheidung. (Bei einem Ausgleich vor der Scheidung sind es nur 10%, aber das kommt seltener vor.)

Erzielen die Ehegatten also angenommen jeweils 2000 EUR Nettogehalt beträgt der Gegenstandswert für die Scheidung also 12.000 EUR (2000+2000×3). Der Gegenstandswert pro übertragenem Anrecht im Versorgungsausgleich beträgt dann 2400 EUR (12.000 x 0,2).

Mitunter sind bei einer Scheidung fünf oder mehr Anrechte zu übertragen – etwa weil ein Ehegatte eine Zeit lang als Beamter tätig war und Anrechte in der Beamtenversorgung erworben hat, nachdem er zunächst Angestellter war und Anrechte in der Deutschen Rentenversicherung erworben hat. Dann sind alle Anrechte der verschiedenen Versorgungssysteme auszugleichen.

Bei fünf Anrechten, die nach dem oben gesagten mit jeweils 20 % des Gegenstandswert der Scheidung zu bewerten sind, ist also der Gegenstandswert der Scheidung erreicht und insgesamt wird sodann der doppelte Gegenstandswert der Scheidung zugrundegelegt.

In dem Beispielsfall wäre das dann ein Gegenstandswert von 24.000 EUR. Das widerum ist nicht der Betrag, den die Ehegatten für die Scheidung zu zahlen haben, sondern derjenige, an dem sich die Gebühren dann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem Gerichtskostengesetz berechnen lassen.

Bei dem gewählten Gegenstandswert von 24.000 EUR sind das 2368,10 EUR Anwaltskosten und 1113,00 EUR Gerichtskosten, die zunächst voll vom antragstellenden Ehegatten eingezahlt werden müssen und von denen der andere Ehegatten am Ende aber die Hälfte erstatten muss.

An der Erklärung wird deutlich, dass die Kosten einer Scheidung sich allein durch den Versorgungsausgleich extrem erhöhen können.

Dazu kommt, dass oftmals zu Beginn eines Scheidungsverfahrens kaum klar ist, was für Anrechte im Versorgungsausgleich überhaupt bei welchem Ehegatten vorhanden sind.

Dazu kommt noch das weitere Problem, dass nach Erteilung der Auskünfte über Versorgungsanrechte durch die Ehegatten durch Ausfüllen des entsprechenden Fragebogens auch Auskünfte über solche Anrechte eingeholt werden, die gar nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind (entweder weil es sich um eine kapitalbildende Lebensversicherung handelt oder während der Ehezeit nichts in das Versorgungssystem eingezahlt wurde). Hier stellte sich die Frage, ob solche Anrechte, bei denen bloß festgestellt wird, dass es sich um nicht ausgleichfähige Anrechte handelt, auch mit 20 % des Hauptsachestreitwertes anzusetzen sind.

Hierzu hat sich in einem Beschluss vom 16.9.2013 das OLG Karlsruhe geäußert:

Danach ist für die Festsetzung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich „ein Anrecht dann nicht zu berücksichtigen, wenn die eingeholte Auskunft eindeutig – das heisst ohne die Notwendigkeit eingehender Prüfung – ergibt, dass es sich überhaupt nicht um ein ANrecht handelt, dass nach seiner Art im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden könnte. Demgegenüber liegt nach der Definition des § 2 III VersAusglG eine Anwartschaft auch dann vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind“.

Mit dieser Entscheidung hat der Rechtsanwender eine gewisse Richtschnur, was das Gericht im Versorgungsausgleich berechnen kann bzw. wo die Grenzen der Streitwertfestsetzung liegen.

Haben Sie weitergehende Fragen zum Versorgungsausgleich oder zur Scheidung an sich, so rufen Sie uns in unserer Rostocker Kanzlei an unter 0381 25296970.