Ihr Scheidungsanwalt in Rostock

Alles was Sie zum Thema Scheidung wissen müssen

Mathias Drewelow, Fachanwalt für Familienrecht vertritt Sie professionell bei Ihrer Scheidung. Er ist durch langjährige Ausbildung und praktische Tätigkeit auf das Gebiet des Scheidungsrechts spezialisiert. Von der ersten Kontaktaufnahme bis zum abschließenden Gespräch nach dem Scheidungstermin vor Ort wird er ihr Scheidungsverfahren federführend begleiten.

Viele Ihrer Fragen können bereits in den weiterführenden Artikeln beantwortet sein. Jedoch ist jeder Fall individuell und hat seine speziellen Gegebenheiten, die es abzuwägen und in eine Strategie zu packen gilt. Rufen Sie mich hierzu einfach unter Rechtsanwalt Drewelow: 0381 25 29 69 70 an oder schreiben Sie mir eine Mail über das Kontaktformular oder an meine E-Mail Adresse drewelow@mv-recht.de

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Fragen & Antworten zum Thema Scheidung

Bereits im Jahr 1999 hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigen, wie der Kindesunterhalt in Familien berechnet wird, wo der zahlende Elternteil viel Geld verdient. Bekanntlich kann im Normalfall für den Kindesunterhalt die Düsseldorfer Tabelle herangezogen werden. Dort sind Einkommensstufen gebildet, in die der Elternteil mit seinem Einkommen einzuordnen ist und sodann je nach Alter des Kindes ein pauschalisierter Unterhaltbetrag abzulesen ist. Die Düsseldorfer Tabelle endet am oberen Einkommensende aber bei Nettoeinkünften in Höhe von 5.000EUR.

Unklar bleibt daher, wieviel Unterhalt Kinder von Eltern mit mehr als 5000 EUR-Nettovergütung zu erhalten haben.

In seiner Entscheidung vom 13.10.1999 (XII ZR 16/98) hatte der BGH diese Frage zu beantworten:

Im Ergebnis legt der BGH fest, dass Kinder von Eltern mit Einkommen oberhalb der Grenzen der Düsseldorfer Tabelle ihren Bedarf konkret darlegen müssen und sich nicht mehr auf die pauschale Berechrechnung aus Tabellensätzen beschränken dürfen.

Der BGH sieht ansonsten die Gefahr, dass der betreueunde Elternteil Teile des hohen Unterhaltes für die eigene Bedarfsdeckung nutzen könnten und nicht für das Kind. Deshalb müssen die Anspruchsteller von hohen Kindeunterhaltsbeträgen (aufgrund hoher Einkünfte) konkret vortragen, wieviel Geld sie für welche unterhlatsrechtliche Notwendigkeit benötigen.

Aufgrund der längeren Lebenserwartung und der geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse lassen sich heutzutage immer mehr ältere Menschen scheiden. Das OLG Hamm hatte sich in seinem Beschluss vom 16.8.2013 erstmals mit der Frage auseinanderzusetzen, wie sich eine Demenzerkrankung auf solch einen Scheidungswillen auswirkt.

Eine solche Erkrankung kann Probleme aufwerfen bei der Frage, ob eine Person vor Gericht oder bei der Beauftragung zur entsprechenden Beantragung frei seinen Willen entfalten konnte.

Das Gericht stellte fest, dass zunächst eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung des die Scheidung einreichenden Anwaltes zu erfolgen hatte. Den Anwalt beauftragen kann letztendlich auch ein ordnungsgemäß eingesetzter Betreuer des jeweiligen Antragstellers.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Scheidung hat das Gericht sodann nur festzustellen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Trennung einen natürlichen Trennung-und Scheidungswillen gehabt hatte. Ist der antragstellende Ehegatte wegen der fortschreitenden Demenzerkrankung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dann nicht mehr in der Lage, das Wesen einer Ehe und das Wesen einer Ehescheidung erfassen zu können, ist bei diesem Ehegatten dann ein Zustand sogenannter äußerster Eheferne erreicht. Dies ist für das Gericht ausreichend zur Feststellung der Vollendung des Trennungsjahres, denn es reichte dem Gericht, dass die Beteiligten am Anfang der Trennungszeit sich mit Scheidungswillen voneinander getrennt haben. Auch wenn der antragstellende Ehegatte dann nach Ablauf des Trennungsjahres nicht mehr in der Lage war, einen entsprechenden Scheidungswillen zu bilden, so wird er durch seinen Geisteszustand aber auch nicht mehr in der Lage sein, sich wieder mit dem anderen Ehegatten zu versöhnen.

Deswegen hält das Gericht in diesem Fall es für ausreichend, wenn der gemeinsame Scheidungswille nur am Anfang der Trennungszeit bestand.

Grundsätzlich müssen Ehegatten, bevor sie sich scheiden lassen können, ein Jahr getrennt leben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine unzumutbare Härte festgestellt werden kann, die das Abwarten eines Trennungsjahres unzumutbar für einen Ehegatten macht. Das OLG Schleswig hat in einer Entscheidung (FamRB 2008, 67) klargestellt, dass diese unzumutbare Härte dann gegeben ist, wenn zum Beispiel erhebliche körperliche Übergriffe und schwerwiegende Drohungen des einen auf den anderen Ehegatten stattgefunden haben.

In dem zu entscheidenden Fall, konnte festgestellt werden, dass der Ehemann sehr oft unter Alkoholeinfluss stand und dass er in diesem Zustand zu Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Frau neigte.  In diesem Fall urteilte das OLG, waren die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung ohne Abwarten des  Trennungsjahres aufgrund der erheblichen Übergriffe und der schwerwiegenden Drohungen des Ehemanns unter Alkoholeinfluss gerechtfertigt.

Für Betroffene und für die Durchführung einer späteren Härtefallscheidung wichtig ist es, dass die Tatsachen, die zur Möglichkeit einer Härtefallscheidung führen, auch später bewiesen werden können. Der betroffene Ehegatte muss demnach Beweise für die Gewalttätigkeiten und Drohungen sichern. Der Weg über eine Strafanzeige und der Gang zum Arzt ist sicherlich der effektivste Weg, derartige Vorfälle zu dokumentieren. Mit angefertigten  Fotos von den Folgen der Übergriffe oder durch Benennung von bei den Übergriffen anwesenden Zeugen können Vorfälle auch bewiesen werden.

Voraussetzung für eine Scheidung ist im Normalfall immer, dass die Ehegatten ein Jahr lang getrennt voneinander gelebt haben.  Von Getrenntleben spricht man immer dann, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr zwischen den Ehegatten besteht.

Dies ist natürlich äußerlich am deutlichsten dokumentiert, wenn die Eheleute nicht mehr im gleichen Haushalt, sondern in verschiedenen Haushalten, leben.

Es ist aber auch nicht zwingend notwendig, dass ein Ehegatte sofort aus der Ehewohnung aussieht. Die angeführte häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn zwar beide Ehepartner in der Wohnung bleiben, sich aber jeder Ehegatte absolut selbst versorgt und die Mahlzeiten getrennt eingenommen werden und  auch voneinander getrennt geschlafen wird.

Wenn sich die scheidungswilligen Eheleute dazu entschließen, zunächst innerhalb der Ehewohnung getrennt zu leben, sollte ein Ehegatte aus Gründen der Beweissicherheit dem anderen Ehegatten ein Schriftstück übermitteln, in dem er seine Trennungsabsicht erklärt und klarstellt, wie das Getrenntleben in der Ehewohnung praktiziert werden soll. Er soll also in dem Schreiben festhalten, dass ab sofort nicht mehr gemeinsam mit dem Ehegatten gewirtschaftet wird, dass auch nicht mehr für den anderen die Wäsche gewaschen wird – das eben tatsächlich alle Aktivitäten und Notwendigkeiten des Haushalts getrennt voneinander praktiziert werden.

Grundsätzlich können jüdische Ehen auch vor einem deutschen Familiengericht geschieden werden. Dies ist dann möglich, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Das deutsche Familiengericht ist dann auch grundsätzlich dazu verpflichtet, das jüdische Scheidungsrecht anzuwenden.

Hier besteht dann gelegentlich die Schwierigkeit, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Scheidung möglich ist, nach jüdischem Recht strenger sind.

Es gibt demnach Fälle, in denen das deutsche Scheidungsrecht eine Scheidung zulassen würde – das jüdische Recht jedoch nicht. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob das deutsche Recht dann strengstens an die Regelungen des jüdischen Rechts gebunden ist.

Dazu hat sich folgende Rechtsprechung herausgebildet: wenn die jüdischen Scheidungsregelungen dazu führen, dass die Voraussetzungen, unter denen sich ein jüdischer Mann oder eine jüdische Frau scheiden lassen können, geschlechterspezifisch so unterschiedlich sind, dass eine eine krasse Ungleichbehandlung gegeben ist, dann muss das deutsche Familiengericht das jüdische Recht nicht anwenden. Wenn eine krasse Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau gegeben ist, kann die jüdische Ehe in Deutschland aber auch nach deutschem Recht geschieden werden.

Wenn sich Ehegatten während ihrer Ehe Vermögen bzw. Vermögensgegenstände zukommen lassen, geschieht dies meist deswegen, weil die Ehegatten einander aus der Ehe heraus verbunden sind und die Zuwendung der Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient.

Der BGH betrachtet diese Zuwendungen unter Ehegatten nicht als Schenkungen. Sie stellen Zuwendungen eigener Art dar, die man als unbenannte Zuwendungen oder ehebedingte Zuwendungen bezeichnet. Kommt es zu einer Scheidung, dann kann man nach dem BGH nicht geltend machen, dass mit der Scheidung der Rechtsgrund für diese unbenannte Zuwendung weggefallen ist. Wäre dies so, könnte derjenige, der die Vermögenssache dem anderen zukommen lassen hat, diese Sache nach der Scheidung ohne Probleme über die Rechtsfigur der ungerechtfertigten Bereicherung wieder zurückverlangen.

Ehebedingte Zuwendungen können zum Beispiel sein:

-Zuwendung aus steuerlichen Gründen

-Zuwendungen zur Herstellung einer Haftung günstigen Verteilung von Familienvermögen

-Zuwendungen zur Beteiligung des Empfängers am ehelichen Zugewinn

-Zuwendungen zur Herstellung einer angemessenen Vermögensverteilung unter den Ehegatten

Die heutige Rechtsprechung geht dahin, dass solche Zuwendungen grundsätzlich über den Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden sollen. Nur in Ausnahmefällen, nämlich dann wenn der Zugewinnausgleich zu ungerechten Ergebnissen führen würde, sind solche Zuwendungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage seperat auszugleichen.

Teilweise kann auch eine Ehegattenschenkung vorliegen. Das ist immer dann der Fall, wenn die Zuwendung keinen eherechtlichen und keinen familienrechtlichen Bezug hat und Ausdruck wirklicher Freigibigkeit eines Ehegatten ist.

Was hier dann im konkreten Fall anzunehmen ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Die Bezeichnung der Zuwendung im Notarvertrag als Schenkung kann dabei ein Auslegungskriterium sein. Grundsätzlich wird aber vermutet, dass die meisten Zuwendungen ehebedingte Zuwendungen sind und keine Ehegattenschenkung. Daher  ist hier schon früh darauf zu achten, die richtige Vertragsgestaltung und sogar die richtige Bezeichnung zu wählen.

Grundsätzlich ist es möglich, seinem Ehegatten eine Immobilie zu schenken. Hierfür gibt es verschiedenste Gründe. Ein solches Rechtsgeschäft kommt als Variante dann infrage, wenn der schenkende Ehegatte risikobehaftete Geschäfte tätigt und durch eine Schenkung von Immobilien an seiner Ehefrau diese vor dem potentiellen Zugriff von Gläubigern schützen will.

Eine solche Schenkung muss aber zu einem Zeitpunkt vollzogen werden, in dem es dem Schenkenden finanziell „gut geht“. Wird eine solche Schenkung erst dann vorgenommen, wenn schon absehbar ist, dass andere Gläubiger nicht mehr bedient werden können, kann eine solche Schenkung nach dem Anfechtungsgesetz durch etwaige Gläubiger rückgängig gemacht (d. h. angefochten) werden.

Nach § 3 AnfG sind nämlich Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Wird diese Einschränkung beachtet, sind Schenkungen unter Ehegatten sehr wohl zulässig.

An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass die Ehegatten nicht allein aufgrund der Eingehung der Ehe verpflichtet sind, die Schulden des anderen Ehegatten mitzutragen. Eine solche Verpflichtung gibt es im deutschen Familienrecht im Rahmen der bei den meisten Ehegatten geltenden Zugewinngemeinschaft nicht.

Eine Immobilienschenkung, die der notariellen Form bedarf, kann sodann auch durch eine sogenannte Rückübertragungsverpflichtung abgesichert sein. Das bedeutet, dass der Schenker die Schenkung der Immobilie mit einem Rückübertragungsanspruch für den Fall versehen kann, dass einer der Beteiligten den Antrag auf Scheidung der Ehe stellt und die gesetzlichen Voraussetzungen der Scheidung vorliegen.

Dies wäre eine rechtliche Möglichkeit, den Ehegatten für die Zeit der Ehe finanziell abzusichern und den Schenker selbst aber davor abzusichern, dass er im Falle der Scheidung keine Ansprüche mehr auf die verschenkte Immobilie erheben kann.

Der traurige Ernstfall tritt ein – die Scheidung. Doch was passiert mit dem Haus?
Wenn die Ehegatten ein Haus besitzen, stellt sich die Frage, was nach der Scheidung mit dem Haus geschieht und wer darin wohnen darf.
Grundsätzlich ändert eine Scheidung nichts an der Eigentumslage, denn Eigentümer des Hauses ist immer derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist.
Was passiert also, wenn nur ein Ehepartner als Eigentümer im Grundbuch vermerkt ist? Nach der Scheidung verbleibt das Haus im Alleineigentum des Eingetragenen. Somit kann der Alleineigentümer mit dem Haus verfahren wie er will. So kann er auch den Auszug des verbleibenden Ehepartners fordern, es sei denn, dieser hat einen richtigen Mietvertrag. Der andere Ehepartner hat aber auch möglicherweise einen Anspruch auf vorübergehenden Verbleib im Haus zur Miete bei unbilliger Härte, z.B. wenn es dem Kindeswohl dient.

Der Nichteigentümer hätte bestenfalls noch einen Zugewinnausgleichsanspruch. Das bedeutet, dass er einen finanziellen Ausgleich in Geld im Falle der finanziellen Auseinandersetzung der Ehe erhält.
Bei einem gemeinsamen Haus, das im Miteigentum der beiden Eheleute steht und beide im Grundbuch eingetragen sind, ist während des Trennungsjahres keiner der Eheleute verpflichtet aus dem Haus auszuziehen.
Spätestens jedoch nach dem Trennungsjahr bzw. der Scheidung kann jeder der beiden Ehepartner den Verkauf des Eigenheimes verlangen. Bei der Weigerung zur Zustimmung zum Verkauf haben beide das Recht die Zustimmung einzuklagen, woraufhin dann eine Teilungsversteigerung stattfinden kann.

Sofern bei einem gemeinsamen Haus der Ehepartner auszieht, steht ihm als Miteigentümer eine Nutzungsentschädigung vom im Haus wohnenden Ehepartner zu.

Eine Ehe kann dann geschieden werden, wenn sie zerrüttet ist. Als zerrüttet wird eine Ehe vom Gericht dann angesehen, wenn die Eheleute eine gewisse Zeit getrennt voneinander leben. Leben die Ehegatten mindestens ein Jahr voneinander getrennt und sagen beide Ehegatten vor Gericht aus, dass für sie die Ehe zerrüttet ist, vermutet das Gericht, dass die Ehe endgültig zerrüttet ist. Leben die Ehegatten bereits drei Jahre voneinander getrennt, so vermutet das Gesetz die Zerrüttung auch dann, wenn ein Ehegatte sich nicht scheiden lassen will.

Wenn das Gericht die Ehe scheidet, ist diese Scheidung in das Eheregister einzutragen.

Grundsätzlich führen die Ehegatten auch nach der Scheidung den Familiennamen weiter. Derjenige Ehegatte, der den Namen des anderen angenommen hat, kann aber mit der Rechtskraft der Scheidung seinen früheren Namen wieder annehmen. Haben die Ehegatten gemeinsame Kinder und über für diese die gemeinsame elterliche Sorge aus, besteht diese gemeinsame elterliche Sorge auch nach der Scheidung fort. Eine Regelung der elterlichen Sorge sowie auch des Umgangs mit dem Kind hat mit dem Scheidungsurteil zugleich zu erfolgen. Zudem endet der Güterstand mit der Scheidung. Mit der Scheidung entfallen auch die wechselseitigen Erb-und Pflichtteilsrechte.

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens werden steuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dies gilt jedenfalls nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 EStG immer dann, wenn die Scheidungskosten zwangsläufig anfallen.

Zwangsläufig ist der Anfall von Anwaltskosten und Verfahrenskosten. Zudem gehören zu den zwangsläufigen Kosten auch die Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich, da der Versorgungsausgleich im Rahmen eines so genannten Zwangsverbundes mit der Scheidung durchgeführt werden muss.

Aufwendungen, die die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten anlässlich einer Scheidung betreffen, gelten nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Steuerrechts. Hier geht man davon aus, dass diese Kosten für die Eheleute nicht unabwendbar und unvermeidbar sind. Diese Regel gilt für alle Familiensachen, die ohne Mitwirkung des Familiengerichts geregelt werden können. Hierzu gehören auch Fragen des Unterhalts, Rechtsverhältnisse am Hausrat sowie Entscheidungen über das Sorgerecht und das Umgangsrecht der Ehegatten zu gemeinsamen Kindern.

Doch Vorsicht!

nach § 33 Abs. 1 EStG mindern außergewöhnliche Belastungen die Einkünfte nur dann, wenn diese Aufwendungen die so genannte zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt von der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder, vom Steuertarif und von der Höhe der Einkünfte ab.

Man kann davon ausgehen, dass die zumutbare Belastung so zwischen ein Prozent und 7 % des Gesamtbetrages der Einkünfte liegt.

Um also dafür zu sorgen, dass die außergewöhnliche Belastung erreicht wird, kann es günstig sein, Kosten in einem Kalenderjahr zusammenzuziehen. Hier gilt dann das Abflussprinzip. Das bedeutet, dass Kosten dann in einem Jahr angefallen sind, wenn sie tatsächlich in diesem Jahr gezahlt wurden. Darlehen, die zur Finanzierung solcher Belastungen aufgenommen wurden, werden im Zeitpunkt der Verausgabung als abgeflossen angesehen.

Im Zusammenhang mit einer Scheidung stellen sich verschiedene weitere Fragen. Zum Beispiel muss bzw. kann geklärt werden, ob ein Versorgungsausgleich vorgenommen werden soll, ob nach der Scheidung von jemandem Unterhalt gezahlt werden soll, ob das gemeinsame Sorgerecht für ein minderjähriges Kind beibehalten werden soll und ob ein Zugewinnausgleich über den Vermögenszugewinn der Ehegatten durchgeführt werden soll.

Solche Entscheidungen über Scheidungsfolgen können nachgeholt werden.

Bei der Frage des Versorgungsausgleichs kommt dies eher selten vor, da dieser von Amts wegen durchzuführen ist und nur im Ausnahmefall später durchgeführt werden kann – eben wenn das Familiengericht das Versorgungsausgleichsverfahren von dem Scheidungsverfahren ausdrücklich abtrennt.

Bei den anderen Nebenfolgen zur Scheidung stellt sich dann die Frage, ob die später zu treffende Regelung dann ab dem Zeitpunkt der Scheidung oder ab dem tatsächlichen Zeitpunkt der späteren Regelung gelten soll. Für unselbstständige Nebenfolgen ist der Zeitpunkt der Scheidung maßgeblich. Unselbstständige Nebenfolgen sind zum Beispiel der Versorgungsausgleich oder der Ehegattenunterhalt. Für Ehegattenunterhalt ist eine spezielle Regelung im Haager Unterhaltsübereinkommen geregelt. Danach gelten solche Regelungen ab dem tatsächlichen Zeitpunkt der Regelung und nicht ab dem Zeitpunkt der Scheidung.

Bei selbstständigen Nebenfolgen wie der elterlichen Sorge wird eine Entscheidung nach demjenigen Recht gefällt, welches im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in diesem Sorgerechtsverfahren anwendbar ist. Auch beim Kindesunterhalt richtet sich die Entscheidung nach den Tatsachen, die im Zeitpunkt der Entscheidung gelten.

Fragen des Zugewinnausgleichs knüpfen an die Verhältnisse während der Ehe an und sind damit an den Zeitpunkt der Eheschließung geknüpft.

Es gibt Fälle, in denen eine Ehe annulliert oder aufgehoben wird. In diesen Fällen wird die Ehe als von Anfang an nicht vorhanden angesehen. In diesen Fällen ist das beim Standesamt geführte Eheregister durch die Aufhebung der Ehe unrichtig geworden. Diesbezüglich hatte das OLG Celle in einem Beschluss vom 6. Februar 2013 zu klären, was im Falle der Eheannullierung mit dem Nachnamen desjenigen Ehegatten passiert, der den Familiennamen des Ehepartners als Ehenamen angenommen hat. Das Gericht führte dazu aus, dass der Ehegatte, der anlässlich der Ehescheidung den Familiennamen des Ehepartners als Ehenamen angenommen hat, ab Rechtskraft der Aufhebung der Ehe wieder den Familiennamen führt, den er vor der Eheschließung geführt hat.

Die Durchführung eines Scheidungsverfahrens ist bei den normalen Rechtsschutz-Versicherungsverträgen nicht mitversichert.

Hier gibt es lediglich von der ARAG-Rechtschutz-Versicherung einen sogenannten Scheidungsrechtschutz-Vertrag. In allen anderen Fällen besteht lediglich ein Beratungs-Rechtschutz im Scheidungsrecht. Ob tatsächlich die Rechtschutzversicherung eintritt, hängt davon ab, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Ein Versicherungsfall ist ein Ereignis, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat und einen Rat oder eine Auskunft erforderlich macht.

Im Rahmen der Beratung zu einem Scheidungsverfahren stellt sich die Frage, welches Ereignis eine Änderung der Rechtslage zur Folge hatte. Hier wird von den Rechtsschutzversicherungen teilweise angenommen, dass eine Änderung erst dann gegeben ist, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist oder ein Härtefall vorliegt, der das Abwarten eines Trennungsjahres entbehrlich macht.

In jedem Fall nicht abgedeckt sind Fälle, in denen sich der Mandant für eine eventuell bevorstehende Rechtsänderung einen vorsorglichen Rechtsrat einholt. So eine vorsorgende Rechtsberatung ist vom Beratungs-Rechtsschutz nicht abgedeckt.

Um also zumindest eine Erstberatung bezüglich der Durchführung eines Scheidungsverfahrens über die Rechtschutzversicherung abrechnen zu können, muss entweder die Trennung schon ein Jahr vorhanden sein oder aber es müssen Gründe vorhanden sein, das dem Scheidungswilligen ein Abwarten des Trennungsjahres nicht zuzumuten ist.

Italienische Staatsangehörige können sich vor einem deutschen Gericht scheiden lassen. Dabei hat das deutsche Gericht dann italienisches Recht anzuwenden. Deutsche Familiengerichte haben eine internationale Zuständigkeit für Italiener, deren gewöhnlicher Aufenthalt die Bundesrepublik Deutschland ist.

Diese Grundsätze stellte das OLG Stuttgart in einen Urteil vom 8.1.1988 fest. In dem zu Grunde liegenden Fall wollten sich die italienischen Ehegatten in Stuttgart scheiden lassen. Nach italienischem Recht kann ein Ehegatte die persönliche Trennung der Ehegatten verlangen, wenn Umstände eingetreten sind, die die Fortführung des Zusammenlebens unzumutbar machen.

Die Annahme des Getrenntlebens wird nach italienischem Recht auch nicht dadurch ausgeschlossen, wenn die Ehegatten auch noch öfters Mahlzeiten zusammen eingenommen haben. Eine Versöhnung der Ehegatten und damit die Aufhebung des Getrenntlebens würde man erst dann annehmen, wenn zwischen den Ehegatten ehelicher Verkehr stattfiden würde.